Prüfung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht

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  1. Avatar von TomBrady
    TomBrady ist offline
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    Standard Prüfung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht

    Hallo liebe Experten,

    ich habe eine Frage. Gibt es für Krankenversicherungsunternehmen wirklich die Pflicht (Gesetz,Verordnung etc), Angaben im Versicherungsantrag zu prüfen, wenn kurz nach den Wartezeiten Leistungen beantragt werden?

    Es spielt nicht unbedingt eine Rolle für die Frage, aber kurz zum Fall:

    Ich habe für meinen Sohn (geb. im Dez. 2019) direkt einen Tag nach seiner Geburt diese Versicherung beantragt. Im Juni musste er leider operiert werden. Nun hat das Unternehmen mir einen Fragebogen geschickt und schreibt "Als Unternehmen........sind vor VERPFLICHTET.......die Angaben im Versicherungsantrag zu prüfen)
    Woraus ergibt sich diese Pflicht???? Wer zwingt das Unternehmen zu dieser Prüfung??
    Mir ist schon klar, dass man das aus vielen Gründen prüfen will, aber eine Pflicht dazu ist mir nicht bekannt (gewesen)

    Vielen Dank vorab

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Prüfung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht

    Na ja, TomBrady,

    Nun hat das Unternehmen mir einen Fragebogen geschickt und schreibt "Als Unternehmen........sind vor VERPFLICHTET.......die Angaben im Versicherungsantrag zu prüfen)
    Wie kann über ein Baby eine Angabe zu prüfen sein! Scheinbar haben diese Angst, warum auch immer!

    Ein falsche Angabe kann nicht vorliegen, da Babys keine Vorerkrankung vorliegen kann! Wie heißt die Versicherung mit Namen? Am besten per PN! Dann lässt sich das Verhalten besser erklären!

    gruns Bruno68

  3. Avatar von Franziska
    Franziska ist offline

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    Standard AW: Prüfung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht

    Guten Tag, was für Wartezeiten bei Neugeborenen ? Ich habe mal in meinen Bedingungen geschaut, die sich wohl in diesem Punkt bei allen PKV ähneln.

    Beginn des Versicherungsschutzes:

    "Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens
    drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt zum ersten des
    Geburtsmonats erfolgt. ...... " weiter anderer Absatz: " Sind die Voraussetzungen für die Mitversicherung eines Neugeborenen ohne Wartezeit gemäß Teil 1 Abs.2
    erfüllt, dann besteht Versicherungsschutz auch für Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen. "

    Meines Wissens gibt es keine Pflicht zur Prüfung. Das ist Eigeninteresse der PKV im Sinne der Versicherten.

    Beziehen sich die Auskünftswünsche überhaupt auf das Kind oder auf den zugrundeliegenden Vertrag ?

    Natürlich möchten Versicherer prüfen ob sie bei eventuell abzusehenden höheren Kosten eine Möglichkeit finden aus dem Vertrag zu kommen.
    Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen sind dafür geeignet. Leistungsfreiheit und Rückzahlungsansprüche aller Leistungen ohne Anspruch
    auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge.

    Ohne Bezug zum vorliegenden Fall, möchte ich raten den Antrag zur KV bei einer PKV sehr genau zu nehmen und nichts, aber auch gar nichts
    wegzulassen. Das Wort eines eventuellen Vermittlers hat keinerlei Bedeutung. (nach dem Motto, " ist nicht so wichtig ")
    Das kann den finanziellen Ruin bedeuten. Euren, nicht den des Vermittlers.

    Nein, aber gezwungen wird nicht zur Prüfung. Aufgrund der Mitwirkungspflichten kommt man um so eine Prüfung wohl auch nicht herum.

    Alles Gute für Deinen Jungen und gute Besserung !!!!

    Mit freundlichem Gruss F.

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