Zitat von
bruno68
Hallo Elon_91283,
ihren Wunsch kann ich verstehen! Die 100.000 € EK durch das Altiendepot als Sicherheit anzubieten!
A)Allerdings jede Bank hat seine eigene Spielregeln! Einige "beleihen" das Geld als Darlehn mit Zinsen!
B) Andere nehmen das Guthaben als Sicherheit mit Abschlag!
Am billigsten ist die Variante B!
eine ihre Frage verwundert aber:"Kann ich das Eigenkapitel umgehen, indem ich das Depot als Sicherheit hinterlegen und ab einer vereinbarten Rückzahlungsgrenze wieder frei darüber verfügen?"
So geht das nicht im übrigen, wer wer weis was die Zukunft bringt!
Man muss eine Totalkostenrechnung über 10, 15 Jahre erstellen mit:"Was, wäre, wenn...!"
Um die Frage genau zu beantworten:
Wenn Sie ein Darlehn abschließen um fasst es alles was im Vertrag steht! Alle Verenbarungen sind dann verbindlich auf Basis lat. "c.i.c".
Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo (lateinisch: Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
Wenn sie vertraglich unterschrieben haben so gilt:
Par conditio creditorum
Die par conditio creditorum (= Gleiche Lage der Gläubiger) ist der wichtigste Grundsatz im Insolvenzrecht (früher Konkursrecht) und besagt, dass im Insolvenzverfahren alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Außerdem wird dieser Grundsatz von Gläubigern, insbesondere von Kreditinstituten, in Kreditverträgen umgesetzt.
Kreditverträge
Gläubiger, insbesondere Kreditinstitute, haben ein Interesse daran, dass der Kreditnehmer sie bei unbesicherten Krediten mit allen übrigen unbesicherten Gläubigern gleichrangig behandelt. Dies betrifft sowohl die Zahlung von Zins und Tilgung, wenn etwa der Schuldner bei knapper Liquidität in Versuchung geraten könnte, einige Gläubiger vollständig zu bedienen, andere hingegen nicht. Außerdem sind die unbesicherten Gläubiger daran interessiert, dass der Schuldner keinem der Gläubiger Kreditsicherheiten einräumt, weil dies ein Insolvenzprivileg (wegen des Absonderungsrechts in der Insolvenz des Schuldners) bedeuten würde.
Um dieses Interesse in Kreditverträgen umsetzen zu können, wurden die Pari-passu-Klausel und die Negativerklärung geschaffen, durch die sowohl die Veränderungen der Tilgungsrangfolge als auch die einseitige Bestellung von Kreditsicherheiten ausgeschlossen werden können. Ein Verstoß gegen diese Klauseln stellt ein Ereignis dar (Default-Klausel), das außerordentliche Kündigungsrechte durch die Bank auslöst.
Insolvenz
Das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen, dass Vermögensverschiebungen, die vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben, rückgängig gemacht werden, um für alle Gläubiger die gleiche Zugriffslage herzustellen.
Nachfolgend für das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen,....
Pari passu Klausel
Die Pari-passu-Klausel (lat. pari passu = „im gleichen Schritt“; Gleichrangerklärung) ist eine Vereinbarung in internationalen Anleihebedingungen oder in Kreditverträgen, die auf den Gleichrang gegenwärtiger und künftiger unbesicherter Forderungen gegen einen Schuldner abzielt. Sie gehört zu den Non-Financial Covenants.
Allgemeines
Unbesicherte Gläubiger sind daran interessiert, dass sie gleichrangig vom Schuldner bedient und behandelt werden. Dieses Interesse leitet sich vom Grundsatz Par conditio creditorum ab, der die Gleichbehandlung der Gläubiger fordert. Werden jedoch einem Gläubiger Kreditsicherheiten zur Verfügung gestellt, so besitzt er Privilegien im Falle der Insolvenz seines Schuldners. Während der auf diese Weise privilegierte Gläubiger in der Insolvenz seines Schuldners die Sicherheiten im Rahmen der Absonderung verwerten darf und damit seine offenen Forderungen ganz oder teilweise abdecken kann, ist der unbesicherte Gläubiger auf die Insolvenzquote angewiesen, die zumeist keine oder nur sehr geringe Erlöse ermöglicht. Deshalb ist den unbesicherten Gläubigern daran gelegen, dass alle gegenwärtigen und künftigen, unbesicherten Verbindlichkeiten des gemeinsamen Schuldners untereinander gleichen Rang aufweisen. Zu diesem Zweck soll die Pari-Passu-Klausel gewährleisten, dass die Forderungen der Gläubiger in gleichem Rang mit anderen gegenwärtigen oder zukünftigen unbesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners stehen[1]. Bei der Pari-Passu-Klausel handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Kreditnehmers, mit welcher dieser einen Rechtszustand zusichert, der während der Laufzeit der Verbindlichkeiten keine anderen ungesicherten Verbindlichkeiten mit Vorrang vor der betroffenen Forderung durch den Schuldner gewährleisten soll[2].
Die Pari-Passu-Klausel gehört zu den Standard-Klauseln aller (internationalen) Konsortialkredite auf der Grundlage der von der LMA entwickelten Vertragsmuster.
Inhalt
Erhält ein Schuldner von verschiedenen Gläubigern nun Kredit ohne Stellung von Sicherheiten, muss jeder Gläubiger in seinen Kreditverträgen dafür Sorge tragen, dass zwischen den unbesicherten Gläubigern kein Rangverhältnis entsteht, welches der Schuldner etwa als Tilgungsreihenfolge verstehen könnte. Deshalb zielt die Klausel darauf ab, klarzustellen, dass eine bestimmte unbesicherte Forderung gleichen Rang („rank at least“) mit allen bisher entstandenen und allen künftig noch entstehenden, unbesicherten Forderungen anderer Gläubiger haben soll.
Umfang
Die Einräumung eines bestimmten Rangs dient vor allem dazu, die Rechtsstellung der Gläubiger gegenüber dritten Gläubigern bei der Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren des Schuldners von vornherein festzulegen[3]. Die Pari-Passu-Klausel soll aber nicht erst in der Insolvenz des Schuldners ihre Wirkung entfalten[4]. Vielmehr soll sie bezwecken, dass der Schuldner die von der Klausel begünstigten Gläubiger auch bei Zins- und Tilgungszahlungen gleichrangig bedient, also keinen Gläubiger – etwa bei knapper Liquidität – bevorzugt[5]. Deshalb werden von der Klausel alle unbesicherten Forderungen, gleichgültig von welchem Gläubiger sie stammen und welche Laufzeit sie aufweisen, erfasst. Der Schuldner verpflichtet sich, keine andere Verbindlichkeit mit Vorrang vor der von der Klausel begünstigten Schuld einzugehen[6].
„Der Umfang des Anwendungsbereichs der Pari-Passu-Klauseln kann aber … beschränkt werden, indem sich die zugesicherte Gleichrangigkeit nur auf bestimmte Arten von Verbindlichkeiten des Emittenten bezieht, etwa unbesicherte und nicht nachrangige Fremdwährungsverbindlichkeiten“[7]. Werden bestimmte Verbindlichkeiten als nachrangig eingestuft, entsteht für die mit Pari-Passu-Klausel begünstigten Verbindlichkeiten ein Vorrang. Bei der Systematisierung von Anleihen oder Verbindlichkeiten allgemein ist zu unterscheiden, ob sie einer bestimmten Rangfolge unterworfen sind. Danach unterscheidet man zwischen vorrangigen Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit gleichem Rang entsprechend der Pari-Passu-Klausel und nachrangigen Verbindlichkeiten. Diese drei Kategorien wirken sich unmittelbar auf die Tilgungsreihenfolge aus. Zuerst werden die vorrangigen, dann die gleichrangigen und dann erst die nachrangigen Schulden bedient.
Die Klausel kann zudem nur Gleichrang mit Verbindlichkeiten des Schuldners herstellen, die vom Gesetz in der Insolvenz nicht priviliegiert sind[8], sodass die Klausel nichts an der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge im Insolvenzverfahren ändert[9]. Die Klausel kann mithin nicht die gesetzlich vorgesehene Privilegierung bestimmter Forderungen in der Insolvenz außer Kraft setzen.
Was ganz klar zu stellen ist! Der Vertrag bezieht sich auf alles was eingetragen wird! Und laut c.s.c. fängt der bei der Anfrage zum Darlehn an! Geben sie die Zahlen an und schreiben quer ist dies für die gesamte Laufzeit verbindlich.
Aber die Alternative ist gesetzlich zulässig, nur völlig bekloppt, denn welche Sicherheit wollen sie als Alternative anbieten? Wenn ihr Aktiendepot mit 100.000 € als 70 % ige Sicherheit angerechnet wird! Was wollen sie als Sicherheit stellen 70.000 € Bargeld, in Edelmetall oder ein anderes Aktiendepot in gleicher Höhe?
Es ist eine Schimäre zu glauben man könnte eine Sicherheit gegen eine andere Sicherheit tauschen! Nennen sie mir mal eine andere Sicherheit? Welche?
Außerdem haben sie durch die Abgabe der Grundschuld ebenfalls das Aktiendepot verpfändet! Da verstehen Sie auch:
"Das Anfechtungsrecht in § 129 bis § 147 InsO will den Grundsatz der par conditio creditorum dadurch sicherstellen, dass Vermögensverschiebungen, die vor der Insolvenzeröffnung stattgefunden haben, rückgängig gemacht werden, um für alle Gläubiger die gleiche Zugriffslage herzustellen."
Also wenn sie selbst ihr Darlehn aussuchen wollen dann "tun" sie es auch selber! Aber wundern sie sich nicht wenn sie durch den Gläubiger finanziell geschädigt werden, weil was sie wollen intransparent ist und zu ihren Lasten geht!
bruno68