Verwirrung wegen P2D2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

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  1. Avatar von Datenklau
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    Standard Verwirrung wegen PSD2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Hallo!

    Bei mir besteht reichlich Verwirrung um PSD2. Ich will natürlich nicht, dass Drittanbieter unbegrenzten Zugriff auf meine Kontodaten bekommen. Allerdings verstehe ich nichtmals, wer/was genau die Drittanbieter sind. Scheinbar könnten diese ihre Kompetenz auch an Händler lizenzieren, sodass man bei der Bestellung auf der Webseite des Händlers in Wahrheit die Maske des Lizenzgebers nutzt. Daher habe ich Bedenken, dass ich ggf irgendwann versehentlich, irgendwem die Genehminung erteile.

    Scheinbar muss man die Berechtigung das Konto einsehen zu dürfen mit einer Pin bestätigen. Evtl könnte hier jemand etwas Licht ins dunkeln bringen.

    Bekommt der Händler zB Zugriff auf mein Konto, wenn ich per VISA sercure bezahlen?

    Hat VISA Zugriff auf alle Kontobewegungen des hinterlegten Girokontos? Dann wäre es sinnvoll ein Konto für das Shopping und ein Konto für den Rest (Gehalt, Krankenkasse, Miete, etc) zu haben.

    Kann man im Onlinebanking irgendwo einsehen, wer auf das Bankkonto zugreift?

    Grüße

  2. Avatar von kuba
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    Standard AW: Verwirrung wegen PSD2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Hallo,

    im online Banking kann man abfragen welchem Drittanbieter du die Berechtigung erteilt hast. Bei einem Bezahlvorgang mi Kreditkarte ist das nicht der Fall. Bespiel wäre ein Kreditvergleichsportal.

    VG

  3. Avatar von Datenklau
    Datenklau ist offline
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    Standard AW: Verwirrung wegen PSD2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Weiß jemand zufällig, wie man die Drittanbieter bei der DKB einsehen kann? Ich habe im Onlinebanking gesucht, aber kein entsprechendes Feld gefunden. Ich habe zwar niemandem etwas erteilt, aber ich würde es trotzdem gerne kontrollieren.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, dann müsste man so einen Zugriff doch per Tan-App legitimieren, oder? Also kann man das nicht ausversehen tun.

  4. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Verwirrung wegen PSD2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Hallo Datenklau,

    die Zustimmung zur Konteneinsicht! Wird meist bei der Kontoeröffnung mitunterschrieben. Schauen Sie mal nach in den schriftlichen Unterlagen!

    Und schauen, Sie sich ihre die Unterschrift auch mal an! Damit sie merken wie scheiße, eine digitale Unterschrift ist, denn die lässt sich beliebig oft kopieren. Und gilt daher immer als Original.

    bruno68

  5. Avatar von Datenklau
    Datenklau ist offline
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    Standard AW: Verwirrung wegen PSD2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Hallo!

    Seit PSD2 kann man Drittanbietern (Paypal, irgendwelchen Apps bei denen mehrere Konten hinterlegt werden können, etc.) erlauben, das Konto einzusehen. Solche Drittanbieter meinte ich. Irgendwo müsste das doch einsehbar sein.

  6. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Verwirrung wegen P2D2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Eben das haben sie ja unterschrieben, dass jeder Dödel auf ihr Konto einsehen darf.

    Im Gegenzug Sie, nicht! Allenfalls können Sie, eine Auskunft verlangen, wer denn alles Zugriff hat. Allerdings nicht über das Handy, das wäre zu unsicher, sondern nur per Brief!

    Deshalb sind ja fast alle Transaktionen über das Internet als Wechsel, Diskont, Vorschuss, auch der Kauf auf Rechnung, alles wo Sie einen Auftrag erteilen, wo der Lieferant in Vorkasse geht, also eine Forderung gegenüber dem Auftraggeber hat. Berechtigt diesen eine Einsicht auf ihre Bonität bei der Schufa und ihrem Kreditinstitut auf Zahlungsfähigkeit.

    Denn Sie wissen doch: "Die Kundendaten sind der Schatz eines Unternehmens!"; insbesondere das monatliche Einkommen nach Abzug des § 850 c ZPO, ist der Schatz, an dem sich jeder Unternehmer sich bereichern will.

    bruno68

  7. Avatar von Birgit
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    Standard AW: Verwirrung wegen P2D2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Ich denke, mit Drittanbieter ist Finanzsoftware z.B. Starmoney und dergleichen gemeint.
    Da kann man mehrere Konten hinterlegen, Überweisungen tätigen, Kontostand prüfen usw. ohne sich in jedes Bankkonto über das Online Banking einloggen zu müssen.

  8. Avatar von Datenklau
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    Standard AW: Verwirrung wegen P2D2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Es ist, wie Birgit es sagte. Konkret geht es um Paypal. Da kann man sein Bankkonto entweder "sofort" hinzufügen oder per Code im Überweisungsbetreff. Wenn man es sofort hinzufügt, dann erlaubt man Paypal, 90 Tage das Bankkonto inkl Transaktionen einzusehen. Das ist nach PSD2 möglich.

    Ich wollte nun einfach checken, ob alles korrekt gelaufen ist und Paypal keine Einsicht in mein Konto hat. Ich habe die Variante per Code gewählt, aber man weiß ja nie... Aber ich finde bei der DKB keine Liste der Drittanbieter, die aktuell mein Konto einsehen dürfen.

  9. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Verwirrung wegen P2D2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Wie Datenklau?

    Hier muss man sich schon daran halten!
    Personenbezogene Daten dürfen nicht per Fax versendet werden. Das geht aus einem Urteil des OVG Lüneburg hervor (Az.: 11 LA 104/19).
    Hier in diesen Fall wird auch auf den Mist Internet hingewiesen, dass dies auch gilt.

    Welchen Anspruch Sie haben, können Sie hier raus entnehmen!
    BGH fällt wegweisendes Urteil zur Reichweite des Auskunftsanspruchs über personenbezogene Daten
    Liebe Leserinnen und Leser, im nachfolgenden Beitrag beleuchtet unser Gastautor Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht & Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow, ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH Az. VI ZR 576/19).
    Dabei geht es erneut um die Frage:
    Wie weit geht der Auskunftsanspruch über personenbezogene Daten? Die Antwort auf diese Frage ist in der Versicherungspraxis vor allem dann interessant, wenn Versicherungsnehmer und Vermittler diesen Anspruch gegenüber einem Versicherer geltend machen wollen. Nachdem die Details lange Gegenstand zahlreicher Gerichtsverhandlungen ist, hat der BGH ein wegweisendes Urteil gefällt.
    Seit mittlerweile drei Jahren gelten die gesetzlichen Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und doch werden die Details zur neuen Gesetzgebung noch immer vor Gericht ausgetragen. Nun hat der Bundesgerichtshof ein wegweisendes Urteil (Az. VI ZR 576/19) zur Reichweite und auch zum Inhalt des Auskunftsanspruches über personenbezogene Daten gefällt.
    Artikel 15 der DS-GVO, in dem dieser Auskunftsanspruch festgehalten ist, spielt in der versicherungsrechtlichen Praxis eine wichtige Rolle. Zum Beispiel bei der Bearbeitung von Schadensfällen und Leistungsfällen, da diese oftmals mit einer Auskunftsanfrage über die beim Versicherer vorliegenden Daten beginnen und so die erheblichen – und vielleicht auch notwendigen – Beweise gesichert werden können.
    Worum ging es genau bei der Verhandlung vor dem BGH?
    Im Zentrum der rechtlichen Bewertung war die Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“, denn nur diese kann der Versicherungsnehmer im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Auskunfts-anspruchs verlangen. Der BGH bewertete, welche Informationen in Verbindung zu der Person des VN stehen und somit gem. Art. 15 DS-GVO auskunftspflichtig sind.
    Bereits 2019 legte das OLG Köln (Az.: 20 U 75/18) den Begriff der personenbezogenen Daten im Kontext des Art. 15 DS-GVO sehr weit aus und verstand jegliche mit einer natürlichen identifizierbaren Person in Verbindung zu bringende Information als tatbestandserheblich und somit offenlegungspflichtig.
    Was sind personenbezogene Daten?
    Dieser Einschätzung folgte nunmehr abschließend auch die oberste gerichtliche Instanz. Zur Rechtsfindung zog der BGH außerdem bereits ergangene Urteile des Europäischen Gerichtshofes heran, da die DS-GVO eine EU-Verordnung ist. Demnach umfasst der Begriff der „personenbezogenen Daten“ potenziell alle objektiven sowie subjektiven Informationen – wie Vermerke, Beurteilungen und Stellungnahmen – solange sich diese Informationen auf die betreffende Person beziehen. Somit ist alles, was in irgendeiner Weise mit dem Versicherungsnehmer als Person in Verbindung gebracht werden kann, der Auskunft zugänglich.
    Über welche Daten muss nun eine Auskunft erteilt werden?
    Der BGH unternimmt in seiner Urteilsbegründung eine rechtliche Bewertung, nach derer die möglichen Daten eines Auskunftsanspruchs ausgewertet werden. Dazu gehören folgende:
    • Die Schreiben des Versicherungsnehmers an den Versicherer
    • Der Schriftverkehr des Versicherers mit dem Versicherungsnehmer
    • Die Korrespondenz mit Dritten, sofern die an sie gerichtete Schreiben ebenfalls personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten.
    • Dem Versicherungsnehmer bereits bekannte Daten (Zweitschriften und Nachträge des Versicherungsscheins)
    • Verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers
    • Interne Vermerke oder Verständigung des Versicherers über den Versicherungsnehmer (Telefon- und Gesprächsvermerke, Vermerke über den Gesundheitszustand)
    Einschränkend besteht aber kein Anspruch auf die Auskunft über rechtliche Beurteilungen des Versicher-ungsfalls und anhängige Klagen. Zwar sind darin Daten mit Personenbezug enthalten, die rechtliche Bewertung ist jedoch nicht auskunftsfähig.
    Auswirkungen für die Vermittlerpraxis
    Dem Versicherungsnehmer ermöglicht dieses Urteil die Bewirkung vollständiger Transparenz. Einem Wissensgefälle zwischen den Informationen, die dem Versicherer vorliegen und denen, die der Versicherungsnehmer hat, wird so entgegengewirkt. Mitunter kann sich nämlich bereits aus der Auskunft und anschließenden Bewertung der zur Verfügung gestellten Informationen ergeben, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistung(en) besteht.
    Aus diesem Grunde ist diese Entscheidung des BGH mit „europarechtlicher Wertung“ durchaus wegweisend und hilfreich, um im Ergebnis die Ansprüche von Versicherten besser durchsetzen zu können.
    Weitere interessante Rechtsfälle im Bereich Datenschutz in der Versicherungsbranche können Sie hier nachlesen: Datenschutzrecht.
    Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke
    Fachanwalt für Versicherungsrecht
    Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
    Fachanwalt für Informationstechnologierecht
    Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
    Zwar ist dieses Urteil in den Bereich "Versicherungen" gefallen, dürfte aber auch für Finanzanlagen bzw. Bankenrecht gelten.

    Allerdings dürfte hier das Problem vorliegen, dass ein kostenloses Konto, eher durch "hausieren mit Kundendaten" eine Refinanzierung erfolgt.

    Weigert sich die Bank zur Herausgabe der geforderten Daten, dürfte die Bank sich um eine Datenschleuder, zu ihren Lasten handeln.

    bruno68

  10. Avatar von tneub
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    Standard AW: Verwirrung wegen P2D2 -> Drittanbieter kann Kontobeweungen einsehen?

    Ich glaube nicht, dass hier lokal installierte Finanzsoftware wie StarMoney gemeint ist. Die Rufen die Daten einfach nur per HBCI Schnittstelle ab, wenn man selber die PIN eingibt (oder hinterlegt). Das ging auch schon vor PSD2.

    Man kann aber Konten auch bei anderen Banken einbinden. So kann man sich z.b. die Umsätze eines Commerzbankkontos im Internetbanking der DKB mit anzeigen lassen und umgekehrt.
    Bei der DKB findest du diese Funktion unter Service/Übersicht von Diensten/Multibanking

    Unter persönliche Daten kannst du auch nachsehen, welcher Datenauswertung/-verwendung du zugestimmt hast.

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