anspruch auf corona hilfe

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  1. Avatar von viktor
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    Standard anspruch auf corona hilfe

    Durch corona müssen viele gastsronomie, veranstaltungen, reisebüro, .... schließen.
    dafür gibt es staatliche hilfe wie zuschüsse, darlehen, ...

    wenn die räume (restaurant, veranstaltungen, reisebüro, kleingeschäfte,...) durch schließung dieser läden,
    wegen fortlaufenden corona pandemie , dann leer stehen, nicht mehr vermietbar sind,
    haben deren vermieter anspruch auf corona hilfe ?

    seit leerstand keine einnahme, wionach werden die anspruch berechnet ?

  2. Avatar von Theoneandonly
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Sollte der Vermieter gewerblich sein besteht ein Anspruch auf corona soforthilfe. Abhängig von den Umsatzeinbußen. Als privater Vermieter ist nichts zu holen. Mietvertrag checken --> Befristung hier wäre vom Mieter etwas zu holen.

  3. Avatar von viktor
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Als privater Vermieter ist nichts zu holen.
    Warum diese unfaire Unterscheidung ?

    Was ist mit Leuten die von diesen Mieteinnahmen leben und die Räume bewirtschaften ?

  4. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Na ja,

    die Hilfen das ist eher ein Problem, denn Lösung!

    Man bekommt 70 % des Umsatzeinbruch ersetzt! Stich Monat wäre der 11.2019, wenn man später eröffnet hat, dann der Zeitraum der Öffnung! Hat man da 100.000 € Umsatz gehabt und heute 11.2020 nur 10.000 fehlten 90.000 € Umsatz davon werden 70 % ersetzt 63.000 €.

    Aber das ist nur Brutto! Da nur Steuerberater und Konsorten dies testieren, die auch Geld davon haben wollen bleiben weniger über!

    Und das wenige wird noch versteuert, sofern ein Differenz vorhanden ist!

    Auch darf das Geld nur für bestimmte Sachen verwendet werden! Wie Miete, Pacht, Energiekosten, etl Löhne der Mitarbeiter, Sozialbeiträge! Wenn diese Kosten durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind dann nicht!

    Wie ich schon mal schrieb, abgerechnet wird zum 01.04.2021!

    bruno68

  5. Avatar von tneub
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Zitat Zitat von bruno68
    Na ja,

    die Hilfen das ist eher ein Problem, denn Lösung!

    Man bekommt 70 % des Umsatzeinbruch ersetzt! Stich Monat wäre der 11.2019, wenn man später eröffnet hat, dann der Zeitraum der Öffnung! Hat man da 100.000 € Umsatz gehabt und heute 11.2020 nur 10.000 fehlten 90.000 € Umsatz davon werden 70 % ersetzt 63.000 €.
    Soweit ich gelesen habe, soll der Hinzuverdienst des Außerhausgeschäftes nicht angerechnet werden.


    Zitat Zitat von bruno68
    Aber das ist nur Brutto! Da nur Steuerberater und Konsorten dies testieren, die auch Geld davon haben wollen bleiben weniger über!

    Und das wenige wird noch versteuert, sofern ein Differenz vorhanden ist!
    Und der Steuerberater, die restlichen Kosten und Steuern werden sonst nicht bezahlt?

    Zitat Zitat von bruno68
    Auch darf das Geld nur für bestimmte Sachen verwendet werden! Wie Miete, Pacht, Energiekosten, etl Löhne der Mitarbeiter, Sozialbeiträge! Wenn diese Kosten durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind dann nicht!
    Bitte Quellen liefern!

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Zitat Zitat von viktor
    Warum diese unfaire Unterscheidung ?
    Prinzipiell gilt der Mietvertrag erstmal weiter und der Mieter muß die Miete weriter zaheln. Mag sein, dass die Miete gestundet werden muß oder die Mieter vielleicht irgendwann kündigt.
    Es wird aber nicht behördlich angeordnet, dass der Vermieter kein Geld bekommt im Gegensatz zum Gastgewerbe.

  7. Avatar von bruno68
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    @ Tneub,
    Bitte Quellen liefern!
    Ich vermute mal, das es die KfW sein wird. Die die neue Corona Hilfe auszahlen wird! Wie beim ersten mal!
    Nur die Seite gibt es nicht, folgerichtig auch vorläufig keine amtliche Vordrucke, allerdings hat die KfW.de eine Webseite seit kurzen wieder eingerichtet!
    Soweit ich gelesen habe, soll der Hinzuverdienst des Außerhausgeschäftes nicht angerechnet werden.
    Dass geht nicht so würde man ja über den Schaden hinaus verdienen können!

    Wie ich schon schrieb, es wird nur die Differenz zu 75 % als Erstattungsfähig angesehen Umsatz alt 100.000 €, Umsatz neu 10.000 €, Umsatzeinbruch 90.000 €, davon 75 % Ersatzanspruch 68.000 €, testiert von Steuerberater der den Antrag auch einreichen muss!

    Unter "Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen im November". Sie befinden sich hier


    Demnach gibt es wieder zwei Förderungen die KfW als Darlehn, und den Bund als Zuschuss! Beiden decken aber andere Bereiche ab! Und haben unterschiedlich Antragsbedingungen

    bruno68

  8. Avatar von tneub
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Zitat Zitat von bruno68

    Wie ich schon schrieb, es wird nur die Differenz zu 75 % als Erstattungsfähig angesehen Umsatz alt 100.000 €, Umsatz neu 10.000 €, Umsatzeinbruch 90.000 €, davon 75 % Ersatzanspruch 68.000 €, testiert von Steuerberater der den Antrag auch einreichen muss!
    Laut der nachfolgenden Quelle ist das nicht richtig. Inhouse könnte man bis 100% des Inhouse Verkaufs vom letzten Jahr ohne Anrechnung hinzuverdienen. Erst dann wird angerechnet und Außerhausverkauf ist völlig außen vor.


    https://gastgewerbe-magazin.de/ueber...lockdown-32800
    5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:

    Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

    Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
    Zitat Zitat von bruno68
    Ich vermute mal, das es die KfW sein wird. Die die neue Corona Hilfe auszahlen wird! Wie beim ersten mal!
    Nur die Seite gibt es nicht, folgerichtig auch vorläufig keine amtliche Vordrucke, allerdings hat die KfW.de eine Webseite seit kurzen wieder eingerichtet! Dass geht nicht so würde man ja über den Schaden hinaus verdienen können!
    Wieso behauptest du dann erst Sachen, wo du jetzt zurückruderst, weil du es momentan gar nicht wissen kannst.

  9. Avatar von Theoneandonly
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Persönliche Meinung Viktor ist privater Vermieter. Also führt das zu nichts

  10. Avatar von tneub
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Zitat Zitat von Theoneandonly
    Persönliche Meinung Viktor ist privater Vermieter. Also führt das zu nichts
    Persönliche Meinung: Viktor klärt gar keine Sachen für sich, sondern für andere.
    Soviele verschiedenen Versicherungen und Sachschäden kann man selbst gar nicht haben.

  11. Avatar von titan1981
    titan1981 ist offline

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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    angenommen V klärt Dinge für A - Z ab müsste er nicht ein Gerwerbe anmelden? Er macht das sicher nicht ohne Aufwandsentschädigung..... somit müsste er ja auch Steuern zahlen die dann der CORONA Hilfe zugeführt werden könnten....

  12. Avatar von tneub
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Zitat Zitat von titan1981
    angenommen V klärt Dinge für A - Z ab müsste er nicht ein Gerwerbe anmelden? Er macht das sicher nicht ohne Aufwandsentschädigung..... somit müsste er ja auch Steuern zahlen die dann der CORONA Hilfe zugeführt werden könnten....
    Von Sachverstand zeugen die Fragen jetzt nicht unbedingt, so dass mein eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter o.ä. unterstellen könnte.
    Vielleicht hat Viktor auch nur ganz viele Verwandte und ist der Übersetzer von "La Familia".

  13. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    @tneub, Datum von 09.11.2020

    es spielt keine Rolle wie genau die Berechnung sein wird!

    Tatsächlich hat

    - die KfW in etwa seit den 20.10.2020 ihre neue Seite
    - Unterstützung für Selbstständige und Unternehmen im November Stand Donnerstag, 5. November 2020 eingerichtet!

    Das es hier Vermittler gibt, die sich seit Jahren mit Wissen verkündigen, das seit 21.03.2016 nicht mehr aktuell ist! Stellt eine erheblichen Fehlleistung dar, hier tat ich eine Meinung zu vertreten, die weniger als 3 bzw. 1 Woche alt ist.

    Ein jeder der Zuschüsse oder Kredite benötigt, selber oder durch Beauftragung Dritter sich die Information, den Antrag selber zu verschaffen!

    *Wie gesagt es nicht mehr mein Problem, wer jetzt finanzielle Probleme hat. Wer sich nie seit 10 Jahren mit den Themen Courtagekürzung, Haftungszeitraumverlängerung, Vertragsrecht und Insolvenzordnung beschäftigt hat. Der braucht sich nicht verwundert die Augen reiben, wenn Sonderfälle wie "Corona" seine Lebenstätigkeit zerstört! Weil dieser zusätzliche Punkt endgültig seine fachlichen Lücken in der Selbstständigkeit aufdeckt!
    Wer jetzt nicht Verstanden hat, dass als Selbstständiger, ein gewisses Maß an Arbeitsrecht, Sozialrecht braucht, der braucht sich nicht beispielsweise über seine rückwirkende gesetzliche Rentenpflicht zu wundern!

    Die sogenannte 5/6 Regelung und das dann 4 Jahre rückwirkend!
    Es aber entscheidend zu wissen wann man die einzelnen Punkte beherrschen muss um seine Tätigkeit rechtlich einwandfrei auszuführen! Dafür sind ja die Zulassungen eingeführt wurden, deren Wirkung einer "Garantenstelle" entspricht!

    Natürlich könnte man als zugelassener Vermittler Blanco Darlehn (KfW) für Dritte vermitteln, mit den § 34 c Abs. 2 GewO, dafür das Ausfallrisiko von 90 % der Darlehnssumme zu übernehmen entspricht nicht den Ziel einer Tätigkeit als Vermittler!
    Das diese Haftungsübernahme nicht aus den Text heraus lesen können, stellt sich von selbst! Aber wer tiefer blickt weis um die Innenhaftung, als 3.Person zwischen KfW und Vermittler!

    Die Bedingungen dazu kommen aus den Gesamtvertragsgestaltung heraus! Wo faktisch kein Platz zwischen Antragsteller und Gläubiger, für Vermittler (3.Person) gibt!

    Folgerichtig ist die Frage, nach einer Fähigkeit einer Beratung völlig abwegig, zumindest bei 3.Personen, die weder einen Zuschuss oder Darlehn in dieser Krise benötigen! Und dies wird bei Vermittlern des § 34 d und f, der Mehrheit nicht möglich sein. Da diese jährliche steigende Bestandscourtagen erhalten! Folgerichtig kann bei diesen Vermittlerkreis kein Umsatzeinbruch vorliegen.

    Wohl kann aber eine wirtschaftliche Schieflage vorliegen, wenn der Umsatz weniger der Kosten ist! Aber dann ist es ein Fall wie Ich* oben beschrieben habe.

    Auch gibt es Finanzgrenzen, wo sich der Zuschuss, zusätzlich in ein Darlehn wandelt. Und man weis ja welche Auflagen für Darlehn gelten insbesondere für Selbständige! Das diese eine Testierung, durch Personen denen man "öffentliche Glauben schenkt" das wären dann "Garanten", als "Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare". Die nach den Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zugelassen sind und deshalb nach den Rechtsdienstleistungsvergütungsgesetz (RVG) vergütet werden müssen!

    Der Gesetzgeber hat es nicht vorgesehen das Corona Leistungen oder Zuschüsse über die Vermittlerbranche, die nach GewO arbeiten zu verbreiten, sondern nur über Personen die den RDG unterworfen oder Eigenständig sind!

    Daher stellt sich die Frage über eine ordentliche Beratung über "Corona Leistungen oder Zuschüsse" im Vermittlerbereich überhaupt nicht! Da dies der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat!

    Zwar kann man als Fragender, Antworten erfragen. Aber ob dieser der Wahrheit entspricht, das steht auf einen völligen anderen Blatt! Zumindest gilt dies für den Personenkreis, außerhalb des zugelassenen Personenkreises!

    Wer Fragen zur Corona Leistung hat, muss sich selbst an einen zugelassenen Personenkreis wenden und die entsprechenden verlangten Kosten nach den RVG bezahlen! Alles andere hat kein Aussagewert!

    bruno68

  14. Avatar von tneub
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Zitat Zitat von bruno68

    es spielt keine Rolle wie genau die Berechnung sein wird!
    Ach ruderst du schon wieder zurück, weil du was falsches verbreitet hast?


    Zitat Zitat von bruno68
    Auch gibt es Finanzgrenzen, wo sich der Zuschuss, zusätzlich in ein Darlehn wandelt. Und man weis ja welche Auflagen für Darlehn gelten insbesondere für Selbständige! Das diese eine Testierung, durch Personen denen man "öffentliche Glauben schenkt" das wären dann "Garanten", als "Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare". Die nach den Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zugelassen sind und deshalb nach den Rechtsdienstleistungsvergütungsgesetz (RVG) vergütet werden müssen!

    Wer Fragen zur Corona Leistung hat, muss sich selbst an einen zugelassenen Personenkreis wenden und die entsprechenden verlangten Kosten nach den RVG bezahlen! Alles andere hat kein Aussagewert!
    Und weil es nicht genug ist und du das schon mehrfach hier fälschlicherweise verbreitet hast, darfst du auch gleich nochmal zurückrudern.
    Die Steuerberatenden Berufe sind im Steuerberatungsgesetz und die abzurechnenden Gebühren in der Steuerberatergebührenverordnung und nicht im RDG und RVG geregelt.
    Für die Notare gibt es dann auch wieder eigene Gesetzlichkeiten. (z.b. GNotKG)
    Und das RVG heißt dazu Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nicht Rechtsdienstleistungsvergütungsgesetz.


    Man, Man, Man Bruno....wenn du angeblich schon so gut durch Corona durchgekommen bist, dann mach Privatier.
    Dann würde so mancher Kunde von deiner Beratung verschont, du mußt zukünftig wegen fehlender Liquidität keine verdeckten Einlagen in deine GmbH mehr leisten und alles wäre gut.

  15. Avatar von viktor
    viktor ist offline
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    Kann man gleichzeitig beide Hilfen in Anspruch nehmen:
    November-Hilfe und Überbrückungshilfe II. ?

  16. Avatar von Angka
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    Standard AW: anspruch auf corona hilfe

    @ Viktor
    das sind 2 Paar Schuhen.

    Bei unter €.5000,- ist weder Steuerberater noch Anwalt noch ... als Antragsprüfer erforderlich.

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