Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

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  1. Avatar von bolitho_cologne
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    Standard Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Ein Hallo an die Profis hier,

    bislang dachte ich eigentlich, das Anschlussfinanzierung die einfachere Finanzierung wäre, werde da aber gerade eines besseren belehrt. Vielleicht hat hier wer den einen oder andere Tipp. Insbesondere zur Werteinschätzung von Immobilien.

    Wir besitzen ein ehemaliges kleines Mehrfamilienhaus in fast Kölner Innenstadtlage (direkt hinter dem Grüngürtel in 50823), das wieder wie ganz ursprünglich zu einem Einfamilienhaus saniert und zurückgebaut wurde. Die Sanierung erfolgte von 2011-2014. Das Gebäude ist ein Baudenkmal (Ursprunges-Bj 1890), aber es blieben quasi ausschließlich die Außenwände stehen, ein Teil ist sogar kompletter Neubau, da die Substanz nicht erhalten werden konnte. Alles in Abstimmung mit der Behörde. Die reinen Baukosten der Sanierung lagen bei über 700.000 Euro, ohne Kaufpreis. Grundstück mit Garten fast 300m². Eine Perle in der Lage, eine Seltenheit darüber hinaus, wer kann schon Garten in der Innenstadt sein eigen nennen. Ökologisch hochwertig saniert, mit Kalkputzen, hochwertiges Bussystem als Elektrik, raumlange neue Eichendielen, FBH im gesamte Haus, Wärme & Schallschutzverglasung, zentrale Lüftungsanlage, …! Wurde zudem zum Energieeffizienzhaus saniert (nicht Denkmal) und hat einen Wert von unter 70kWh/(m²*a). Wohnfläche nach WoFIV von 235m² (dann ohne Keller, …) oder DIN277 von 295m². Alles kann belegt werden, alle Unterlagen liegen der Bank vor, einschließlich einer umfangreichen Dokumentation der Sanierung. Versicherungstechnisch ist das Gebäude sogar als Neubau eingestuft und entsprechend sind auch die Versicherungsraten für die Gebäudeversicherung.

    Wir wollen knapp unter 400.000 Euro Anschlussfinanzieren. Der Betrag teilt sich in vier Darlehn auf, die in drei zusammengefasst werden sollen. Hier muss man dazu sagen, das aufgrund von höheren Sanierungskosten und einer Nach/Umfinanzierung eines der Darlehn als Forwarddarlehn (zu 2024) abgeschlossen werden muss. Bei unser aktuellen Bank (der DSL) bekommen wir „nur“ einen Mischzinsangebot von 1,1 (10Jahre) - 1,3% (10&15Jahre) und diese will die Kredite auch nicht zusammenfassen, so das es vier bleiben würden. Durch die Blume habe ich aber wohl auch verstanden, das die das Risiko der frühzeitigen Kündigung aller Kredite zu einem Zeitpunkt mit eingepreist haben, da das wohl auch beim Forwarddarlehn mit Tag der Verlängerung zu laufen beginnt und wir theoretisch alles nach 10 Jahren kündigen könnten. Daher wollten wir nun die Bank wechseln und haben Angebote eingeholt.

    Hier haben wir jetzt Angebote mit einem Mischzinssatz von 0,8 bis 0,9% bei 4% Tilgung und unterschiedlichen Laufzeiten der Kredite zwischen 12 und15 Jahren auf dem Tisch. So das der Zinsauslauf näher beieinander liegt. Rate um die 1.6t, wie bisher aktuell auch und somit auch weiterhin zahlbar. Wenn es dann in die finale Phase geht, haben wir doch tatsächlich mit den Banken das Problem, das hier die Rückmeldung kommt, das der angegebene Wert des Gebäudes nicht dem Marktwert entspricht. Begründung: Das Gebäude hat ein Bj von 1890 und es handelt sich um ein Reihenmittelhaus (wo in Innenstadtlagen gibt es freistehende EFH??). Die beantragte Finanzierung läge bei einem Beleihungsauslauf von 100%. Man unterstellt dem Gebäude ja damit quasi „nur“ einen Wert von knapp 400.000 Euro. Wie bringe ich die Banken dazu, hier einen realistischen Wert anzusetzen? Alleine der Grundstückswert liegt laut Gutachterausschuss bei knapp über 1000€/m², das passt alles vorne und hinten nicht. Quadratmeter-Kaufpreise liegen hier bei 4.000-6.500€/m². Selbst bei der pessimistischen Annahme passt die Bewertung der Banken nicht. Was genau übersehe ich? Oder ist das eine Masche, die Zinssätze hoch zu bekommen, bei verhältnismäßig geringem Risiko? Dabei hat die Bank, für die wir uns gerade entschlossen hatten, sogar für den guten Effizienzwert noch einen Zinsabschlag zunächst vorgenommen.

    Muss mich Anfang der Woche mit denen auseinander setzen. Bin inzwischen auch unter Zeitdruck, da ich einen der Kredite aktiv zu Januar kündigen muss um diese zusammenfassen zu können. Wäre für Tipps und Argumentationen dankbar.

    Dass die Banken dieses Mal sogar Rentennachweise (wir sind nebenbei bemerkt ~40 Jahre alt) sehen wollen und Grundbuchunterlagen einer schuldenfreien ETW ist auch irgendwie befremdlich …

    Danke für Tipps.

    Gruß
    bolitho

  2. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Benennen sie doch einfach mal die Bank, Banken, die so schlecht bewertet haben, dann kann ich die Einwertung einschätzen.

    Zu wann laufen die 4 Darlehen aus, zu wann muss das Geld jeweils bereitstehen? Bitte die Zeitpunkte und Summen benennen.

    Die Immobilie sollte ein erfahrener und unabhängiger Finanzierungsmakler im Vorfeld mit Sprengnetter und VDP einwerten und entsprechend schauen, welche Banken entsprechende Zinssätze anbieten können. Dies so, dass die Modernisierungen, Um-, und Rückbauten auch entsprechend berücksichtigt werden.

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    @bolith,

    nun ja das mit der Begrenzung, liegt wohl an der falschen Bank wenn dies nur 400.000 € finanzieren darf. Dann entspricht es die 100 %. Mehrheitlich hören die Banken bei 400.000 Kredit auf! Da sollten sie man in die Kreditannahmerichtlinie der Bank schauen! Wenn da 400.000 € steht, dürfen Sie nur 100 % als Wert annehmen folgerichtig nur die 400.000 € als Darlehn verausgaben, der Restwert spielt keine Rolle.

    Man unterdrückt dort scheinbar die Wahrheit!

    Sie sollten lieber einen ehrlicheren Gläubiger suchen, der auch mal Millionen Objekte finanziert, der keine Probleme hat wenn der Sachgutachter feststellt das das Objekt 800.000 € Wert ist und davon 400.000 € finanziert werden muss und das es nur einen Beleihungsauslauf von 50 % darstellt!

    Dies wäre für 25 Jahre mit 1.600 € monatlich Zinssicher bis zur Rente möglich! (65 J.) 25 Jahre mal 12 Monate mal 1.600 € = 480.000 € - Schulden 400.000 € Zinsen 80.000 € / durch 300 € Monate =267 € Zinsen
    Die Laufzeit lässt sich auf 10 Jahre kürzen
    Rentenbescheid nicht nötigt!

    bruno68

  4. Avatar von Bankkaufmann
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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Hallo Bruno68, da muss ich leider widersprechen.
    Es ist aus meiner Sicht nicht so dass die meisten Banken kein Darlehen mehr als EUR 400.000 vergeben möchten.
    Es gibt sogar auch nach wie vor genügend Banken die bei entsprechender Bonität/Objektsicherheiten auch weitaus höhere Darlehen vergeben.
    Haben Sie das mit den EUR 400.000 aus einer mir nicht bekannten Statistik?

    @bolitho_cologne, wie haben Sie die aktuellen Zinsangebote eingeholt? Über Plattformern, andere Finanzierungsvermittler?
    Erhielten Sie aufgrund nur von Daten dann die Zinsangebote von 0,8% oder 0,9%. Überwelche Laufzeit sind diese Angebote 10 Jahre?

    Man müsste Ihr Objekt mit vollständigen Unterlagen einwerten.
    Ebenso müsste man die Restschulden zu den 4 Terminen der Anschlussfinanzierung genau wissen um hier prüfen zu können.

  5. Avatar von Rubberduck
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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Zitat Zitat von bolitho_cologne
    Dass die Banken dieses Mal sogar Rentennachweise (wir sind nebenbei bemerkt ~40 Jahre alt) sehen wollen …
    Hängt von der Restschuld nach der anvisierten Laufzeit ab.
    Das ist nun keineswegs unüblich, wenn die Finanzierung im Anschluss über den Renteneintritt hinaus laufen wird.

  6. Avatar von Bankkaufmann
    Bankkaufmann ist offline

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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Richtig, in der Regel möchte man bei einer gewissen Restschuld nach Renteneintritt (mit 67 Jahren aktuell) die Höhe der gesetzliche Rente wissen.
    Deswegen ist es auch beispielsweise für einige Selbständige schwierig im "Mittleren Alter" eine Baufinanzierung zu erhalten da die Rente, gesetzliche Rente, wie auch immer nicht mehr ab 67 Jahren passt.

  7. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    @ Bankkaufmann,
    Hallo Bruno68, da muss ich leider widersprechen.
    A) Es ist aus meiner Sicht nicht so dass die meisten Banken kein Darlehen mehr als EUR 400.000 vergeben möchten.
    B) Es gibt sogar auch nach wie vor genügend Banken die bei entsprechender Bonität/Objektsicherheiten auch weitaus höhere Darlehen vergeben.
    C) Haben Sie das mit den EUR 400.000 aus einer mir nicht bekannten Statistik?
    zu A) Was die Banken wollen spielt keine Rolle mehr! Im § 18 KWG setzt die Spielregeln fest!
    § 18 Kreditunterlagen

    Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

    1.der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
    2.der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
    3.der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
    .....
    Folgerichtig dürfen die nur bei 5 Mill. € EK, nur 500.000 finanzieren allerdings, dann nach § 18 Abs. 1 Satz 2, davon 80 % also also max. 400.000 € Darlehnssumme!

    zu B) Richtig, die Banken gehören aber zu Orga's an, die dann als Co Finanzierer, verdeckt oder offen auftreten!

    zu C) Hier sollte man § 48 u KWG kennen!
    § 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesanstalt kann für Kreditinstitute, die das Kreditgeschäft betreiben, im Wege der Allgemeinverfügung die in Absatz 2 vorgesehenen Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von im Inland belegenen Wohnimmobilien festlegen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um einer Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland entgegenzuwirken. Eine Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder eine Gefährdung der Finanzstabilität kann insbesondere drohen, wenn die Preise von Wohnimmobilien und die Neuvergabe von Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien stark ansteigen und sich bei der Darlehensvergabe die in Absatz 2 genannten Quotienten erheblich verändern. Von Beschränkungen ausgenommen ist die Vergabe von Darlehen
    1.zum Aus- und Umbau oder zur Sanierung von Wohnimmobilien im Eigentum des Darlehensnehmers,
    2.für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist,
    3.für Vorhaben, für die bereits vor der Festlegung von Beschränkungen nach Satz 1 Darlehen an denselben Darlehensnehmer vergeben wurden, soweit deren Betrag insgesamt nicht über den nach Tilgungen verbliebenen Betrag der vor Festlegung der Beschränkungen vergebenen Darlehen hinausgeht (Anschlussfinanzierung), sowie
    4.für die Umschuldung und Restrukturierung von notleidenden Darlehen.
    Zu den nach Satz 3 von Beschränkungen ausgenommenen Darlehen können in der Allgemeinverfügung nach Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt kann weitere Ausnahmen zulassen.
    (2) Die Darlehensvergabe kann beschränkt werden durch
    1.die Vorgabe einer Obergrenze für den Quotienten aus dem gesamten Fremdkapitalvolumen einer Immobilienfinanzierung und dem Marktwert der Wohnimmobilien zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe (Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation) und
    2.die Vorgabe eines Zeitraums, innerhalb dessen ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens spätestens zurückgezahlt werden muss oder, bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung).
    Die Beschränkungen können jeweils einzeln oder in Kombination festgelegt werden.
    (3) Die Bundesanstalt ordnet bei der Festlegung von Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 zugleich an, 1.zu welchem Anteil das Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts nicht den festgelegten Beschränkungen unterliegt (Freikontingent),
    2.bis zu welcher Darlehenshöhe eine oder mehrere Beschränkungen nicht gelten (Bagatellgrenze), wobei eine Obergrenze für das Darlehensvolumen, welches in einem bestimmten Zeitraum im Rahmen der Bagatellgrenze vergeben werden darf, im Verhältnis zum gesamten Neugeschäft für Wohnimmobilienfinanzierungen eines Kreditinstituts in einem bestimmten Zeitraum festzulegen ist,
    3.bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnimmobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Erwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 80 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (unterer Schwellenwert),
    4.bis zu welchem Beleihungswert einer Wohnimmobilie eine oder mehrere Beschränkungen bei der Vergabe des Darlehens zum Bau oder Erwerb dieser Immobilie nicht gelten, wenn die Forderungen des Darlehensgebers aus dem Darlehen durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an der Immobilie gesichert sind und die ersten 60 Prozent des Beleihungswerts nicht übersteigen (oberer Schwellenwert),
    und

    5.ab welchem Zeitpunkt die Beschränkungen einzuhalten sind; es ist hierbei eine angemessene Frist nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vorzusehen.
    Die Bagatellgrenze nach Satz 1 Nummer 2 beträgt mindestens 50 000 Euro, der untere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 3 mindestens 200 000 Euro, der obere Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 4 mindestens 400 000 Euro.
    (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Beschränkungen sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen.

    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Deutschen Bundesbank nähere Regelungen zu erlassen über 1.die Definitionen der Darlehen und der Wohnimmobilie nach Absatz 1, einschließlich der ausgenommenen Darlehen;
    2.die Festlegung von Obergrenzen und Zeiträumen, über die Berechnung von Quotienten und über sonstige maßgebliche Größen nach Absatz 2;
    3.die Anordnung zum Freikontingent, zur Bagatellgrenze, zu den Schwellenwerten und dem Zeitpunkt, ab dem die Beschränkungen einzuhalten sind, nach Absatz 3;
    4.die regelmäßige Überprüfung festgelegter Beschränkungen nach Absatz 4;
    5.Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Anwendung dieser Vorschrift.

    (6) Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute, einschließlich der Bausparkassen, und der Immobilienwirtschaft sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich über die Einleitung der Anhörung nach Satz 1; der Erlass der Allgemeinverfügung erfolgt frühestens sechs Wochen nach der Unterrichtung. Die Bundesanstalt zeigt die Absicht, eine Allgemeinverfügung gemäß Absatz 1 zu erlassen, der Europäischen Kommission, dem Rat, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde an. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einer Abänderung der Allgemeinverfügung, mit der zusätzliche oder weitergehende Beschränkungen festgelegt werden sollen.
    (7) Die Bundesanstalt kann die in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat festgelegten Beschränkungen bei der Vergabe von Darlehen zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien, die in einem anderen Staat belegen sind, anerkennen. Die Anerkennung setzt voraus, dass die ausländischen Beschränkungen mit den nach Absatz 2 möglichen Beschränkungen vergleichbar sind. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
    also es ist nichts in Stein gehauen! Alle 6 Monate wird geprüft!

    Ob der Kunde nach § 18 Abs. 3 KWG ordnungsgemäß bezahlt hat! Wehe wenn nicht, dann siehe in BGB § 490, 497, 498 nach da gilt die Schuldsumme von 2,5 % als Verzug!

    Ich hoffe es erklärt einiges! Ich gehe davon aus das die aus den Abs 6 und 7, sich zum 01.10.2020 etwas verändert hat. Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen haben sich verändert, es wird schwerer sein eine 100 % Einzelfinanzierung zu bekommen.
    Damit steigen aber die Gesamtkosten!

    bruno68

  8. Avatar von tneub
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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Wenn du schon Gesetze zitierst, solltest du erstmal lernen, die Gesetze auch zu lesen.

    So ein Schwachsinn, den du hier postest.

  9. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Ja, ja tneub,

    nicht mal eine Zulassung, aber irgendwas sagen!

    Natürlich sollte man als unabhängiger Darlehnsvermittler zumindest das KWG kennen und etl. auch anwenden könne, man muss halt verstehen warum die Bank, Versicherung oder Bausparkasse einen Kunden annhemen oder ablehnen!

    Und da wäre es dümmlich sich abhängig von dritten zu machen, die einen jederzeit durch gezielte Desinformationen einen ruinieren kann!

    Das der dritte der die Desinformation gibt, auf Weisung anderer vorsätzlich ausführen soll ist mir in den letzten 20 Jahren mehrfach nachweislich gegeben! Also ein Vertrauen aufbauen auf Desinformationen führt direkt in den Ruin!

    Denn Vermittlerbetreuer einer Bausparkasse, Versicherer, Bank und Fondsemitten sind Weisungs- und handelungsgebundene Beschäftigte, sie haben auf Weisungen des Vorstandes zu handeln! Auch eine Schließung von Vertriebs Orgas, kann durch gezielte schadensträchtige Weiterbildung herbei geführt werden, dass gehört halt als Handwerkzeug dazu!
    Denn das erspart die Ausgleichszahlung an den Vermittler Orgas, wenn dieser wirtschaftlich vorher vernichtet ist!

    Wen sie mal nach lesen wollen, können mal sich den § 492 b Abs. 3 ansehen, das gibt es sogar einen Querverweis auf § 18 a Abs.8 a! Wer lesen und verstehen kann sieht auch den sächlichen Zusammenhang davon!

    Da drinnen steht wortwörtlich [QUOTE](8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.[/QUOTE] Das erklärt auch warum auch etliche Darlehnsanfragen platzten, denn kein Gläubiger schließt illegale Verträge ab!

    Sie können auch mal den § 505 c BGB mit den § 18 Abs. 7 KWG vergleichen! Sie brauchen nur das Wort "Darlehnsgeber" durch das Wort "Kreditinstitute" ersetzen.
    Analog gilt das im Bausparkassen- oder Versicherungs-, -gesetz!

    Es gibt keine Freiräume mehr, alle Standarddarlehen (Massendarlehn) unterliegen im Europa der neuen Regelungen, seit den 21.03.2016. Seit dem gilt es für das Blanco Darlehn, inkl. Konsumkredit (bis 30.000 €) oder mit einen Reallast besicherten Darlehnsschuld (Ab 30.001 €). Gelten die Zulassungen der § 34 c Abs. 2 GewO und den § 34 i oder h GewO.

    Einzig die selbstmörderische Bürgschaftserklärung unter noch keinerlei Kontrolle, da diese nur bei gewerblichen Personen zulässig ist. Diese können sich auf das internationale Recht berufen, die können auch dann nur ein Schiedsgericht anrufen, sofern auch noch genug Geld vorhanden ist!

    Also wer meint das Fachwissen für Finanzierung hat und diese vor den 20.03.2016 erworben, weil er da gebaut oder gekauft hat. Sollte endlich begreifen das sein Fachwissen, seit dem 21.03.2016 nur noch für Altverträge gilt, nicht aber mehr nach den genannten Daten abgeschlossene Verträge!

    Mit jeden vergangenen Monat "rutschen", viele der Altverträge aus der Vertragsform, außer Fassung ist heraus! Selbst die Langläufer 10 + Jahre können, die vor 10.2010 abgeschlossen sind sind betroffen!

    Allerdings dürfen nur zuglassene Vermittler oder sich selbst dies erbringen! Aber dafür benötigt man das aktuelle zulässige gesetzliche Fachwissen, aber nicht krude Halbwahrheiten von hörensagen! Ein kleiner Unterschied!

    Es gilt wohl:
    https://youtu.be/xx9LQocv2eg
    https://youtu.be/igmXz3CqFms

    bruno68

  10. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Anschlussfinanzierung kompliziert... Gebäudewert / Beleihungsauslauf passt nicht

    Deine Herleitung der 400T€ ist doch völliger Nonsens, da brauch ich keine Zulassung. Da brauch ich nur Gesetze lesen können.

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