Krankgengeldanspruch: Berechnung von Blockfristen für dieselbe Erkrankung?
Hallo Zusammen,
Arbeitnehmer haben innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld. Wobei die Zeiträume darauf angerechnet werden, in denen Lohnfortzahlung oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezogen wurde. Diese jeweilige Blockfrist von 3 Jahren beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Arbeitsunfähigkeit für dieselbe Erkrankung das erste Mal festgestellt wurde. Nach drei Jahren beginnt dann eine neue Blockfrist zu laufen in der dann wieder max. 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld besteht. Hier ein Beispiel, jeweils u. a. mit der selben Erkrankung:
01.02.2018 erste Arbeitsunfähigkeit für eine Woche
von Januar 2019 bis Juni 2020 Arbeitsunfähigkeit für 74 Wochen
bis 31. Januar 2021 Arbeitsunfähigkeit für eineinhalb Wochen
Demnach müsste am 01.02.2021 eine neue Blockfrist für dieselbe Erkrankung zu Laufen beginnen, richtig?
Nun habe ich jedoch hier (https://www.patientenberatung.de/de/...es-krankengeld) gelesen, dass eine neue Blockfrist erst dann zu Laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer zuvor mind. 6 Monate gearbeitet hat und mind. 6 Monate nicht wg. der „ausgesteuerten Diagnose“ arbeitsunfähig war.
Dies würde dann bedeuten, dass in dem obigen Beispiel die neue Blockfrist nicht am 01.02.2021 zu laufen begänne sondern erst am 31.07.2021, sofern bis dahin keine Krankschreibung mit derselben Erkrankung mehr erfolgt. Oder gilt diese 6 Monatsfrist nur, wenn der Arbeitnehmer schon ausgesteuert war. In dem obigen Beispiel sind die 78 Wochen Krankengeldanspruch innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren ja noch nicht ausgeschöpft gewesen.
Hat da jemand Ahnung von oder kennt einen der einen kennt?
AW: Krankgengeldanspruch: Berechnung von Blockfristen für dieselbe Erkrankung?
Pauline,
solch einen Fal lhatten wir noch nicht, deshalb kann ich dir nur sagen, wie ich es verstehe...
Grundsätzlich gilt die die gleiche Diagnose die 3 Jahres Blockfrist, also 01.02.2018, neue Blockfrist 01.02.2021.
Aber es gelten eben 2 Einschränkungen:
1. Der Arbeitnehmer muss in diesen 3 Jahren mindestens 6 Monate gearbeitet haben bzw. arbeitswillig sein (sprich ärztlich als gesund bzw. wieder arbeitsfähig angesehen werden).
2. Der Arbeitnehmer darf nicht 6 Monate oder mehr nach dem Bezug der 78 Wochen Krankengeld weiterhin krank geschrieben werden.
Also zumindest mein Verständnis:
01.02.2018 Arbeitsunfähigkeit, zunächst Lohnfortzahlung Arbeitgeber 6 Wochen, dann 78 Wochen Krankengeld. In der Restzeit bis zum 01.02.2021 muss AN mindestens 6 Monate arbeitsfähig sein und darf nicht wegen identischen Diagnose (nach 6 Wochen Lohnfortzahlung und 78 Wochen Krankengeld) noch zusätzlich mehr als 6 Monate krankgeschrieben sein.
Bedeutet also:
Die Krankenkasse sieht es nur als "neue" Erkrankung an, wenn der AN vollständig über einen längeren Zeitraum von der vorherigen Erkrankung geheilt wurde. Wenn es nur eine "kurzfristige und nicht nachhaltige Heilung" (also ich sage mal salopp es wurde kurzfristig besser aber eigentlich wurde der Patient nicht geheilt), dann sieht es die Krankenkasse als durchgehende Erkrankung an.
Die neue Blockfrist müsste also in deinem Beispiel am 01.02.2021 zu laufen beginnen, da AN 6 Monate gearbeitet hat und nicht 78 Krankengeld bekommen hat bzw. noch weniger 78 Krankengeld und noch weitere mindestns 6 Monate krank geschrieben war.