Eigenkapitel reduzieren - Sicherheit durch Aktiendepot

+ Antworten
5Antworten
  1. Avatar von Elon_91283
    Elon_91283 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    26.02.2021
    Beiträge
    2
    Danke
    0

    Standard Eigenkapitel reduzieren - Sicherheit durch Aktiendepot

    Hallo Zusammen,

    zur Finanzierung eines eigengenutzten EFH plane ich die Aufnahme eines Kredites.
    Ich verfüge über ein Aktiendepot in Höhe von ca. 25% der Kreditsumme.
    Nun möchte ich das Depot ungerne auflösen um dies als EK zu nutzen.
    Kann ich das Eigenkapitel umgehen, indem ich das Depot als Sicherheit hinterlegen und ab einer vereinbarten Rückzahlungsgrenze wieder frei darüber verfügen?
    Also eine 100% Finanzierung mit hinterlegter Sicherheit.
    Dadurch würde das Geld weiterhin Zinsen erwirtschaften können.
    Bekommt man mit so einer Strategie einen akzeptablen Kreditzins?
    Ich verfüge über eine feste Anstellung mit mitllerem - überdurchschnittlichem Einkommen.

    Wie sind eure Meinungen/Erfahrungen?

    Vielen Dank!

  2. Avatar von BenniG
    BenniG ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    04.11.2015
    Beiträge
    1.685
    Danke
    114

    Standard AW: Eigenkapitel reduzieren - Sicherheit durch Aktiendepot

    Hallo Elon,
    teilweise ist es möglich das Depot zu beleihen, dann zahlst du aber dafür einen außerordentlich schlechten Zinssatz.
    Ich denke mal , dass du schon einen ordentlichen Zinssatz (1-2%) bekommst, wenn du zumindest die Nebenkosten auf den Tisch legen kannst.
    Runter geht der Zinssatz meist in festen Schritten. Also wenn du zum Beispiel 5% an EK einbringst, dann geht's ordentlich runter. Dann wieder bei 10%.

    Wie teuer ist denn das Haus, wie teuer die Nebenkosten und wie hoch dein Einkommen?
    Ein mittleres Einkommen im letztem Jahr liegt ja inzwischen bei 60.000 € (brutto).

  3. Avatar von Elon_91283
    Elon_91283 ist offline
    Themen Starter

    Title
    Neuer Benutzer
    seit
    26.02.2021
    Beiträge
    2
    Danke
    0

    Standard AW: Eigenkapitel reduzieren - Sicherheit durch Aktiendepot

    Vielen Dank für Antwort!

    Einkommen ca. 65000
    Kreditsumme soll sich auf 400000 belaufen

    Ist es möglich die Beleihung des Depots ab getilgter Summe X wieder zu lösen?

    LG

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    19.01.2013
    Ort
    Kassel
    Beiträge
    1.907
    Danke
    61

    Standard AW: Eigenkapitel reduzieren - Sicherheit durch Aktiendepot

    Hallo Elon_91283,

    ihren Wunsch kann ich verstehen! Die 100.000 € EK durch das Altiendepot als Sicherheit anzubieten!

    A)Allerdings jede Bank hat seine eigene Spielregeln! Einige "beleihen" das Geld als Darlehn mit Zinsen!
    B) Andere nehmen das Guthaben als Sicherheit mit Abschlag!

    Am billigsten ist die Variante B!

    eine ihre Frage verwundert aber:"Kann ich das Eigenkapitel umgehen, indem ich das Depot als Sicherheit hinterlegen und ab einer vereinbarten Rückzahlungsgrenze wieder frei darüber verfügen?"

    So geht das nicht im übrigen, wer wer weis was die Zukunft bringt!

    Man muss eine Totalkostenrechnung über 10, 15 Jahre erstellen mit:"Was, wäre, wenn...!"

    Um die Frage genau zu beantworten:

    Wenn Sie ein Darlehn abschließen um fasst es alles was im Vertrag steht! Alle Verenbarungen sind dann verbindlich auf Basis lat. "c.i.c".
    Culpa in contrahendo
    Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
    Wenn sie vertraglich unterschrieben haben so gilt:
    Par conditio creditorum
    Die par conditio creditorum (= Gleiche Lage der Gläubiger) ist der wichtigste Grundsatz im Insolvenzrecht (früher Konkursrecht) und besagt, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Außerdem wird dieser Grundsatz von Gläubigern, insbesondere von Kreditinstituten, in Kreditverträgen umgesetzt.
    Kreditverträge
    Gläubiger, insbesondere Kreditinstitute, haben ein Interesse daran, dass der Kreditnehmer sie bei unbesicherten Krediten mit allen übrigen unbesicherten Gläubigern gleichrangig behandelt. Dies betrifft sowohl die Zahlung von Zins und Tilgung, wenn etwa der Schuldner bei knapper Liquidität in Versuchung geraten könnte, einige Gläubiger vollständig zu bedienen, andere hingegen nicht. Außerdem sind die unbesicherten Gläubiger daran interessiert, dass der Schuldner keinem der Gläubiger Kreditsicherheiten einräumt, weil dies ein Insolvenzprivileg (wegen des Absonderungsrechts in der Insolvenz des Schuldners) bedeuten würde.
    Um dieses Interesse in Kreditverträgen umsetzen zu können, wurden die Pari-passu-Klausel und die Negativerklärung geschaffen, durch die sowohl die Veränderungen der Tilgungsrangfolge als auch die einseitige Bestellung von Kreditsicherheiten ausgeschlossen werden können. Ein Verstoß gegen diese Klauseln stellt ein Ereignis dar (Default-Klausel), das außerordentliche Kündigungsrechte durch die Bank auslöst.
    Insolvenz
    Das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen, dass Vermögensverschiebungen, die vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben, rückgängig gemacht werden, um für alle Gläubiger die gleiche Zugriffslage herzustellen.
    Nachfolgend für das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen,....
    Pari passu Klausel
    Die Pari-passu-Klausel (lat. pari passu = „im gleichen Schritt“; Gleichrangerklärung) ist eine Vereinbarung in internationalen Anleihebedingungen oder in Kreditverträgen, die auf den Gleichrang gegenwärtiger und künftiger unbesicherter Forderungen gegen einen Schuldner abzielt. Sie gehört zu den Non-Financial Covenants.
    Allgemeines
    Unbesicherte Gläubiger sind daran interessiert, dass sie gleichrangig vom Schuldner bedient und behandelt werden. Dieses Interesse leitet sich vom Grundsatz Par conditio creditorum ab, der die Gleichbehandlung der Gläubiger fordert. Werden jedoch einem Gläubiger Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt, so besitzt er Privilegien im Falle der Insolvenz seines Schuldners. Während der auf diese Weise privilegierte Gläubiger in der Insolvenz seines Schuldners die Sicherheiten im Rahmen der Absonderung verwerten darf und damit seine offenen Forderungen ganz oder teilweise abdecken kann, ist der unbesicherte Gläubiger auf die Insolvenzquote angewiesen, die zumeist keine oder nur sehr geringe Erlöse ermöglicht. Deshalb ist den unbesicherten Gläubigern daran gelegen, dass alle gegenwärtigen und künftigen, unbesicherten Verbindlichkeiten des gemeinsamen Schuldners untereinander gleichen Rang aufweisen. Zu diesem Zweck soll die Pari-Passu-Klausel gewährleisten, dass die Forderungen der Gläubiger in gleichem Rang mit anderen gegenwärtigen oder zukünftigen unbesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners stehen[1]. Bei der Pari-Passu-Klausel handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Kreditnehmers, mit welcher dieser einen Rechtszustand zusichert, der während der Laufzeit der Verbindlichkeiten keine anderen ungesicherten Verbindlichkeiten mit Vorrang vor der betroffenen Forderung durch den Schuldner gewährleisten soll[2].
    Die Pari-Passu-Klausel gehört zu den Standard-Klauseln aller (internationalen) Konsortialkredite auf der Grundlage der von der LMA entwickelten Vertragsmuster.
    Inhalt
    Erhält ein Schuldner von verschiedenen Gläubigern nun Kredit ohne Stellung von Sicherheiten, muss jeder Gläubiger in seinen Kreditverträgen dafür Sorge tragen, dass zwischen den unbesicherten Gläubigern kein Rangverhältnis entsteht, welches der Schuldner etwa als Tilgungsreihenfolge verstehen könnte. Deshalb zielt die Klausel darauf ab, klarzustellen, dass eine bestimmte unbesicherte Forderung gleichen Rang („rank at least“) mit allen bisher entstandenen und allen künftig noch entstehenden, unbesicherten Forderungen anderer Gläubiger haben soll.
    Umfang
    Die Einräumung eines bestimmten Rangs dient vor allem dazu, die Rechtsstellung der Gläubiger gegenüber dritten Gläubigern bei der Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren des Schuldners von vornherein festzulegen[3]. Die Pari-Passu-Klausel soll aber nicht erst in der Insolvenz des Schuldners ihre Wirkung entfalten[4]. Vielmehr soll sie bezwecken, dass der Schuldner die von der Klausel begünstigten Gläubiger auch bei Zins- und Tilgungszahlungen gleichrangig bedient, also keinen Gläubiger – etwa bei knapper Liquidität – bevorzugt[5]. Deshalb werden von der Klausel alle unbesicherten Forderungen, gleichgültig von welchem Gläubiger sie stammen und welche Laufzeit sie aufweisen, erfasst. Der Schuldner verpflichtet sich, keine andere Verbindlichkeit mit Vorrang vor der von der Klausel begünstigten Schuld einzugehen[6].
    „Der Umfang des Anwendungsbereichs der Pari-Passu-Klauseln kann aber … beschränkt werden, indem sich die zugesicherte Gleichrangigkeit nur auf bestimmte Arten von Verbindlichkeiten des Emittenten bezieht, etwa unbesicherte und nicht nachrangige Fremdwährungsverbindlichkeiten“[7]. Werden bestimmte Verbindlichkeiten als nachrangig eingestuft, entsteht für die mit Pari-Passu-Klausel begünstigten Verbindlichkeiten ein Vorrang. Bei der Systematisierung von Anleihen oder Verbindlichkeiten allgemein ist zu unterscheiden, ob sie einer bestimmten Rangfolge unterworfen sind. Danach unterscheidet man zwischen vorrangigen Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit gleichem Rang entsprechend der Pari-Passu-Klausel und nachrangigen Verbindlichkeiten. Diese drei Kategorien wirken sich unmittelbar auf die Tilgungsreihenfolge aus. Zuerst werden die vorrangigen, dann die gleichrangigen und dann erst die nachrangigen Schulden bedient.
    Die Klausel kann zudem nur Gleichrang mit Verbindlichkeiten des Schuldners herstellen, die vom Gesetz in der Insolvenz nicht priviliegiert sind[8], sodass die Klausel nichts an der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge im Insolvenzverfahren ändert[9]. Die Klausel kann mithin nicht die gesetzlich vorgesehene Privilegierung bestimmter Forderungen in der Insolvenz außer Kraft setzen.

    Was ganz klar zu stellen ist! Der Vertrag bezieht sich auf alles was eingetragen wird! Und laut c.s.c. fängt der bei der Anfrage zum Darlehn an! Geben sie die Zahlen an und schreiben quer ist dies für die gesamte Laufzeit verbindlich.

    Aber die Alternative ist gesetzlich zulässig, nur völlig bekloppt, denn welche Sicherheit wollen sie als Alternative anbieten? Wenn ihr Aktiendepot mit 100.000 € als 70 % ige Sicherheit angerechnet wird! Was wollen sie als Sicherheit stellen 70.000 € Bargeld, in Edelmetall oder ein anderes Aktiendepot in gleicher Höhe?

    Es ist eine Schimäre zu glauben man könnte eine Sicherheit gegen eine andere Sicherheit tauschen! Nennen sie mir mal eine andere Sicherheit? Welche?

    Außerdem haben sie durch die Abgabe der Grundschuld ebenfalls das Aktiendepot verpfändet! Da verstehen Sie auch:

    "Das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen, dass Vermögensverschiebungen, die vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben, rückgängig gemacht werden, um für alle Gläubiger die gleiche Zugriffslage herzustellen."

    Also wenn sie selbst ihr Darlehn aussuchen wollen dann "tun" sie es auch selber! Aber wundern sie sich nicht wenn sie durch den Gläubiger finanziell geschädigt werden, weil was sie wollen intransparent ist und zu ihren Lasten geht!

    bruno68

  5. Avatar von utopus
    utopus ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    20.01.2018
    Beiträge
    2.455
    Danke
    157

    Standard AW: Eigenkapitel reduzieren - Sicherheit durch Aktiendepot

    Möglich ist vieles - man muss nur die richtige Bank finden, die dabei mitspielt.

    Wenn das Depot 100k wert ist - wie hoch wäre die Steuer, wenn alles verkauft wird? (Wieviel Kurssteigerungen sind vorhanden?)
    Aus meiner Sicht sollten wenigstens die 10% Kaufnebenkosten direkt bezahlt werden.
    Die Frage ist natürlich, was passiert, wenn das Depot zwischenzeitlich an Wert verliert und die Bank dann weniger Sicherheiten hat - kann hier in ausreichendem Maße Kapital nachgeschossen werden, oder muss dann eine Zwangsversteigerung erfolgen?

  6. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    07.03.2010
    Ort
    Braunschweig
    Beiträge
    13.298
    Danke
    1028

    Standard AW: Eigenkapitel reduzieren - Sicherheit durch Aktiendepot

    Zitat Zitat von bruno68
    Hallo Elon_91283,

    ihren Wunsch kann ich verstehen! Die 100.000 € EK durch das Altiendepot als Sicherheit anzubieten!

    A)Allerdings jede Bank hat seine eigene Spielregeln! Einige "beleihen" das Geld als Darlehn mit Zinsen!
    B) Andere nehmen das Guthaben als Sicherheit mit Abschlag!

    Am billigsten ist die Variante B!

    eine ihre Frage verwundert aber:"Kann ich das Eigenkapitel umgehen, indem ich das Depot als Sicherheit hinterlegen und ab einer vereinbarten Rückzahlungsgrenze wieder frei darüber verfügen?"

    So geht das nicht im übrigen, wer wer weis was die Zukunft bringt!

    Man muss eine Totalkostenrechnung über 10, 15 Jahre erstellen mit:"Was, wäre, wenn...!"

    Um die Frage genau zu beantworten:

    Wenn Sie ein Darlehn abschließen um fasst es alles was im Vertrag steht! Alle Verenbarungen sind dann verbindlich auf Basis lat. "c.i.c".
    Culpa in contrahendo
    Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
    Wenn sie vertraglich unterschrieben haben so gilt:
    Par conditio creditorum
    Die par conditio creditorum (= Gleiche Lage der Gläubiger) ist der wichtigste Grundsatz im Insolvenzrecht (früher Konkursrecht) und besagt, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Außerdem wird dieser Grundsatz von Gläubigern, insbesondere von Kreditinstituten, in Kreditverträgen umgesetzt.
    Kreditverträge
    Gläubiger, insbesondere Kreditinstitute, haben ein Interesse daran, dass der Kreditnehmer sie bei unbesicherten Krediten mit allen übrigen unbesicherten Gläubigern gleichrangig behandelt. Dies betrifft sowohl die Zahlung von Zins und Tilgung, wenn etwa der Schuldner bei knapper Liquidität in Versuchung geraten könnte, einige Gläubiger vollständig zu bedienen, andere hingegen nicht. Außerdem sind die unbesicherten Gläubiger daran interessiert, dass der Schuldner keinem der Gläubiger Kreditsicherheiten einräumt, weil dies ein Insolvenzprivileg (wegen des Absonderungsrechts in der Insolvenz des Schuldners) bedeuten würde.
    Um dieses Interesse in Kreditverträgen umsetzen zu können, wurden die Pari-passu-Klausel und die Negativerklärung geschaffen, durch die sowohl die Veränderungen der Tilgungsrangfolge als auch die einseitige Bestellung von Kreditsicherheiten ausgeschlossen werden können. Ein Verstoß gegen diese Klauseln stellt ein Ereignis dar (Default-Klausel), das außerordentliche Kündigungsrechte durch die Bank auslöst.
    Insolvenz
    Das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen, dass Vermögensverschiebungen, die vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben, rückgängig gemacht werden, um für alle Gläubiger die gleiche Zugriffslage herzustellen.
    Nachfolgend für das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen,....
    Pari passu Klausel
    Die Pari-passu-Klausel (lat. pari passu = „im gleichen Schritt“; Gleichrangerklärung) ist eine Vereinbarung in internationalen Anleihebedingungen oder in Kreditverträgen, die auf den Gleichrang gegenwärtiger und künftiger unbesicherter Forderungen gegen einen Schuldner abzielt. Sie gehört zu den Non-Financial Covenants.
    Allgemeines
    Unbesicherte Gläubiger sind daran interessiert, dass sie gleichrangig vom Schuldner bedient und behandelt werden. Dieses Interesse leitet sich vom Grundsatz Par conditio creditorum ab, der die Gleichbehandlung der Gläubiger fordert. Werden jedoch einem Gläubiger Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt, so besitzt er Privilegien im Falle der Insolvenz seines Schuldners. Während der auf diese Weise privilegierte Gläubiger in der Insolvenz seines Schuldners die Sicherheiten im Rahmen der Absonderung verwerten darf und damit seine offenen Forderungen ganz oder teilweise abdecken kann, ist der unbesicherte Gläubiger auf die Insolvenzquote angewiesen, die zumeist keine oder nur sehr geringe Erlöse ermöglicht. Deshalb ist den unbesicherten Gläubigern daran gelegen, dass alle gegenwärtigen und künftigen, unbesicherten Verbindlichkeiten des gemeinsamen Schuldners untereinander gleichen Rang aufweisen. Zu diesem Zweck soll die Pari-Passu-Klausel gewährleisten, dass die Forderungen der Gläubiger in gleichem Rang mit anderen gegenwärtigen oder zukünftigen unbesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners stehen[1]. Bei der Pari-Passu-Klausel handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Kreditnehmers, mit welcher dieser einen Rechtszustand zusichert, der während der Laufzeit der Verbindlichkeiten keine anderen ungesicherten Verbindlichkeiten mit Vorrang vor der betroffenen Forderung durch den Schuldner gewährleisten soll[2].
    Die Pari-Passu-Klausel gehört zu den Standard-Klauseln aller (internationalen) Konsortialkredite auf der Grundlage der von der LMA entwickelten Vertragsmuster.
    Inhalt
    Erhält ein Schuldner von verschiedenen Gläubigern nun Kredit ohne Stellung von Sicherheiten, muss jeder Gläubiger in seinen Kreditverträgen dafür Sorge tragen, dass zwischen den unbesicherten Gläubigern kein Rangverhältnis entsteht, welches der Schuldner etwa als Tilgungsreihenfolge verstehen könnte. Deshalb zielt die Klausel darauf ab, klarzustellen, dass eine bestimmte unbesicherte Forderung gleichen Rang („rank at least“) mit allen bisher entstandenen und allen künftig noch entstehenden, unbesicherten Forderungen anderer Gläubiger haben soll.
    Umfang
    Die Einräumung eines bestimmten Rangs dient vor allem dazu, die Rechtsstellung der Gläubiger gegenüber dritten Gläubigern bei der Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren des Schuldners von vornherein festzulegen[3]. Die Pari-Passu-Klausel soll aber nicht erst in der Insolvenz des Schuldners ihre Wirkung entfalten[4]. Vielmehr soll sie bezwecken, dass der Schuldner die von der Klausel begünstigten Gläubiger auch bei Zins- und Tilgungszahlungen gleichrangig bedient, also keinen Gläubiger – etwa bei knapper Liquidität – bevorzugt[5]. Deshalb werden von der Klausel alle unbesicherten Forderungen, gleichgültig von welchem Gläubiger sie stammen und welche Laufzeit sie aufweisen, erfasst. Der Schuldner verpflichtet sich, keine andere Verbindlichkeit mit Vorrang vor der von der Klausel begünstigten Schuld einzugehen[6].
    „Der Umfang des Anwendungsbereichs der Pari-Passu-Klauseln kann aber … beschränkt werden, indem sich die zugesicherte Gleichrangigkeit nur auf bestimmte Arten von Verbindlichkeiten des Emittenten bezieht, etwa unbesicherte und nicht nachrangige Fremdwährungsverbindlichkeiten“[7]. Werden bestimmte Verbindlichkeiten als nachrangig eingestuft, entsteht für die mit Pari-Passu-Klausel begünstigten Verbindlichkeiten ein Vorrang. Bei der Systematisierung von Anleihen oder Verbindlichkeiten allgemein ist zu unterscheiden, ob sie einer bestimmten Rangfolge unterworfen sind. Danach unterscheidet man zwischen vorrangigen Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit gleichem Rang entsprechend der Pari-Passu-Klausel und nachrangigen Verbindlichkeiten. Diese drei Kategorien wirken sich unmittelbar auf die Tilgungsreihenfolge aus. Zuerst werden die vorrangigen, dann die gleichrangigen und dann erst die nachrangigen Schulden bedient.
    Die Klausel kann zudem nur Gleichrang mit Verbindlichkeiten des Schuldners herstellen, die vom Gesetz in der Insolvenz nicht priviliegiert sind[8], sodass die Klausel nichts an der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge im Insolvenzverfahren ändert[9]. Die Klausel kann mithin nicht die gesetzlich vorgesehene Privilegierung bestimmter Forderungen in der Insolvenz außer Kraft setzen.

    Was ganz klar zu stellen ist! Der Vertrag bezieht sich auf alles was eingetragen wird! Und laut c.s.c. fängt der bei der Anfrage zum Darlehn an! Geben sie die Zahlen an und schreiben quer ist dies für die gesamte Laufzeit verbindlich.

    Aber die Alternative ist gesetzlich zulässig, nur völlig bekloppt, denn welche Sicherheit wollen sie als Alternative anbieten? Wenn ihr Aktiendepot mit 100.000 € als 70 % ige Sicherheit angerechnet wird! Was wollen sie als Sicherheit stellen 70.000 € Bargeld, in Edelmetall oder ein anderes Aktiendepot in gleicher Höhe?

    Es ist eine Schimäre zu glauben man könnte eine Sicherheit gegen eine andere Sicherheit tauschen! Nennen sie mir mal eine andere Sicherheit? Welche?

    Außerdem haben sie durch die Abgabe der Grundschuld ebenfalls das Aktiendepot verpfändet! Da verstehen Sie auch:

    "Das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen, dass Vermögensverschiebungen, die vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben, rückgängig gemacht werden, um für alle Gläubiger die gleiche Zugriffslage herzustellen."

    Also wenn sie selbst ihr Darlehn aussuchen wollen dann "tun" sie es auch selber! Aber wundern sie sich nicht wenn sie durch den Gläubiger finanziell geschädigt werden, weil was sie wollen intransparent ist und zu ihren Lasten geht!

    bruno68

    Donnerwetter!!

Ähnliche Themen

  1. Nachteile durch Übernahme der DAB durch Consors

    Von MagicMike im Forum Geldanlagen: Fest-, Tagesgeld & Investmentfonds
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 19.11.2016, 16:57
  2. Antworten: 3
    Letzter Beitrag: 20.03.2013, 08:51
  3. Können Kunden das Limit der Kreditkarte selber reduzieren?

    Von Jojo im Forum Kontoführung & Zahlungsverkehr
    Antworten: 7
    Letzter Beitrag: 09.05.2012, 14:23
  4. Sollte ein Aktiendepot nur Anteile von großen Unternehmen haben

    Von Eurohai im Forum Wirtschaft, Börsen & Märkte
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 08.05.2012, 13:02
  5. Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 15.07.2009, 13:23