Aktueller Stand Widerruf (Ur-) Altverträge Möglichkeiten/Erfolgsaussichten?
Hallo Forum,
ich bin durch einen Streit mit einem Autohaus und dem der daraus folgenden Auseinandersetzung mit der finanzierenden Bank auf das Thema aufmerksam geworden.
Es geht dabei um meinen Darlehensvertrag von 2005, geschlossen mit der DSL Bank (mit KfW Anteil) im Fernabsatz, beendet 2015.
Ich würde gern widerrufen mit dem Ziel, gezahlte Zinsen zurückzuerhalten.
Wovon ich bereits weiß, ist die gesetzliche Einschränkung der Widerrufsmöglichkeit von 2016 für Verträge von vor 2010; soweit Bezug zu nicht den Anforderungen des BGB entsprechenden Widerrufsbelehrungen genommen wird.
Ich habe bereits Absagen von Kanzleien bekommen, von denen ich aber den Eindruck habe, das es pauschale Absagen sind. Aufgrund des Vertragsalters und dieser Einschränkung.
Was ist aktuell mit der Möglichkeit über Fehler in den BGB InfoV, den AGB oder des Vertrages an sich, einen Widerruf erfolgreich durchzuführen.
Wie ist die Rechtsprechung.
Ich habe jüngere Urteile mit ähnlichen Vertragsdaten wie meinen gelesen und bemerkt, das inhaltliche Fehler in Verträgen für hinnehmbar erklärt werden, wenn die Widerrufsbelehrungen halbwegs dem gesetzlichen Muster entsprechen. Ich habe 3 Widerrufsbelehrungen unterschrieben, die zueinander unterschiedlich bzw. je nach Auslegung auch widersprüchlich sind.
Könnte dies ein Ansatzpunkt sein, nicht auf Widerrufsbelehrungen als Referenz verweisen zu können ? Also der Vertrag hat zwar Fehler, aber die Widerrufsbelehrung ist in Ordnung.
Außerdem war der Tilgungsplan nicht korrekt. Die Restschuld war zu niedrig angegeben. Wir mussten die Summe mit der Anschlussfinanzierung (dann bei einer Sparkasse) nachfinanzieren und haben den Fehlbetrag auch nachweißlich 2 Monate später an die Bank abgelöst.
Im Vertrag ist die Restschuld nach der 10j. Zinsbindung nicht ausgewiesen.
Die Angaben in den BGB InfoV zum Tilgungsplan finde ich widersprüchlich. "Der Zins- und Tilgungsplan wurde aus den hier gemachten Angaben errechnet." Steht dort so. Tilgungsbeginn, -ende, Raten und Zinssätze sind eindeutig festgelegt im Vertrag. Ich musste auch dafür unterschreiben, das ich vor Vertragsbeginn einen zusätzlichen Tilgungsplan erhalten habe. Was aber im Antragsverfahren nicht möglich ist.
Eine falsche Klausel (Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist...) in einer der Widerrufsbelehrungen hat mich 2015-16 davon abgehalten, damals schon zu widerrufen.
Ich hoffe von Euch einige Infos zur aktuellen Rechtsprechung zu bekommen.
AW: Aktueller Stand Widerruf (Ur-) Altverträge Möglichkeiten/Erfolgsaussichten?
Ganz schlecht sind die Aussichten!
Sie haben über ein Direktbank selber abgeschlossen! Hätte sie über einen Vermittler abgeschossen, wäre der in die Haftung eingetreten und Sie nicht!
Daher kommen die anwaltlichen Absagen. Sie müssten sich selbst verklagen und das geht nicht!
Sie hätten sich zumindest sich von der Restschuld befreien können, wegen der Vermittlung des fehlerhaften Darlehnsvertrag aufgrund der Restschuld!
Schmeißen Sie lieber kein weiteres Geld diesen Fall hinterher! Gehen Sie lieber bei nächsten mal mit einen gesunden Misstrauen gegenüber den Billigangeboten heran!
AW: Aktueller Stand Widerruf (Ur-) Altverträge Möglichkeiten/Erfolgsaussichten?
Hallo bruno68,
ich habe schon über einen Vermittler abgeschlossen, aber ist das nicht egal ? Ich habe die Filiale der Bank nie betreten, und Vermittler wie Interhyp sind außen vor und nicht für das Vertragswerk der Bank zuständig. In der Rechtsprechung habe ich auch nie von Beklagten Vermittlern gelesen.
Und ich bleibe bei meiner Frage zur Angreifbarkeit der Verträge außerhalb der Widerrufsbelehrungen.
Und Geld für einen Anwalt habe ich auch noch nicht ausgegeben, würde ich aber für einen Guten !
Grüße
mokambo4
AW: Aktueller Stand Widerruf (Ur-) Altverträge Möglichkeiten/Erfolgsaussichten?
@mokambo4,
deine Frage nach
Und ich bleibe bei meiner Frage zur Angreifbarkeit der Verträge außerhalb der Widerrufsbelehrungen.
Dafür wäre der Zeitpunkt mit Ablauf des Darlehnsvertrages, der Starttermin der Verjährung nach 195 BGB
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Demnach wäre eine Klage auf Freistellung der Restschuld zum Zahlungs-multimo Pflicht gewesen! Mit bezahlen der 120 Anteilsschuld, wäre das Darlehn getilgt gewesen! Mit der Weiterzahlung bis zur Restschuld 0 € haben sie einvernehmlich zugestimmt, dass die fehlerhafte Darlehnsberechnung zu ihren Lasten geht!
Hätten sie nach der Überweisung der letzten, der 120.Rate die Zahlung eingestellt, wäre über die Restschuld eine Mahnbescheid übermittelt wurden. Hätten Sie nur diesen widersprechen müssen. Bei einer Klage vor Gericht wären Sie als Kläger siegreich gewesen, das sie den Darlehnsvertrag vertragsgetreu erfüllt haben!
"Es ist nicht die Aufgabe des Kunden sich über die Richtigkeit der Daten in einen Vertrag zu informieren!", allerdings ist dieser Satz als zweischneidiges Problem zu beachten! In ihren Fall wäre es zu ihren Vorteil gereicht, das die Rückzahlungen scheinbar ohne die Zinsen berechnet wurden ist!
Folgerichtig ist es besser Darlehnsverträge genauestes selber oder prüfen zu lassen. Und nur Verträge zu bemängeln, die zu ihren Lasten gehen, aber welche die zu ihren Vorteil gereichen, vertragstreu zu erfüllen! Zwecks Vorteilvereinnahmung.
AW: Aktueller Stand Widerruf (Ur-) Altverträge Möglichkeiten/Erfolgsaussichten?
Hi Mokambo,
ungeachtet der Erlöschensregelung in Art 229 § 38 Abs. 3 EGBGB, nach der das Widerrufsrecht bei Verträgen vor dem 10.06.2010 spätestens am 21.06.2016 erloschen ist, ist auch generell der Widerruf bereits abgelöster Darlehen nach einhelliger Rechtsprechung verwirkt, zumal hier schon fünf Jahre abgelaufen sind. Das ist leider ein Fall mit 0 % Chance.