Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

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  1. Avatar von Candmed
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    Standard Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Hallo zusammen,


    wir sind schon seit Längerem auf der Suche nach einer Immobilie, haben uns aber in den letzten Jahren aufgrund der ungeklärten beruflichen und familiären Situation dagegen entschieden.
    Diese ist jedoch seit ca. 1 Jahr geklärt: Geinsame Selbstständigkeit und 1 Kind (keine weiteren Kinder geplant).


    Wir suchen für unsere 3-köpfige Familie (Kind 9 Monate, Mann und Frau je 34) ein freistehendes Einfamilienhaus (entweder Bestandskauf oder Neubau denkbar). Leider liegen die Angebote für vergleichbare Immobilien aktuell in unserer Gegend (Großraum Erlangen-Fürth-Nürnberg) > 1,2 Mio€.


    Unsere finanzielle Situation sieht folgendermaßen aus: Wir sind beide beruflich selbstständig im Gesundheitssektor verwurzelt.
    Das monatliche netto Einkommen unterliegt Schwankungen aber liegt für uns gemeinsam bei ca. 13 000 - 15 000€.
    Eigenkapital von ca. 300 000€ ist vorhanden. Aufgrund der Selbstständigkeit haben wir die nächsten 10 Jahre Kredite (ca. 3200€/Monat) abzuzahlen, weshalb unsere monatliche Belastung aktuell inklusiver ALLER Ausgaben und derzeitigen Miete (700€/Mo.) bei ca. 8000€ liegt.

    Wir haben aktuell ein Angebot vorliegen, das sich inklusive Nebenkosten und Modernisierung auf ca. 1,4 Mio. beläuft.


    Grundsätzlich würden wir gerne über 20 Jahre finanzieren lassen. Ist so ein Vorhaben realistisch oder müssten wir runter oder könnten wir sogar ggf. höher korrigieren?

    Vielen Dank im Voraus!





    Candmed

  2. Avatar von BenniG
    BenniG ist offline

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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Hallo,

    für mich wäre die entscheidende Frage:

    Wie zufrieden seid ihr mit der aktuellen Wohnsituation.

    Wenn man bei euch das Verhältnis von Miete zu kaufen setzt, dann landet man bei 166 Jahre. Ihr könntet also 166 Jahre zu Miete wohnen, bis ihr die 1,4 Mio. Euro bezahlt habt. Da ihr schon 34 Jahre seid, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ihr dieses Alter erreicht, relativ gering.

    Wenn ihr mit der aktuellen Wohnsituation unzufrieden seid, was würde ein freistehendes Einfamilienhaus zur Miete kosten - falls es so etwas am Markt gibt?
    Wie stark ist euer Plan von keinen weiterem Kind zementiert? Oder würde der Hauskauf diesen Plan erst zementieren? Wie viele Stunden arbeitet ihr pro Tag/Woche/Monat/Jahr? Wie viel Urlaub gönnt ihr euch?
    Seid ihr erst seit einem Jahr selbstständig oder schon länger? Habt ihr Angestellte? Ist eine Umsatzsteigerung möglich/geplant?
    Legt ihr im Moment jeden Monat mindestens 5.000 € zur Seite, wenn ja, wie lang schon?

    Also möglich ist euer Vorhaben sicherlich, ob sinnvoll und gesund oder nicht, ist euch überlassen.

    Viele Grüße
    BenniG

  3. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Hallo Candmed,

    ich kann gegenwärtig nur Benni G anschließen!

    Bedingt durch eure Selbstständigkeit passen die Angaben nicht! Bei 1,4 Mio € und 15 Jahre zum Volltilger benötigt man 8.900 € monatlich die ihr nicht habt!

    Bei 29 Jahren werden für die ersten 15 Jahren 4.700 €, + 14 Jahre 6.300 €!
    Bei 28 Jahren werden für die 28 Jahre monatlich 5.600 € fällig!
    Der Vorteil wäre Zinssicher und bezahlt!

    Wie schon Benni G ausrechnete und andeutete halte ich es für sehr gewagt!
    Das monatliche netto Einkommen unterliegt Schwankungen aber liegt für uns gemeinsam bei ca. 13 000 - 15000€
    Für ihre Einkommen sollte schon für 2 Selbstständige die letzten zwei Jahren plus laufendes Jahr die Steuererklärung und die BAW Bogen des laufenden Jahr!

    Gehe ich mal von den 13.000 € netto aus, müssen a) die ca. 3200 € vorab abgezogen werden Verbleiben 9.800 €
    weshalb unsere monatliche Belastung aktuell inklusiver Ausgaben und derzeitigen Miete (700€/Mo.) bei ca. 4800€ liegt.
    Demnach verblieben 5.000 € monatlich!

    Gehe ich davon mal aus das 10 Jahre 120 Monate mit 3.200 € von 384.000 Zahllast bedeuteten, die valutierten Stand bei vielleicht 200.000 € liegen!

    Hier bedarf es eine wesendliche höhere Unterrichtung, über die Möglichkeit einer Umfinanzierung der Salden.

    Statt der 1.4 Mio. € während dann 1.6 Mio € fällig, diese würden dann zwischen 6.400 bis 7.000 € Kosten erhöhen, aber die Gesamtbelastung würde sich aber 2.300 € durch die Streckung senken, was aber eine freie Summe statt der 5.000 € vom 7.200 € bedeuten würde!

    Allerdings ohne Einsicht des Darlehns besteht hier in Unsicherheitsfaktor! In wie weit sich die anderen Kosten ihren Gunsten verändern lassen weis ich nicht! Ich hoffe nicht das dies Lebenshaltungskosten sind, diese sollten sich bei ihnen bei max. ca. 2.600 € was in etwa die Pfändungsfreigrenze bedeuten würde!
    Urteil: Nur wer sein Vermögen offenlegt, kann Beratung erwarten
    Wenn Anleger vor einem Vermittler ihre Finanzen nicht offen legen wollen, kann dieser auch keine vernünftige Beratung zu einem Investitionsobjekt machen. Dem Vermittler fehlen schlicht die nötigen Infos. Zu diesem Urteil kam das LG Köln, das der Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert.
    Das LG Köln befasste sich am 8. Mai 2018 (Az. 21 O 164/17) mit dem Unterschied zwischen einem Anlageberatungs- und einem Anlagevermittlungsvertrag. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass keine Beratungspflicht bestehen kann, wenn keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse erfolgt, wie Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow im folgenden Originalbeitrag erläutert. (jb)
    Zwar bezieht es sich auf nur Finanzanlagen und es betrifft aber auch Vermittler so wie Ich der alle Zulassungen hat.

    Denn ich stehe auf ihre Seite und nicht sie der Bankmensch auf Seiten der Bank! Wir reden auch nicht von kleine Summen, wir reden hier von Millioneneinsatz, Großdarlehn und von nur einen Gläubiger nicht von drei oder vier Gläubiger!
    Die notfalls mehrfach einen abwickeln, die aber gleichzeitig und mäßig bedient werden müssen!

    Um eine volle Unterrichtung, bedarf es bei ihnen alle drei Zulassungen für Versicherungen Immobilienfinanzierung und Konsumkredit Der § 34 d + i und den § 34 c Abs. 2 GewO um überhaupt eine passenden Beratung zu finden!

    Eine Absicherung fehlt in diesen Konzept auch noch, sonst rutscht der überlebende Ehepartner bei der Summe in die Armutsfalle bis seinen eigenen Lebensende!

    Bruno68

  4. Avatar von tneub
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    ........................

  5. Avatar von Dante
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    ----wow----

  6. Avatar von tneub
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Bevor ich hier irgendwas umschulden würde, wie von bruno geraten, würde ich erstmal prüfen, ob es sich um steuerlich abziehbare Zinsausgaben handelt.
    Mit großer Wahrscheinlichkeit ist dem so, so dass eine Umschuldung völlig hirnrissig wäre.

    Zudem berücksichtigt bruno in seiner Rechnung die Kosten für Miete auch weiterhin, obwohl diese wegfällt. Im Gegenzug sind natürlich weiterhin NK zu zahlen und Rücklagen zu bilden.

    Nach 10 Jahren könnte zudem die Rate deutlich erhöht werden. Das würde ich entsprechend berücksichtigen.

    Prinzipiell sicherlich machbar. Ob man soviel Geld für das eigene Wohnen ausgeben möchte, muß jeder selbst wissen.

  7. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Nein teub,
    Nach 10 Jahren könnte zudem die Rate deutlich erhöht werden. Das würde ich entsprechend berücksichtigen.
    nein, es ist bis zuletzt Zinsfest ca. 29 Jahre und 6 Monate!
    Zudem berücksichtigt bruno in seiner Rechnung die Kosten für Miete auch weiterhin, obwohl diese weg fällt. Im Gegenzug sind natürlich weiterhin NK zu zahlen und Rücklagen zu bilden.
    Trotzt alldem würden 5.000 € für Zins und Tilgung nicht ausreichen, nennenswerte Tilgung vorzunehmen bis zum möglichen Renteneintritt leisten! Denn 1.400.000 teile mal nur 60.000 € jährlich (streicht man die Nullen weg) bleiben 140 durch 6 über= 23 1/3 Jahre ohne Zinsen!

    Rechnet man 34 Jahre (laut Angabe) plus 30 Jahre macht das 64. Lebensjahr! Dann kommen die fehlenden Zinsen!

    Die Ausgangslage war Kosten 1.4 Mill € plus Zins und Tilgung von 384.000 € (10 Jahre 3.200 €) Soll für die Aufnahmen einer gewerbliche Tätigkeit! (Hier spielt die Möglichkeit, die Erlaubnis in die Hände bis 50 % als Gewerbe in einer Wohnwirtschaftliche Finanzierung die Erlaubnis erteilt bekommen habe mit zu finanzieren!
    Bei einer Vorabanfrage während 75 % möglich und auch in Millionenhöhe nur durch einen Gläubiger finanzierbar.
    Bevor ich hier irgendwas umschulden würde, wie von bruno geraten, würde ich erst mal prüfen, ob es sich um steuerlich abziehbare Zinsausgaben handelt.
    Dass spielt keine Rolle, die anteiligen Schulden und Zinsen lassen sich Datums-, und Eurogenau valutieren! Hier entsteht kein Nachteil! Da der sächliche Zusammenhang, zwischen diesen Darlehn und Tätigkeit besteht, in übrigen ist es Aufgabe des Steuerberaters, dies seinen Kunden diesen Weg aufzuzeigen.

    Mir ging es um eine mögliche Finanzierbarkeit zu dieser Preisklasse! Hier sind die laufenden Kosten so strecken, um liquide Gelder frei zu bekommen!
    Denn die soziale Absicherung kostet zusätzliche Mittel!

    Der Einwand der Restschuldbefreiung greift grundsätzlich nicht, da für diese nur gilt wenn 35 % der Schulden bezahlt werden! 35 % von der Restschuld in 36 Monaten, folgerichtig 1% von 1.400.000 € macht immerhin 14.000 € monatlich!
    Wenn der Gesetzgeber die alte Regel zulässt, mit 25 % der Schulden auf 84 Monate, folgerichtig 0,3 % von 1.400.000 € macht immerhin 4.200 € monatlich!
    Hier wäre ein Restschuldbefreiung nach ca. 10 Jahren möglich! Nebenlaufzeiten sind Vorlaufzeit Zwangsinsolvenz, siehe BGB § 498 Abs. 2, Versteigerung, Antrag auf Konkurseröffnung bei Amtsgericht, (hier wird Geld gebraucht, damit das Amtsgericht überhaupt das Verfahren der Restschuldbefreiung eröffnet wird. Das Gericht kann vorab das Verfahren auf Insolvenzeröffnung, wegen fehlender Insolvenzmasse ablehnen! Bedeutet max. 30 Jahre 100 % Haftung (Mahnbescheid). siehe Verjährung BGB 195 3 Jahre nach Störfall eintritt!
    Zwar wäre in diesen Fall das Haus dar, aber ob das Haus zum gleichen Preis verkauft werden kann, na ja die Geier warten schon bei der Versteigerung!
    Bei einen Versteigerungserlös von 70 %, fehlen 400.000 €, plus Nebenkosten!

    Ein geordneter Rückzug im Störfall muss auf alle Fälle bei schwerer Krankheit, ohne oder mit Erfolg auf Genesung und Tod möglich sein!
    Dieser Zeitraum muss Bargeld für mindestens 6 Monate vorhanden sein, 7.000 € Zins und Tilgung plus Unterhaltskosten von 6.000 €, in etwa 100.000 €. Sie brauchen eine Exit Möglichkeit auf die nächsten 15 bis 20 Jahren!
    Die Restschuld von dann 600.000 € sind dann durch einen Verkauf erzielbar!

    Es sind viel mehr andere Punkte zu beachten! ob die Kunden versicherbar sind, aufgrund der Gesundheit, Bonität bei der Schufa! Denn Rauchen kann eine Versicherung wegen den Kosten, eine Finanzierung verneinen!

    Es gelten immer die Bedingungen des Gläubigers der finanziert! Und nicht nach Hören sagen!

    bruno68

  8. Avatar von tneub
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Zitat Zitat von bruno68
    Nein teub,
    nein, es ist bis zuletzt Zinsfest ca. 29 Jahre und 6 Monate!
    Ja und? Zinsfest hat doch nichts mit der Tilgung zu tun. Im Übrigen finde ich es auch quatsch solange festzzuschreiben, wenn nach 10 Jahren deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.


    Zitat Zitat von bruno68
    Trotzt alldem würden 5.000 € für Zins und Tilgung nicht ausreichen, nennenswerte Tilgung vorzunehmen bis zum möglichen Renteneintritt leisten! Denn 1.400.000 teile mal nur 60.000 € jährlich (streicht man die Nullen weg) bleiben 140 durch 6 über= 23 1/3 Jahre ohne Zinsen!
    Rechnet man 34 Jahre (laut Angabe) plus 30 Jahre macht das 64. Lebensjahr! Dann kommen die fehlenden Zinsen!
    Nach 10 Jahren stehen aber nicht nur 5000€ zu verfügung sondern über 3000€ mehr.
    Tilgungssatzwechsel vereinbaren und nach 10 Jahren Rate erhöhen. Ist doch ganz einfach.
    Dann klappts auch vor der Rente.
    Alternativ das Risiko eingehen und nur auf 10 Jahre festschreiben und dafür in den ersten 10 Jahren mehr tilgen.
    In deinen Berechnungen hast du meines Wissens über 2,2% Zins angenommen. Ich denke, dass sollte locker unterbietbar sein.

    Ich rechne bei mir persönlich auch Worst Case Szenarien durch. Das kann aber dazu führen, dass du jegliche Investition so schlecht rechnest, dass sich nie eine Anschaffung lohnen wird.

  9. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Ja, ja tneub,

    erstaunlich, schon mal von der 10 Jahresfrist gehört! sicherlich den Kunde steht es frei nach 9,5 Jahren zu kündigen und einen neuen Gläubiger zu suchen! Was sich ändert sind die Bedingungen. Denn würden die Bedingungen von bzw. nach 2030 gelten!

    Demnach auch der Hauswert von/ab 2030 und nicht mehr der von 2020! 10 Jahre AfA abziehen! 1,4 mio € minus 280.000 € macht 1,120 mio € Restwert! Ob oder in wie weit eine Wertsteigerung bis dahin erfolgt ist ungewiss und damit nicht gesetzlich relevant! So steht es im BGB und KWG!
    "Zukünftige Wertsteigerung dürfen nicht für die Darlehnsgewährung, seit 2016 mit eingerechnet werden!"

    Des weiteren sind auch erbrechtliche Situation in diesen Fall zu beachten, da die Freibeträge vollständig "verbraucht werden", die Ehepartner stehen 500.000 € zu, den Kind 400.000 €! Dem zufolge muss der überlebende Ehepartner auf 200.000 € und für das Kind auf 300.000 € Erbschaftssteuer zahlen! Schnell mal 50.000 € Erbschaftssteuer zahlen! bei halbierten Einkommen?
    Dazu kommt noch das dauernde Gesamteinkommen sich halbiert, da der 2. Verdiener nicht mehr vorhanden ist!
    Auch werden sich keine nennenswerten Anwartschaften auf eine gesetzliche Rente ergeben! Denn das eigene Einkommen von 6.500 €, lassen keine Witwen-, und Halbwaisenrente zu!
    Außerdem gilt das Kind als Wohlhabend, was eine eigene Krankenkassenpflicht begründet, mit einen max. Betrag von 860 € monatlich bedeuten könnte!

    Außerdem was wäre den wichtiger? Der Zinssatz oder eine mögliche Finanzierung? Finde erstmal ein Gläubiger der 1,4 Mio. € zu 100 % Beleihung, für 10 Jahre, beide Selbstständig, keine Freiberufler
    und auch einen garantierte Anschlusszusage nach 10 Jahren finanziert!
    Allein der letzte Halbsatz, unterscheidet sich von meinen und deinen Modell!

    Bei mir findet garantiert ein Volltilgung von 1,4 Mio. € statt, sofern der Kunde sich an den Spielregeln hält!
    Bei deinen Modell ist nichts garantiert, selbst wenn man sich an den Spielregeln hält! Dafür erhält er auch ein angeblichen Zinsnachlass!

    Ferner werden nur die 1. Kosten der Finanzierung als Einwand vorgebracht die Wirklichkeit aber anders aus!
    0. Finanzierung 0 1.400.000 € davon 1,0 % 14.000 €
    1. Finanzierung a, Bei 2 % Tilgung, 100 % Beleihung werden 4.375 € monatlich fällig Restschuld 1.099.795 € Restschuld, 1,75 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!)
    2. Finanzierung b, Bei 4 % Tilgung, 080 % Beleihung werden 4.767 € monatlich fällig Restschuld 0.641.000 € Restschuld, 1,20 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!)
    3. Finanzierung c, Bei 8 % Tilgung, 060 % Beleihung werden 4.915 € monatlich fällig Restschuld 0.106.795 € Restschuld, 0,90 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!)
    4. Finanzierung d, Bei 8 % Tilgung, 060 % Beleihung werden 0.965 € monatlich fällig Restschuld 0.000.000 € Restschuld, 1,25 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!) Volltilger


    Rechnet man die Kosten von 14.000 € + 10.997 € + 6.410 € + 1.067 € = 32.474 € bei einen AP von 1,0 %. denen stehen Kosten von meinen Modell von 28.000 € gegenüber!

    Ab der 2.Finanzierung sind weder die Zinsen noch die Refinanzierung durch den Gläubiger oder anderen gewiss! Bei mir schon!
    Auch entfallen die Übertragungskosten durch den Notar nur einmalig, statt 3 oder 4 mal an!

    Ich weise nochmal darauf hin das eine echte Finanzierung wie diesen Fall eine ganz andere ist als eine mit 500.000 € und in übrigen muss der Kunde entscheiden wie er oder sein Familie leben will!

    Bruno68

  10. Avatar von tneub
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Zitat Zitat von bruno68
    Ja, ja tneub,

    erstaunlich, schon mal von der 10 Jahresfrist gehört! sicherlich den Kunde steht es frei nach 9,5 Jahren zu kündigen und einen neuen Gläubiger zu suchen! Was sich ändert sind die Bedingungen. Denn würden die Bedingungen von bzw. nach 2030 gelten!
    Lesen lernen! Es ging um Tilgungssatzwechsel, den man ja auch jetzt schon vereinbaren kann. Es ging nicht darum nur für 10 Jahre abzuschließen. Das können auch 15 oder 20 sein. Nur die Sicherheit für 29 Jahre einzukaufen ist quatsch, wenn nach 10 Jahren deutlich mehr Kapital zur Verfügung steht. Im Übrigen hat man ggf. in 10 Jahren durch die Tilgung einen besseren Beleihungssatz oder negative Immobilienzinsen. Wer weiß.

    Kleine Anmerkung: Kündigen kann ich erst nach 10 Jahren mit einer Frist von einem halben Jahr.

    Zitat Zitat von bruno68
    Demnach auch der Hauswert von/ab 2030 und nicht mehr der von 2020! 10 Jahre AfA abziehen! 1,4 mio € minus 280.000 € macht 1,120 mio € Restwert! Ob oder in wie weit eine Wertsteigerung bis dahin erfolgt ist ungewiss und damit nicht gesetzlich relevant! So steht es im BGB und KWG!
    Mal ganz davon abgesehen, dass Banken nicht mit Abschreibung rechnen, wäre deine Berechnung falsch, da du den Grundstückanteil rausrechnen müsstest.


    Zitat Zitat von bruno68
    Des weiteren sind auch erbrechtliche Situation in diesen Fall zu beachten, da die Freibeträge vollständig "verbraucht werden", die Ehepartner stehen 500.000 € zu, den Kind 400.000 €! Dem zufolge muss der überlebende Ehepartner auf 200.000 € und für das Kind auf 300.000 € Erbschaftssteuer zahlen! Schnell mal 50.000 € Erbschaftssteuer zahlen! bei halbierten Einkommen?
    Dazu kommt noch das dauernde Gesamteinkommen sich halbiert, da der 2. Verdiener nicht mehr vorhanden ist!
    Auch werden sich keine nennenswerten Anwartschaften auf eine gesetzliche Rente ergeben! Denn das eigene Einkommen von 6.500 €, lassen keine Witwen-, und Halbwaisenrente zu!
    Außerdem gilt das Kind als Wohlhabend, was eine eigene Krankenkassenpflicht begründet, mit einen max. Betrag von 860 € monatlich bedeuten könnte!
    Was das jetzt mit der Darlehensgewährung zu tun hat, kann ich nicht nachvollziehen. Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer steht ja dem Wert immer noch das Darlehen gegenüber. Über die Risiko-LV sollte man sich sowieso in dem Zusammenhang Gedanken machen.



    Zitat Zitat von bruno68
    Allein der letzte Halbsatz, unterscheidet sich von meinen und deinen Modell!

    Bei mir findet garantiert ein Volltilgung von 1,4 Mio. € statt, sofern der Kunde sich an den Spielregeln hält!
    Bei deinen Modell ist nichts garantiert, selbst wenn man sich an den Spielregeln hält! Dafür erhält er auch ein angeblichen Zinsnachlass!

    Ferner werden nur die 1. Kosten der Finanzierung als Einwand vorgebracht die Wirklichkeit aber anders aus!
    0. Finanzierung 0 1.400.000 € davon 1,0 % 14.000 €
    1. Finanzierung a, Bei 2 % Tilgung, 100 % Beleihung werden 4.375 € monatlich fällig Restschuld 1.099.795 € Restschuld, 1,75 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!)
    2. Finanzierung b, Bei 4 % Tilgung, 080 % Beleihung werden 4.767 € monatlich fällig Restschuld 0.641.000 € Restschuld, 1,20 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!)
    3. Finanzierung c, Bei 8 % Tilgung, 060 % Beleihung werden 4.915 € monatlich fällig Restschuld 0.106.795 € Restschuld, 0,90 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!)
    4. Finanzierung d, Bei 8 % Tilgung, 060 % Beleihung werden 0.965 € monatlich fällig Restschuld 0.000.000 € Restschuld, 1,25 % inkl. Zinszuschlag 0,25 % wegen Selbstständigkeit(!) Volltilger


    Rechnet man die Kosten von 14.000 € + 10.997 € + 6.410 € + 1.067 € = 32.474 € bei einen AP von 1,0 %. denen stehen Kosten von meinen Modell von 28.000 € gegenüber!

    Ab der 2.Finanzierung sind weder die Zinsen noch die Refinanzierung durch den Gläubiger oder anderen gewiss! Bei mir schon!
    Auch entfallen die Übertragungskosten durch den Notar nur einmalig, statt 3 oder 4 mal an!

    Ich weise nochmal darauf hin das eine echte Finanzierung wie diesen Fall eine ganz andere ist als eine mit 500.000 € und in übrigen muss der Kunde entscheiden wie er oder sein Familie leben will!

    Bruno68
    Ganz ehrlich, ich weiß nicht, was du hier rechnest und wie du aus meinem Text ein 4 teiliges Darlehen herausgelesen haben willst.

  11. Avatar von utopus
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Bei einer Investition von 1.4 Mio und 300t€ EK sprechen wir aus meiner Sicht auch "nur" über einen 1.1 Mio Kredit.

  12. Avatar von tneub
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Grober Plan Darlehen auf 20 Jahre großzügig und vereinfacht gerechnet mit 2% und 5000€ monatlicher Tilgung. Investition 1,4 Mio abzgl. EK von 300T€
    Ab Jahr 11 werden die freiwerdenden 3200€/ Monat als Sondertilgung berücksichtigt
    Darlehensstand Zins Annuität Sondertilgung Restschuld
    Jahr 1 1.100.000,00 € 22.000,00 € 60.000,00 € 1.062.000,00 €
    Jahr 2 1.062.000,00 € 21.240,00 € 60.000,00 € 1.023.240,00 €
    Jahr 3 1.023.240,00 € 20.464,80 € 60.000,00 € 983.704,80 €
    Jahr 4 983.704,80 € 19.674,10 € 60.000,00 € 943.378,90 €
    Jahr 5 943.378,90 € 18.867,58 € 60.000,00 € 902.246,47 €
    Jahr 6 902.246,47 € 18.044,93 € 60.000,00 € 860.291,40 €
    Jahr 7 860.291,40 € 17.205,83 € 60.000,00 € 817.497,23 €
    Jahr 8 817.497,23 € 16.349,94 € 60.000,00 € 773.847,18 €
    Jahr 9 773.847,18 € 15.476,94 € 60.000,00 € 729.324,12 €
    Jahr 10 729.324,12 € 14.586,48 € 60.000,00 € 683.910,60 €
    Jahr 11 683.910,60 € 13.678,21 € 60.000,00 € 38.400,00 € 599.188,81 €
    Jahr 12 599.188,81 € 11.983,78 € 60.000,00 € 38.400,00 € 512.772,59 €
    Jahr 13 512.772,59 € 10.255,45 € 60.000,00 € 38.400,00 € 424.628,04 €
    Jahr 14 424.628,04 € 8.492,56 € 60.000,00 € 38.400,00 € 334.720,60 €
    Jahr 15 334.720,60 € 6.694,41 € 60.000,00 € 38.400,00 € 243.015,02 €
    Jahr 16 243.015,02 € 4.860,30 € 60.000,00 € 38.400,00 € 149.475,32 €
    Jahr 17 149.475,32 € 2.989,51 € 60.000,00 € 38.400,00 € 54.064,82 €
    Jahr 18 54.064,82 € 1.081,30 € 55.146,12 € - 0,00 €


    Keine Ahnung, warum man da Zinssicherheit für 29 Jahre benötigt.

  13. Avatar von utopus
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Wie sieht es denn bei einer Erbschaft von 1.4 Mio. € und einem Kredit von 1.1 Mio € aus - dann erbt man als alleinerbender Ehepartner doch 700t€ Haus und 550t€ Schulden - und wäre mit einem Ergebnis von 150t€ voll im Freibetrag - oder funktioniert das anders?

    Dann wäre der Freibetrag erst bei einer Restschuld von zusammen 400t€ - oder gilt hier der Einheitswert, der viel niedriger sein kann als der Marktwert?
    Oder man überträgt dann einen Teil des Hauses schon zu Lebzeiten an den Nachwuchs.

  14. Avatar von tneub
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Zitat Zitat von utopus
    Wie sieht es denn bei einer Erbschaft von 1.4 Mio. € und einem Kredit von 1.1 Mio € aus - dann erbt man als alleinerbender Ehepartner doch 700t€ Haus und 550t€ Schulden - und wäre mit einem Ergebnis von 150t€ voll im Freibetrag - oder funktioniert das anders?
    Natürlich wird das Darlehen dem Wert entgegengerechnet. hatte ich ja oben auch schon geschrieben.
    Wenn ichs auf die Schnelle richtig gelesen habe, ist selbst genutztes Wohneigentum unter gewissen Bedingungen komplett steuerfrei.
    Ich muß aber gestehen, dass ich da nicht auf dem laufenden bin, da die Reform des Erbschaftsteuergesetzes 2016 stattgefunden hat und alle meine Aus- und Weiterbildungen in denen ich des Erschaftsteuerrecht mal hatte deutlich eher waren.


    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)

    § 13 Steuerbefreiungen

    (1) Steuerfrei bleiben4c.
    der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert;

  15. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Was vergessen wird sind die Nebenkosten von mindestens 8 % ! Notar, Grunderwerbssteuer, Grundbuchkosten! Runde 96.000 € und das ohne Makler, mit Makler weitere 66.000 € damit sind Nebenkosten von 162.000 € möglich.

    Also nichts mit 300.000 EK, sondern Abzug 96.000 € für die gesetzlichen Kosten macht dann 204.000 € Guthaben! Wenn ein Makler mitspielt weitere 66.000 € weniger! 138.000 €! Also nichts mit 300.000 EK! Und wie war das 200.000 Umbaukosten noch!
    Rechne mit anteilig 50 % Anerkennung der Umbaukosten verbleiben weniger als 13 % runde 38.000 € Restguthaben über! Denen stehen Kaufkosten von 1.2 Mio € gegenüber was letztlich einen Beleihungsauslauf bis 100 % bedeutet!
    § 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
    (1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
    (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.

    (3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

    1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder


    2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,

    bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.

    § 505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

    (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.
    (2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.
    (3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
    (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
    (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
    Daraus folgt faktisch das nach Ablauf der Zinsfestschreibung, das es eine Prologation in engeren Sinne nicht mehr Immobilienfinanzierung, seit 2016, gibt. Daraus ergibt sich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist, eine erneute Vollprüfung fällig wird, analog dazu fallen die gleichen Kosten wieder an! Es ist egal ob die Kosten als AP separat bezahlt werden oder ein Agio von 2 % auf die Darlehnsschuld hinzukommen!

    Desweitern ist beachten das die Zinsen und Bedingungen in 10 oder 15 Jahren ungewiss sind!

    Ich weise nochmal darauf hin das mit Ablauf der Zinsbindung, der Darlehnsrahmenvertrag beiderseitig gekündigt werden darf! Und bei Nichterfüllung der gesetzlichen Bedingungen vom Gläubiger zum Ablauf des Altvertrag gekündigt werden muss! Siehe auch § 505 d BGB!

    Unbeeinflusst davon bleibt den Gläubiger jederzeit der § 490 BGB anzuwenden kann! Wenn ein wesentlich Verschlechterung während der Zinsfestschreibung eintritt! Fließt der Bach, der zum Fluss mutierte, durch das Haus und ist das Haus unterversichert, das der Fall der Anwendung des § 490 BGB gegeben! Denn § 492 BGB sollte auch verstanden sein!

    Allerdings verstehe Ich auch, die Fehlinterpretationen zur Polongation! Da diese Änderung zum 21.03.2016 eingeführt wurden ist! Können bisher nur Schuldner mit einer Zinsfestschreibung von 5 Jahren betroffen sein!
    Nur wer vor den 20.03.2001 15 Jahre, bei 10 Jahren 20.03.2006, bei 5 Jahren 20.03.2011 zinsfest abgeschlossen hatte, konnte seine Finanzierung rechtzeitig noch nach den alten Bedingungen, vor den 20.03.2016 umschulden!

    Demnach wird die neuen Bedingungen für Refinanzierer, bei den 5 Jahres Finanzierung erstmals, zum 21.03.2021 nach den neuen Bedingungen erfolgen! Bei 10 Jahre zum 21.03.2026 und bei 15 Jahre zum 21.03.2031!

    Nur wer heute 2020 abschließt für denen gelten diese Regeln als Darlehnsvergaberichtlinie, ab sofort! Was gegenwärtig die Minderheit ist!

    Außerdem wähle ich immer nur einen Gläubiger aus, der 100 % des Hauses völlig durchfinanziert, was bei solchen Summen unerlässlich ist. Da die Möglichkeit besteht das einer der Gläubiger aus eine Verbund ausscheiden könnte! Man weiss ja nicht welche der Banken eine Moderation in den nächsten 10 Jahren benötigt.

    Auch die Gruppe der Vollfinanzierer für solche Summen dürfte sich im allgemeinen nur sehr wenige Banken, Bausparkassen oder Versicherungen beschränken! Und dann gelten deren Bedingungen, nicht irgendwelche anderen!

    bruno68

  16. Avatar von utopus
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Die 1.4 Mio waren incl. aller (Kauf-)Nebenkosten - warum sollte man die Kaufnebenkosten also zusätzlich vom Eigenkapital abziehen?

  17. Avatar von tneub
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Zitat Zitat von utopus
    Die 1.4 Mio waren incl. aller (Kauf-)Nebenkosten - warum sollte man die Kaufnebenkosten also zusätzlich vom Eigenkapital abziehen?

    Weil der Bruno die anderen Texte nicht liest, sondern seine eigenen Zahlen nimmt.


    Mir tun die Leute leid, die an solche "Berater" kommen, die sämtliche Kundenfragen und Kundenangaben gekonnt ignorieren.

  18. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Utopus, deine Frage
    AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?
    Die 1.4 Mio waren incl. aller (Kauf-)Nebenkosten - warum sollte man die Kaufnebenkosten also zusätzlich vom Eigenkapital abziehen?
    Grundsätzlich wird nur der reine Bau oder Kauf finanziert, nicht die Nebenkosten oder Einrichtungsgegenstände (Lampen, Einbauküchen ....)
    Die Ausnahme ist aber die Modernisierung diese kann als "wertsteigern" angerechnet werden, allerdings nur Basis der Annahmerichtlinie des Gläubigers!
    Anders sieht es aus, wen ein Investungsstau behoben wird, dass nennt man nicht "wertsteigern", sondern nur "werterhalten" und diese Kosten werden dann eben nicht finanzierbar bis 100%, sondern nur über 100 % Beleihungsauslauf! Was das Gesamtdarlehn um 0,2 % p.a teuer macht!

    Erkläre mir mal, was hier als die Modernisierung Summe als "Werterhalten" oder als "Wertsteigern" zu verteilen ist? Kann man das nicht selbst, der bestellte Wertgutachter des Gläubigers kann das, auf dessen Basis der Annahmerichtlinie auf alle Fälle!
    Grundsätzlich wird in diesen Fall ein Wertgutachten vor Ort erstellt! Dieses dient zur Feststellung des "wahren Wert" des Kaufobjektes und dies ist dann 100 % Beleihung des Objektes! Nicht aber die Fanta Preise auf den Markt!

    Nur sein Gutachten entscheidet teilweise über die Gewährung des Darlehns! Die andere Seite ist das Einkommen, die aktuelle Angabe was sagt diese aus? Nichts bei Selbstständigen!
    Die Angabe von 13.000 bis 15.000 € monatlich, bedeutet 156.000 bis 180.000 € netto jährlich! Aber was verdienen sie jährlich brutto? Demnach zwischen 300.000 € - 350.000 € jährlich!

    Gehen wir mal da von aus das die Angaben wirklich so sind! Was ist noch bekannt?

    - ein Darlehn über 10 Jahre mit monatlich Tilgung 3.200 €, 38.400 € jährlich!
    - das Unpfändbare Einkommen nach ZPO 853 c (stand 2019) von 3.610 € monatlich, 43.320 € jährlich!

    Was muss noch angegeben werden? Alles was über eine vertragliche Laufzeit von 12 Monate hat: Also Handys, Leasingraten inkl. Restzahlung, unbefristete Verträge,....

    Also was steht den Kunden zur reine Finanzierung zu Verfügung?

    Bei 156.000 €, abzüglich 38.400 € = verbleiben 117.600 €, abzüglich 43.320= Verbleiben 74.280 € geteilt durch 12 Monate verbleiben monatlich dann 6.190 € zur Darlehnsfinanzierung
    Bei 180.000 € würde die monatliche Darlehnsfinanzierung auf 8.190 € erhöhen!

    Allerdings ist nur eine Teilprüfung, die andere ist die Vorlage der letzten beiden Einkommenserklärungen und der aktuellen wirtschaftlich Situation! Die Kontoauszüge geben letztendlich ein weiteres Bild ab! So sind kosten der private Lebenshaltungskosten die oberhalb des eff. Unpfändbare Einkommen nach ZPO 853 c sind zusätzlich von der Darlehnsfinanzierung abzuziehen!

    Ich habe Vorgeschlagen für 29 Jahre 1 Monat, für 4.400 € monatlich ergibt 349 Monate rund 1.535.600 € Rückzahlungbetrag, Ich habe hier eine Korrektur um 300.000 € vorgenommen! Aber dies ging nur auf Kosten der Exit Möglichkeit, eines geordneten Rückzug, wegen Tod, BU, EU oder Trennung innerhalb der nächsten 15 Jahren!

    Ob das beide Schuldner so für die nächsten 15 Jahre unterschreiben werden?

    Zwar ist die Vorlaufzeit 13 Jahre 9 Monate, da aber erst nach 10 Jahren weiteren Sparraten zu erwarten sind, ist dies vertretbar! Die Vorlaufzeit lässt sich auf 10 Jahre begrenzen, was 45 Monate früher ist! es erspart 1.787,50 € monatliche Zinsen von insgesamt ca. 80.500 € verlangt, aber einen monatlichen Mehrbetrag an Sparrate von 118.00 € durch 120 Monate 985 € bedeutet! Statt 2.612,50 € durchschnittlich 3.597,50 € monatlich!

    Jede Sonderzahlung von je 2.616 € verkürzt die Laufzeit um einen Monat! So lässt sich auch die Restlaufzeit von 15 Jahren 4 Monate auf ca. 7 Jahren begrenzen, wenn monatlich 5.240 € Tilgung plus 1.878,50 € Zinsen geleistet wird

    Im Normal Modell werden Kosten von 435.000 € angenommen inkl. Notarkosten
    Im 1 Sondermodell nur 10 Jahre entfallen 80.500 davon,
    Restzinsen 354.500 €
    In der 2. Phase mit 7 Jahren statt 15 Jahren entfallen nochmals 156.000 € an Zinskosten!
    macht dann nur noch eine Laufzeit von 17 Jahren statt 29 Jahre.

    Demnach Eigentumwert 1.4 Mio € bei nur möglichen Zinskosten ca. 158.000 €.!

    Allerdings muss diese enorme Tilgung auch rechtzeitig geleistet werden. Und die Nebenbedingungen müssen auch alle erfüllt werden, u.a. ausreichenden Versicherungsschutz für das Gebäude,....

    Ja,ja tneub, meine Fehler!

    Mein Vorschlag:"Beantragen Sie doch mal selber die Immobilienvermittlerzulassung bei der zuständigen IHK!" Suche dir nach Erteilung und Eintragung ins Vermittlerregister der Erlaubnis, die Darlehnsbanken, Pools oder Bausparkassen uas und unterschreibe bei jeden deiner Anbindung, eine unbefristete und unbegrenzte Bürgschaftserklärung, was ja letztlich nur bedeutet, dass Sie Mehrfach ihr Eigentum verpfändet haben!

    Und dann dürfen Sie Darlehn mit Grundbucheintrag selber vermitteln! Allerdings keine Blanco oder Konsum-Kredite, diese Zulassung haben Sie eben nicht!Ander Baustelle, äh andere Zulassung!

    Zwar "dürfen" Sie dann vermitteln, ob Sie "dann aber "Erfolgreich" (aus Vermittlersicht, also Schdensersatzfrei) vermitteln können, das steht aber auf einen ganz anderen Blatt!

    Nur gut das es zwar 2.700 Banken, Bausparkassen und Versicherer gibt so gibt es hauptsächlich nur 5 Unterschiedliche Grundrichtungen:
    - Private Banken
    - Sparkassen
    - Genossenschaftsbanken, inkl. Volks-,..
    - Bausparkassen
    - Versicherungen

    In wie weit sich diese einzelnen Grundrichtung weiter unterscheiden, führt zu weiteren Verästelungen!
    In wieweit sich die eine deutsche Bank mit den Darlehnsrichtlinien der Commerzbank gleichen oder in wie weit sich die Darlehnskosten unterscheiden, können sie dann mal selber feststellen! die Unterlagen liegen dann zur Berechnung bei ihnen ja auch vor.

    bruno68

  19. Avatar von zzzZZZzzz
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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Zitat Zitat von bruno68
    ...
    Du verwirrter kleiner Mann xD

  20. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Realistisches Vorhaben oder Träumerei?

    Ja, ja zzzZZZzzz

    ich und verwirrt?

    Lege erst mal deine Zulassung für das Jahr 2020 als Immobiliendarlehnsvermittlung mal vor!

    Haste keine? Dann sage mir mal:"Wann Sie gebaut haben? Was Sie haben nicht gebaut oder gekauft!

    Fällt ihnen nicht auf das die Meisten die sich als Vermittler zu erkennen geben haben, bisher garnicht geantwortet haben?

    Warum wohl, die wissen welchen Aufwand das bedeutet! Die Wissen auch das die Aussage:"Ich Verdiene 10 bis 15.000 € monatlich,nichts werthaltiges ist! Denn es fehlen Angaben z.B Krankenkassenbeiträge, rollierene Ausgaben wie Handy, Miete, soziale Absicherungen, Leasing, ....

    Erstmal gilt es als Vermittler feststellen, ob der Kunde überhaupt diese Last bezahlen kann und dafür gibt es etliche Wege. Der einfachste wäre die Prüfung genauso viel gespart wird wie an Zins und Tilgung anfällt, daher der langfristige Finanzierungsweg.

    Hier ergab es bei einer Fianzierungssumme von 1.1 Mio bei 4.400 € monatlich allerdings für wem?

    Für einen Angestellten während es mindestens mit 4.400 € für 28 Jahre
    Für Selbstständige wäre es die gleiche Summe mit 4.400 €, allerdings dann für 29 Jahre 1 Monat was 4.400 mal 13 Raten mehr fast 58.000 € Zinsmehrkosten verteilt auf die Laufzeit verursacht! Grund ist: Das Selbstständige 0,25 % Zinszuschlag zu bezahlen haben!

    Nun zurück, was ist zu machen wenn der Kunde keine 4.400 € monatlich spart? Dann kann man als Vermittler die bisherige Miete zusätzlich hinzurechnen! Wird die Zins und Tilgungssummenlast von 4.400 € überschritten.

    Wird quer- und gegengeprüft

    Querprüfung: Max 40 % vom monatlichen Nettoeinkommen, besser weniger! Folgerichtig sind 10.000 € zu wenig, da es ein Fehlbetrag von 400 € monatlich ergibt!
    Gegenprüfung nach ZPO € 853 c: Max Pfändungsfreibetrag von 3.610 € monatlich von 10.000 € ergibt ein Pfändungsfähiges Einkommen von 6.390 €, davon 4.400 € Zins und Tilgung ergibt Restbetrag von 1.980 € abzüglich verbindliche Versicherungen und persönliche Absicherungen! Gebäudeversicherung, Grundstückshaftplicht,....
    Und dann vertraglich eingegangene Dauerlasten! Handy, Leasing,....

    Hier sollte schon weit vor der 1.500 € Marke das Ende sein!

    Parallel sollte man seine Schufa anfordern, um zu prüfen ob beide oberhalb von 98 % ist!

    Erst dann wird unter Beachtung aller Vorgaben die Anfrage zum Darlehn eingereicht! Und wird nach § 505 c Abs. 2, durch einen unabhängigen Gutachten festgestellt welchen Darlehnswert das Kaufobjekt hat!

    Dieser stellt fest und legt auch fest, damit steht auch gleichzeitig fest welcher Gläubiger zum Zuge kommt. Stellt der Gutachter fest das Objekt nur 80 % des Kaufpreises wert ist, so muss der Kunde die fehlenden 20 % als EK mitbringen oder einen Gläubiger finden der 125 % vom Verkehrswert finanziert!

    Es steht jeden frei Vermittler zu werden, auch für sie. Nur dann schlagen Sie sehr schnell und heftig auf den Boden der Tatsachen auf, wenn Sie von den Vorgaben der Gläubiger und Gesetzgeber abweichen! Denn dann hat der Schuldner und
    Gläubiger, ein Anspruch auf Schadensersatz und der Termin beim Staatsanwalt wegen Urkundenfälschung, Anstiftung zum Meineid, da gelten dann § 263 an den Gläubiger, § 264 an der KfW Bank, § 265 b, § 267 und § 269 StGB
    § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.
    (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
    Der Darlehnantrag gilt als Urkunde, demnach unterliegt dies mindestens den § 269 StGB, das der Gläubiger nach § 263 Abs. 5 StGB Strafanzeige stellen wird ist anzunehmend. Das bedeutet sofortige Sperrvermerk bei der AVAD, IHK und Ordnungsamt, Berufsverbot!

    bruno68

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