Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) dom 22. November 2013
§ 13 Einkommensgrenzen
(1) Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze, die in Absatz 2 bezeichnet oder abweichend nach Absatz 4 festgelegt ist, nicht überschreitet.
(2) Die maßgebliche Einkommensgrenze beträgt:
1. für einen Einpersonenhaushalt ......... 15.000 Eur,
2. für einen Zweipersonenhaushalt ........ 21.500 Eur,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 000 Euro. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes um weitere 1 000 Euro.
(3) Die Einkommensgrenze nach Absatz 2 verändert sich am 1. Januar 2017 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland bezogen auf den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland des der letzten Veränderung vorausgehenden Monats Oktober erhöht oder verringert hat. Die veränderte Einkommensgrenze wird auf volle 100 Euro aufgerundet und durch das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium bekannt gegeben.
(4) Das für die soziale Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 festgelegten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere zur
1. Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung
2. Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen oder
3. Förderung der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum
Abweichungen festzulegen.