Zitat von
bruno68
@Alex247,
nun will ich mal melden!
Ich finde ihre Planung recht sportlich! Gut Grundstück kaufen, kein Thema, Haus bauen? So, in dieser Konstruktionsweise? Mit 86.000, wer stellt da den schriftlichen Nachweis aus?
Der Bauträger oder der Architekt? Aus Gründen der Haftung wird hier keiner der beiden, die Gewerke Elektro-, Gas-, oder Ölheizung, Ab-, und Frischwasser gesetzlichen Bedingungen unterliegen, quer unterschreiben.
Ganz von Schornstein mal abgesehen, diese Abnahme unterliegt den Schornsteinfegermeister.
Zu einen der Meisterzwang und/oder der kommunalen Aufsicht!
Zwar ist es zulässig dies selber zum machen, aber die Abnahme muss von einen der Meisterrolle inne hat unterschrieben werden!
Zwar kann man dies um gehen, aber dann sollte man keine Schadensfall, an, im oder wegen dem Haus während der Tilgungsphase haben. Denn die Versicherung will ja dann die unterschriebene Gewerke, Abnahmen sowie die Unterschrift zwecks Prüfung vorliegen haben.
Natürlich auch die Berufshaftpflicht, des Querschreibers, zwecks Schadensquotelung!
Wenn aber die Versicherung Vertragsbestandteil des Darlehnsvertrages ist, dürfte jetzt die Versicherungsfalle zu schnappen! Die Versicherung leistet nur bei sachgerechten ausgeführten Arbeiten!
Daher würde die Versicherung im Schadensfall lange Zeit keine Leistung, bis zu gerichtlichen Klärung erbringen!
Da das dann eine "Verschlechterung der Besicherungspfandes" wie Sie im BGB Buche steht, nämlich im § 490 Abs.1 BGB. Nach einen Hausbrand ist meist Totalschaden angesagt!
Wie gesagt ist die Versicherung Vertragsbestandteil des Darlehnsvertrages, so wir meist der Schadensersatz an den Gläubiger abgetreten, um den § 490 Abs. 1 zu umgehen.
Das heißt das Geld fließt zuerst an den Gläubiger, mit den sie dann den Neudarlehnsvertrag in der Zukunft aushandeln müssen!
Ich hoffe Sie können erkennen, welche fatale Folgen billige Entscheidungen haben können! Glauben sie ernsthaft das wenn Sie Selber das Darlehn abschließen, steht ihnen einer zu Seite? Vielleicht ein Anwalt, aber will bezahlt werden, gehen Sie mal von 400.000 € aus, wieviel Kostet dies laut RVG Tabelle - Aktuelle Gebührentabelle für 2020
rund 2.853 € plus Nebenkosten +Mwst. in der ersten Runde, die Zweite Runde wird teurer Gerichtskostengesetz GKG mit 3.307 €
Geld was sie in diesen Moment nicht haben werden ! Weil die Versicherung nicht zahlt!
bruno68