Bauspar-Kredit - Zinsberechnung bei Sondertilgungen
Hallo liebe Forumsmitglieder!
Ich habe seit kurzem einen Bauspar-Kredit für einen Wohnungskauf laufen und frage mich, wie das mit der Zinsberechnung genau funktioniert.
Bei meinem Kredit werden die Zinsen am Ende jedes Quartals angelastet. Die Rate wird monatlich abgebucht.
Nun frage ich mich, ob es einen Unterschied macht bezüglich der Zins- und Gesamtbelastung des Kredits, ob ich eine Sondertilgung beispielsweise am Anfang oder gegen Ende eines Quartals tätige? Ich meine damit, ob alles, was an einem Quartal so an Ein- und Auszahlungen angelastet wird, quasi so gerechnet werden könnte, dass es erst am Tag des quartalsweisen Zinsabschlusses sich wirklich auswirkt?
AW: Bauspar-Kredit - Zinsberechnung bei Sondertilgungen
Meines Erachtens normalerweise Taggenau. Es sei denn es steht was abweichendes in den Vertragsbedingungen.
Z.B. Sondertilgungen können nur zum Monatsende geleistet werden.
AW: Bauspar-Kredit - Zinsberechnung bei Sondertilgungen
In einigen Verträgen kann auch ein oder zwei Stichtage für Sondertilgung (Ende Dezember/Ende Juni) angegeben sein -
wenn man dann vorher überweist, hat man nicht unbedingt Zinsen gespart - muss man aber im Vertrag/ABB schauen.
AW: Bauspar-Kredit - Zinsberechnung bei Sondertilgungen
Ich verstehe die ganze Frage nicht, denn wenn es ein Bausparkredit, ein Bauspardarlehen ist, dann kann er zu der festgelegten Zins-, und Tilgungsrate tilgen wann und wie er will, bis hin zu alles auf einmal.
Es wird wohl kein Bausparkredit, vielmehr so ein unnötiges Vorausdarlehen, wo der Bausparvertrag als Tilgung dient und bei eben solch einem Vorausdarlehen bleibt die Frage, ob überhaupt getilgt werden darf!
Möglicherweise ist der Mist wieder so verkauft worden, daß Sonderzahlungen in den BSV zulässig sind, mit Sondertilgungen hat das allerdings wenig gemein.
AW: Bauspar-Kredit - Zinsberechnung bei Sondertilgungen
Zitat von tneub
Meines Erachtens normalerweise Taggenau. Es sei denn es steht was abweichendes in den Vertragsbedingungen.
Z.B. Sondertilgungen können nur zum Monatsende geleistet werden.
Bezüglich wie die Zinsen berechnet werden habe ich in den Unterlagen folgendes gefunden:
"Die Zinsen errechnen sich durch Multiplikation des Darlehenssaldos mit dem Zinssatz und der Zahl der tatsächlich anfallenden Kalendertage, dividiert durch 360. Sie werden jedes Kalendervierteljahresende im Nachhinein dem Darlehenskonto angelastet.
Das Darlehenskonto wird jedes Kalendervierteljahresende abgeschlossen. Die dem Darlehenskonto angelasteten Zinsen werden in der Folge mit dem jeweils geltenden Zinssatz (siehe oben) weiter
verzinst ('Zinseszinsen'). Zahlungen werden ab ihrem Einlangen zinsenmäßig berücksichtigt und auf die älteste fällige Forderung angerechnet."
Ich lese das so, dass sich eine Sondertilgung also gleich auswirkt und nicht erst zum Quartalsende, wenn die Zinsen tatsächlich anfallen.
Zitat von noelmaxim
Ich verstehe die ganze Frage nicht, denn wenn es ein Bausparkredit, ein Bauspardarlehen ist, dann kann er zu der festgelegten Zins-, und Tilgungsrate tilgen wann und wie er will, bis hin zu alles auf einmal.
Es wird wohl kein Bausparkredit, vielmehr so ein unnötiges Vorausdarlehen, wo der Bausparvertrag als Tilgung dient und bei eben solch einem Vorausdarlehen bleibt die Frage, ob überhaupt getilgt werden darf!
Möglicherweise ist der Mist wieder so verkauft worden, daß Sonderzahlungen in den BSV zulässig sind, mit Sondertilgungen hat das allerdings wenig gemein.
Ich bin Österreicher und bei uns sind die Gesetze vermutlich ein bisschen abweichend zu Deutschland.
Bezüglich der Sondertilgung steht im Vertrag:
"Fällt die vorzeitige Rückzahlung in die erste Zinssatzperiode (Festzinsperiode), hat die Bausparkasse- soweit der vorzeitig zurückgezahlte Betrag innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten EUR 10.000,- übersteigt - einen Anspruch auf eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für den ihr aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil. Diese Entschädigung übersteigt nicht die Zinsen, die der Darlehensnehmer bis zum Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages für den betreffenden Darlehensbetrag hätte zahlen müssen. Sie beträgt außerdem höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages."