für unseren knapp 2 Jahre alten Sohn möchte ich gerne etwas über €1000,- anlegen, sowie ständig kleiner Beträge, wenn er etwas von Großeltern geschenkt bekommt.
Mit "Oskar" habe ich Kontakt aufgenommen, jedoch wollen die jährliche Gebühren.
Mir schwebt eher etwas vor selbst einen ETF zu finden, eine anfallende Rendite wieder zu investieren.
Dazu benötige ich ein wenn möglich ein kostenloses Depot.
Kann hier jemand was empfehlen? Auch hinsichtlich der anfallenden Rendite?
Ich habe vor 7 Jahren zur Geburt meines Kindes das kostenlose Kinderdepot bei der Comdirect und ein Konto bei der lokalen Bank eingerichtet.
Erstmal hab ich alles auf das Kinder-Konto gepackt. Keine Ahnung, ob das immer noch so ist, aber damals gabs noch ein paar kleine Zinsen für Kinder (bis max.500 oder 1000€).
Von dem Konto des Kindes aus wird dann monatlich über einen Sparplan bei der Comdirect Anteile an einem ETF erworben.
Am Anfang war die Sparrate recht hoch, um das Geld zur Geburt erstmal in den ETF zu bekommen. Danach habe ich die monatliche Sparrate abgesenkt, so dass die monatliche Überweisung von uns aufs Kinderkonto und weitere Geldgeschenke zum Geburtstag , Weihnachten, Schulanfang so nach und nach mit aufs Depot umgebucht werden, ohne jedes Mal manuell eingreifen zu müssen. 1-2 mal im Jahr schaue ich, ob Sparrate und Kontostand vom Kinderkonto noch zueinanderpassen.
Als ETF würde ich mir einen ETF auswählen, der breit in die Welt investiert. z.b. auf den MSCI World oder All World.
Machs nicht zu kompliziert. 1 ETF reicht völlig. Ich hab damals den Fehler gemacht 2 ETF zu nehmen. Das ist aber zu kleinteilig.
Für den Freibetrag des Kindes würde ich zusätzlich noch den ausschüttenden ETF wählen. Kinderdepots wären bei einigen Banken über Vermittler bis zum 18 Lebensjahr kostenlos.
Was man noch machen kann, ist dass man das Geld auf den eigenen Namen laufen lässt, dann stellt man sicher für was das Geld ausgegeben wird. Dann entscheidet man selber für was und wann das Geld ausgegeben wird ggf. Für das Studium.
Was man noch machen kann, ist dass man das Geld auf den eigenen Namen laufen lässt, dann stellt man sicher für was das Geld ausgegeben wird. Dann entscheidet man selber für was und wann das Geld ausgegeben wird ggf. Für das Studium.
Richtig.
Alles was auf dem Kinderkonto oder im Kinderdepot landet, gehört dem Kind. Zurücknehmen ist nicht.
Wir werden das ganze deshalb splitten. Einen kleinen Betrag gibts jeden Monat von uns als Sparrate und einen größeren Teil werden wir dann zurücklegen, wenn unsere Hausfinanzierung durch ist.
Damit ist auch ggf. zu viel Vermögen fürs Bafög kein Problem.
erstmal Glückwunsch zur Planung! Allerdings was sie planen, das darüber muss man noch diskutieren!
Was die anderen hier vorgetragen haben ist zwar richtig greift, aber etl. zu kurz!
tneub beschreibt nur teilweise das Problem? Bafög! Und was dem Kinde gutgeschrieben wird, gehört den Kind!
Aber besteht nicht die Gefahr, das die Geldgeschenke Geburtstag, Weihnachten,.... , vorgezogene Schenkungen und deren Ansparungen zukünftig eine eigene GKV pflicht für das Kind ergeben wird?
Und wenn eine eigene GKV pflicht wird,
- was ist wenn das Kind selber eine Steuererklärung abgegeben muss?
- was wird aus dem Kindergeld oder K.-freibetrag auf ihrer Steuerkarte?
Nicht das Kind eine eigen GKV braucht und mindestens aktuell 196 € selber abdrückt muss! Und zum Dank den Steuerfreibetrag von jährlich 10.000 € pro Kind verliert! In der Spitze wäre dann hätten sie und ihre Ehefrau 5.000 € Steuern jährlich mehr zu bezahlen!
Noch kann man lächeln darüber, wenn es soweit ist weis man dann nicht woher das Geld kommen soll! Weil die Nachforderung von mehreren Jahren auf den Tisch kommen.
Auf der andere Seite (Wenn sie das Geld auf ihren Namen anlegen) ist es so, dass jeder Gläubiger zugriff hat!! Sich wegen des Vermögens, dass die aussergewöhnliche Belastung eine null Nummer werden
Das das Vermögen der Kinder in die Erbmasse des Verstorbenen Elternteil fällt,...
....
Lassen sie sich lieber vom Steuerberater beraten, das ist sein Gebiet!
Dann aber mal Butter bei die Fische - ab welchem Monatseinkommen greift die Krankenversicherungspflicht?
Wenn ich das hier lese, würde ich meinen, dass das familienversicherte Kind 470€ im Monat (+ evtl. Steuerfreibeträge) an Einkommen haben darf. https://www.finanztip.de/gkv/familienversicherung/
Das sind dann im Jahr mehr als 5000€ Einkommen - wenn man das bei z.B. 5% Ertrag erwirtschaftet, braucht man dafür ein Vermögen von ca. 100.000€ ...
dann braucht man sich um Bafög vermutlich keine Gedanken mehr machen ...
Wenn die Kinder in der GKV Versicherungspflichtig werden, fällt das Kindergeld/Kinderfreibetrag weg? Das war mir neu ...
Wobei man natürlich definitv aufpassen muss, wären lang angelegte Aktien/ETF die bei Verkauf dann u.U. hohe Gewinne/Einkommen bedeuten können - z.B. bei thesaurierenden ETF oder vor 10 Jahren gekaufte FANG-Aktien ...
Bei der Familienversicherung vom Partner ist es auch nicht einfach - man kann aber viel vorher regeln mit Gemeinschaftsdepot/-Konto und jeweils einzelnen pro Partner - wenn man vor dem Jahr einer Abfindung/Arbeitslosigkeit die Steuerklasse/Vermögen(+Erträge) entsprechend verteilt.
Evtl. dann weniger in Dividendentitel sondern eher in Wachstumstitel ... also die Erträge in die Zukunft verschieben.
richtig ist das mit den 470 € monatlichen Einnahmen, aber das ein Kind AN ist, das ist mir neu! Ab den 16. Lebensjahr da sieht es anders aus! Zulagefähigkeit VL, VBL
Rechnet man das Kindergeld mit an, bleiben ein hinzu verdienst aller Art von max. 270 € monatlich über!
Bei Einkommens starken Familien wo der Steuerfreibetrag durch den hohen Steuersatz begründet und so zu einer Verdoppelung des Kindergeldes führen! den wenn man den Steuerfreibetrag von knapp 10.000 € jährlich und 48,5 % Steuersatz ein Kindergeld von 4.850 €, 404 € monatlich kommt dann aus anderen Einnahmequellen weitere 850 - 1.800 € jährlich hinzu! Wird 1/7 Grenze überschritten!
@utopus
Wenn die Kinder in der GKV Versicherungspflichtig werden, fällt das Kindergeld/Kinderfreibetrag weg? Das war mir neu ...
Haben sie nie auf die per. Steuer ID Nr. auf deren Rückseite geschaut?
Da steht in der Rubrik Kinder:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Steuer-ID- Nr. auch Kinder zugeteilt wird. Dies ist erforderlich, weil schon ab Geburt eine Steuerpflicht begründet sein kann.
O- Abschrift
Damit ist auch klar, das wenn eine Steuerpflicht vor liegt, auch schon lange die KV pflicht bestand!
Denn das Anlegen von Geld ist nicht das einzige, sondern auch Renten wegen Unfälle und Unglücke oder Leistungen aus privaten Versicherungen begründen eine Steuer und Sozialpflicht eines Kindes und das, ab Geburt!
Natürlich ist es so das wenn das Kind eine eigene Steuerpflicht begründet, der Kinderfreibetrag bei den Eltern entfällt, weil ja das Kind sein Existensfreibetrag ja erhält! Die Eltern können durch unterhaltzahlung nach der Düsseldorfer Tabelle dies als Steuermindern ansetzen! Bei Kind wäre dies Steuererhöhend sofern seine Einkünfte überhaupt die Steuerpflichtgrenze übersteigt.
ändert das etwas an meiner Aussage? Was hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit den Bundesministerium für Finanzen zu tun? Gar nix's!
Kindergeldanspruch besteht bis zum 18. Geburtstag unabhängig vom Einkommen des Kindes. Da ändert auch eine Steuerpflicht des Kindes ab Geburt nicht.
Was ändert sich an deiner Fürsorgepflicht für das Kind gar nichts!
Aber vielleicht hilft mal das Nachsehen im § 1667 BGB und den Querverweis auf den § 1807 BGB, leider stehen da eben nicht ETF's als Mündelsicher im Gesetz!
Folgerichtig sollte man als Vormund des Kindes im Klaren sein, das ETF's mündelunsicher sind!
Und für Verluste als Vermittler tätige Elternteil finanziell haftet! Und zwar spätestens ab den 18. Lebensjahr steht dem Kind eine Pflichtauskunft über seiner Vermögenswerte zu.
Nur als Vormund brauchen dies nicht zu machen nur das Finanzamt, die Depotbank und KV werden dafür schon sorgen, durch Nachforderung von Steuerunterlagen, KV Beiträgen und Depotauszügen dass dann Fragen zu erklären sind, die das Kind nicht erklären kann!
Daher kann schon von sich aus eine eigene KV und Steuer Pflicht des Kindes vor den 18.Lebensjahr ergeben. Was ich aufzeigte war eine mögliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeit! Die Wechselseitig etl. besser gewesen wäre.
Der Bruno schaffts immer wieder, seine widerlegten Fakten und damit seine vollständige Unwissenheit durch Aufmachen neuer Themen zu überspielen.
Besonders hartnäckig hält sich der populäre Irrtum, das Gesetz schreibe für Kindesvermögen eine mündelsichere Anlage vor, aber ebenso der umgekehrte Irrtum, die Sicherheit der Anlage spiele für Kindesvermögen heute keine Rolle mehr. Er speist sich aus der Tatsache, dass vor der Reform des BGB durch das SorgeRG, die am 1. Januar 1980 in Kraft trat, nach § 1642 BGB a.F.[3] Kinder in Bezug auf die Vermögenssorge noch als Mündel ihrer Eltern galten. Eltern mussten das Geld ihrer Kinder deshalb vor der Reform mündelsicher anlegen. Mit der Reform sind diese strengen Anforderungen durch die Pflicht zur Anlage von Kindesvermögen nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung (§ 1642 BGB n.F.) ersetzt worden.