D.h. ob und welche Zahlungen der KV an den Versicherten im Rahmen von Bonusprogrammen steuerlich relevant sind und die absetzbaren Basisbeiträge zur Versicherung um die Bonuszahlungen gekürzt werden oder nicht.
Ich interpretiere dies so, dass meine Bonuszahlungen meiner KV nicht rein zählen, sehe dies über die letzten Jahre aber als für mich zum Nachteil in der Steuererklärung berücksichtigt. Kann man das Thema nochmal aufrollen und nachrechnen lassen? Die Steuerbescheide haben alle einen Vorläufigkeitsvermerk, in den Erläuterungen werden dazu aber nur andere Sachverhalte aufgezählt. Gibt es hier eine Chance? Im Netz finde ich nicht so recht was.
AW: Steuerbescheid bzgl. Krankenkassenbonus anfrechten? (Aktenzeichen X R 16/18)
Frag doch deinen Steuerberater. Ansonsten, wenn du sie selber gemacht haben solltest, dann hast du doch sicherlich ein Programm und kannst die die Unterschiede selbst ausrechnen.
Keine Ahnung um welche Bonus-Summen es da geht, aber ich kann mir gerade bei den Sonderausgaben nicht vorstellen, dass es da um größere Steuerbeträge geht.
Zur Änderungsmöglichkeit kann ich die leider nicht helfen.
Die Abgabenordnung und die möglichen Änderungsmöglichkeiten nach §172 AO und die fortfolgenden war in meiner Zeit im Steuerbüro nie mein Lieblingsthema. Dazu kommt, dass ich da schon 13 Jahre aus dem Thema raus bin.
Deshalb kann ich dir da nichtmal einen sinnvollen Tipp geben, wo du es nachlesen kannst und ob da überhaupt Möglichkeiten bestehen. Aus der 1 monatigen Einspruchsfrist bist du ja sicherlich schon raus.
AW: Steuerbescheid bzgl. Krankenkassenbonus anfrechten? (Aktenzeichen X R 16/18)
Hallo trtz28,
ich gehe mal davon aus dass die Krankkassenerstattung an sie persönlich zu 100 % von den gezahlten GKV Beiträgen abgezogen werden müssen, was sich steuererhöhend auswirken hat bzw. wird! Da der Anteilt AG an ihnen auch ausbezahlt wird! Und dieser Anteil war steuerfrei, da heißt der AG Anteil ist auch an sie steuerfrei ausgeschüttet wurden ist!
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tneub
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tneub
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AW: Steuerbescheid bzgl. Krankenkassenbonus anfrechten? (Aktenzeichen X R 16/18)
@bruno
Du schreibst schon wieder eine Gülle. Was um Himmels willen hat denn der AG damit zu tun?
Es geht rein um die steuerliche Behandlung der Erstattung der Krankenkasse an den Steuerpflichtigen.
Dabei ist jetzt zu unterscheiden, ob es Bonusprogramme
1.) für Leistungen sind, die der Steuerpflichtige in Anspruch genommen hat und bei denen im Aufwendungen entstanden sind. (z.B. Kosten Fitnessstudio, Vereinsbeiträge)
2.) für Leistungen sind, bei denen der Steuerpflichtige keine Aufwendungen hat (Basisimpfungen, Nichtraucher usw.)
ersteres muß nicht in der EST berücksichtigt werden und Zweiteres mindert nach wie vor die Beiträge beim Sonderausgabenabzug.
AW: Steuerbescheid bzgl. Krankenkassenbonus anfrechten? (Aktenzeichen X R 16/18)
@ teub,
zahlt dein AG nicht die 50 % der GKV? vielleicht sollten sie sich mal die monatlich Gehaltsbescheinigung genauer ansehen! Insbesondere die Sozialbeiträgsspalten!
Das bedeutet auch das eine Rückzahlung zu 50 % den AG angerechnet werden müsste! Da der AG den gesamten Beitrag zur GKV zu 100 % steuerlich absetzen kann.
So würde eine Erstattung durch die GKV zu einer Steuerverkürzung führen! Da beide bezahlten Beiträge, des AG und AN voll zu steuerlichen Anerkennung und damit zur Steuererstattung führten.
Für Prämien und Bonuszahlung kann deshalb keine steuerliche Entlastung gewährt werden kann!
AW: Steuerbescheid bzgl. Krankenkassenbonus anfrechten? (Aktenzeichen X R 16/18)
Zitat von bruno68
zahlt dein AG nicht die 50 % der GKV? vielleicht sollten sie sich mal die monatlich Gehaltsbescheinigung genauer ansehen! Insbesondere die Sozialbeiträgsspalten!
Nein mein AG zahlt nicht 50% Bei uns in Sachsen darf der AN mehr zahlen
Ganz davon abgesehen, habe ich selber schon vor vielen Jahren mal Gehälter gerechnet und das Personalbüro mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung gehört zu meiner Abteilung. Also ja ich kenne mich in der Lohnabrechnung aus.
Hat aber mit dem Fall eigentlich nix zu tun.
Zitat von bruno68
Das bedeutet auch das eine Rückzahlung zu 50 % den AG angerechnet werden müsste! Da der AG den gesamten Beitrag zur GKV zu 100 % steuerlich absetzen kann.
Steht in welcher Quelle?
Wenn du mal das entsprechende Einkommensteuerformular ansiehst, wirst du feststellen, es gibt sinngemäß ein Feld "AN Beiträge zur SV" und unten drunter "Erstattungen zu den AN Beiträgen".
Also nix mit Aufteilung auf AG.
Zitat von bruno68
So würde eine Erstattung durch die GKV zu einer Steuerverkürzung führen! Da beide bezahlten Beiträge, des AG und AN voll zu steuerlichen Anerkennung und damit zur Steuererstattung führten.
Für Prämien und Bonuszahlung kann deshalb keine steuerliche Entlastung gewährt werden kann!
Hast du dir die Mühe gemacht, den Link zu lesen? Da wird doch eindeutig beschrieben, wie laut Bundesfinanzhof vorzugehen ist. Dein letzter Satz widerspricht damit dem Urteil des Bundesfinanzhofs.
@bruno tu uns bitte den Gefallen und lass es bitte. Du wirst in jedem Thread korrigiert, weil du nur Unsinn erzählst.
Selbst die TEs sind von deinen wilden Ausführungen völlig verwirrt.