„Steuerliche Verlustverrechnung“ der Consorsbank im Wertpapiergeschäft
„Steuerliche Verlustverrechnung“ der Consorsbank im Wertpapiergeschäft unrichtig wegen Unvollständigkeit
Die Consorsbank manipuliert im Wertpapiergeschäft die "Verlustverrechnung" nach eigenem Gutdünken.
Beim Kauf von Wertpapieren werden bei der Consorsbank die Papiere mit den Anschaffungswerten erfasst und ins Depot eingebucht. Bei der Ausbuchung dagegen nimmt es die Bank nicht mehr genau, denn ein möglicher Verlust (Totalverlust) wird bei der Ausbuchung in der Verlustrechnung einfach nicht berücksichtigt. Was ist das für eine Buchhaltung? Und das bei einer Bank!
Es entspricht banküblichen Usancen, dass Gewinne und Verluste aus Wertpapiergeschäften von jeder Depotbank in einer „Steuerlichen Gewinn- bzw. Verlustrechnung“ erfasst und dem Kunden als Jahresabschlussunterlage, allein schon aus steuerlichen Gründen, zur Verfügung gestellt werden.
Nur bei der Consorsbank ist das anders. Die Consorsbank führt die Verlustverrechnung nach ihrem eigenen Daführhalten, nach ihrer eigenen Auffassung, nach ihrer eigenen Betrachtungsweise und Anschauung, unabhängig davon ob vollständig oder falsch.
Verluste aus Wertpapiergeschäften z. B. bei der Ausbuchung der Papiere infolge Wertlosigkeit (Konkurs der Aktiengesellschaft) fließen nicht in die Verlustverrechnung der Consorsbank ein. Auf Anfrage antwortet die Consorsbank lapidar "Wir als Bank nehmen in diesen Fällen weiterhin keine steuerliche Verlustverrechnung vor."
Eine Verlustrechnung, die nicht alle Posten aufführt, ist unrichtig, ist schlichtweg falsch!
Damit gibt die Bank die Unvollständigkeit und damit die Unrichtigkeit der „Steuerlichen Verlustverrechnung“ sogar zu, ohne diesen Mangel abzustellen.
Für die Ausbuchung der verlustgebrachten Wertpapiere kassiert die Consorsbank obendrein je Posten relativ sehr hohe Gebühren. Dafür lässt die Consorsbank mit der unvollständigen, damit unrichtigen Verlustrechnung aus Wertpapiergeschäften ihre Kunden gegenüber dem Finanzamt „Im Regen stehen“