Nirgendwo in Gesetzen ist eine Legaldefinition des Begriffes "Stiefkind" zu finden.
Auch nicht im BGB. Zwar stehen im ErbStG "Stiefkinder" in den §§ 15 (1) Nr. 2 und 16 (1) Nr. 2", es findet sich aber keine Legaldefinition in einem Gesetz. Das Einkommensteuergesetz erwähnt Stiefkinder nicht, da ist nur von "vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten" die Rede. Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz (Pflegeversicherung: Beitragszuschlag) sagt nur " Zu den Eltern gehören nicht....2.Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung...die Altersgrenze erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenze nicht in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen worden ist. Dies ist auch keine Definition des Begriffes "Stiefeltern (Stiefkind)", es wird nur gesagt, das bestimmte Stiefeltern ausgeschlossen sind. Man kann zwar im Umkehrschluss erkennen, wer als Stiefkind im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird, aber gilt dies in allen gesetzlichen Bereichen als allgemeine Definition? - wohl eher nicht.
Nun, im Kinder-Berücksichtigungsgesetz geht es um ein paar Euro weniger, die u.a. Stiefeltern zahlen, im Vergleich zu kinderlosen Partnern.
Beim ErbStG sind die Summen deutlich höher - z.B. 400T€ Freibetrag.
Schade, dies nicht erkannt zu haben. Der Beitrag an sich wirft doch Fragen auf, präzisiert steht im Beitrag u.a. die herausgestellte Frage.
"Man kann zwar im Umkehrschluss erkennen, wer als Stiefkind im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird, aber gilt dies in allen gesetzlichen Bereichen als allgemeine Definition?"
"Man kann zwar im Umkehrschluss erkennen, wer als Stiefkind im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird, aber gilt dies in allen gesetzlichen Bereichen als allgemeine Definition? "
Der Beitrag an sich sucht doch seriöse Antworten und Hinweise.
Mal unter Dialektikon oder Hypophora suchen.
Sowas ist eher Stilmittel statt Frage.
Man sollte sich bei solch Ausdrucksweise dann nicht wundern, wenn man keine Antwort bekommt.
Da ich kein Jurist bin, kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Ich kann nur aus dem Steuerrecht sagen, dass Sachverhalte in unterschiedlichen Steuerrechten unterschiedlich ausgelegt werden.
Was im Einkommensteuerrecht gilt, muß noch lange nicht im Umsatzsteuerrecht analog gelten, es sei denn, es gibt explizite Verweise zwischen den Gesetzen oder zu Abgabenordnung.
Ein kurzes googlen bestätigt deine Aussage, dass Stiefind nicht explizit im Gesetz definiert ist.
Was im Gesetz nicht explizit geregelt ist, kann sich aber auch im Rahmen der laufenden Rechtsprechung herauskristallisieren. Stiefkinder sind ja keine neumodische Erscheinung und scheinbar ist es bisher nicht notwendig gewesen, dies genau zu definieren.
Wenn du eine genaue Definition suchst, bist du im Jura-Forum vielleicht besser aufgehoben. Bei einer konkreten Frage zu einem steuerlichen Sachverhalt, wäre es sinnvoller den Sachverhalt zu schildern, statt im wilden Gesetzesmix erstamal eine Stiefkinddefinition zu finden, die dann aber im konkreten Fall ganz anders berücksichtigt wird.