Sparda-Bank 2013 §492 Abs. 2 BGB

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  1. Avatar von dieter_thomas
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    Standard Sparda-Bank 2013 §492 Abs. 2 BGB

    Hallo zusammen,

    ich habe nun schon einige Zeit mit dem Thema Widerruf und diesem Forum verbracht, aber noch nichts 100% passendes auf meinen Fall gefunden. Es geht um eine Immobilienfinanzierung von 2013 bei einer Sparda-Bank. Der angreifbare Teil dürfte der folgende in der
    Widerrufsinformation sein:
    Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
    Also ohne § 346 Absatz 1.
    Wie schätzt ihr den Fall ein? Gibt es zu dieser Konstellation schon Urteile?

    Mit freundlichen Grüßen,
    dieter_thomas

  2. Avatar von sebkoch
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    Standard AW: Sparda-Bank 2013 §492 Abs. 2 BGB

    Hi,

    der zitierte Passus entspricht ja dem gesetzlichen Muster. Was meinst du denn mit "ohne § 346 Abs. 1 BGB"?

    Generell sind die Angriffspunkte bei Sparda Banken 2013 eher gering. Ich habe aber aktuell gerade einen Fall sehr erfolgreich gegen eine Voba (Vertrag 2014) abgeschlossen. In Einzelfällen geht immer was. Dazu muss man sich allerdings den ganzen Vertrag ansehen.

    Gruß

    Sebastian Koch

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Sparda-Bank 2013 §492 Abs. 2 BGB

    Hi Thomas,

    nach meiner Meinung, entwickelt sich das Recht dahin, dass Ansprüche nur aus den Vertriebswege ergeben.

    Beraterhaftung: Makler fragen, Schwintowski antwortet

    In einem profino-Webinar ging Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, juristischer Experte rund um die Versicherungsvermittlung, kürzlich auch auf Teilnehmerfragen zum Thema Haftung ein. Seine Antworten sind für viele Vermittler relevant.
    ........
    Maklerfrage: Was genau ist der Unterschied zwischen „Execution only“ und der zweiten Ausnahme, es geht doch beides um Beratungsverzicht?

    KONTEXT: Zwei Ausnahmen beschränken die Pflichten des Maklers:

    1. Der Versicherungsnehmer wünscht ausdrücklich keine Beratung oder weiterführende Informationen (Execution only). Dieser Wunsch sollte in Textform (Unterschrift) dokumentiert werden.

    2. Der Versicherungsnehmer verzichtet auf Informationen/Beratung (Paragraf 60 II VVG). Beim Informationsverzicht ist eine eigenhändige Unterschrift nötig (Schriftform). Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht im Netz ist in Textform möglich.

    Schwintowski: Die Frage ist völlig berechtigt. Es scheint eigentlich gleich zu sein, der Unterschied ist ganz schlicht folgender:

    A) Bei „Execution only“ sagt der Kunde, ich weiß, was für eine Versicherung das ist, ich brauche keine Beratung.

    B) Beim "Verzicht" sagt der Kunde, ich weiß nicht genau, was für eine Versicherung das ist, ich verzichte aber trotzdem auf die Beratung.
    Sie haben sich direkt zu der Sparda gewandt, damit haben sie alle Möglichkeiten der Falschberatung verzichtet!! Sie haben da das Angebot der Sparda so wie vorgelegt, akzeptiert! Das ist im eigentlichen Sinne keine Beratung!

    Es zwar die Möglichkeit der Vertragsfehler, innerhalb des Vertrags, aber nur zu Zeitpunkt des Abschlusses! Wie der nachträgliche Erwerb einer Zulassung, keine "Heilung" der vorher vermittelten Verträge zulässt! So ändert eine spätere Gesetzesänderung nicht den Vertragsinhalt! Ausnahme wäre das BGH oder Bundesverfassung beschließt, dass diese Regelung nicht zulässig ist.

    Daher muss aber der Vertrag am Tage oder danach der Klage abgeschlossen wurden sein! Ein Tag früher und die Gesetzesänderung greift nicht!

    Ersetze das Wort "Versicherung" durch "Immobiliendarlehn"!

    Sebhoch es beschreibt es auch, das es dann immer Einzelfallabhängig ist! Und da hilft nur ein Anwalt weiter!

    Guten Rutsch Bruno68

  4. Avatar von dieter_thomas
    dieter_thomas ist offline
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    Standard AW: Sparda-Bank 2013 §492 Abs. 2 BGB

    Erstmal danke für die Anworten.
    @sebkoch
    Mit "ohne § 346 Abs. 1 BGB"? meinte ich, dass in dem Widerruf kein Verweis auf ein Fernabsatzgeschäfts besteht.
    https://www.widerruf.info/allgemein/...er-fehlerhaft/
    Der entsprechende § ist aber 312g Absatz 1 Satz 1 BGB, mein Fehler. Gibt es zu dem Urteil eine Veröffentlichung?

    @bruno68
    Viele Ausrufezeichen, aber auch danke dafür. Ich habe nicht die Illusion, dass ohne Anwalt anzugehen.

    Also kann ich erstmal nur darauf hoffen, dass das BGH sich doch noch dem EuGH(C-66/19) anschließt. Was aktuell ja nicht so aussieht.

    Frohes neues Jahr,
    dieter_thomas

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