Kündigung nach § 489 BGB bei KfW+Sparkasse?

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  1. Avatar von datom
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    Standard Kündigung nach § 489 BGB bei KfW+Sparkasse?

    Hallo zusammen,

    wir hatten in der Vergangenheit zur Finanzierung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses über die Sparkasse einen Kreditvertrag geschlossen. Er beinhaltete eine Komponente der KfW und der Sparkasse. Danach haben wir bei derselben Sparkasse im Herbst 2010 einen Forward-Kreditvertrag zur Ablösung dieser beiden Komponenten in 2013 abgeschlossen. Dieser bestand nur noch aus einer Komponente: Die komplette Restschuld wurde über die Sparkasse (ohne KfW-Anteil) abgewickelt.

    Nach §489 und Urteil des Landgerichts Bochum (Aktenzeichen I-1 O 68/15) haben wir nun die Möglichkeit, ab Herbst 2020 den Kreditvertrag zu kündigen. Allerdings heißt es, dass das Forward Darlehen bei der alten Bank abgeschlossen sein muss.

    Daher meine Frage: Kann ich hier den Forward-Vertag kündigen? Oder geht das wegen der "alten" KfW-Komponente nicht?

    Viele Grüße
    Tom

  2. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Kündigung nach § 489 BGB bei KfW+Sparkasse?

    Da wird dir nur ein entsprechender Fachanwalt helfen können. Der Verweis auf das Urteil führt dich nicht zum Ziel, da auch rechtskräfige Urteile von Gerichten immer Einzelfallentscheidungen sind.

    Den entscheidenen Unterschied sprichst du ja selbst an. Das Urteil bezog sich auf einen Fall bei dem für einen laufenden Darlehensvertrag (unverändert) ein Forwarddarlehen abgeschlossen wurde. In deinem Fall wurde aber etwas geändert, nämlich scheinbar der KFW Anteil abgelöst und von der Sparkasse neu finanziert.

    Ob das Auswirkungen auf den Kündigungszeitpunkt hat, wir dir hier niemand mit Sicherheit sagen können. Meine Tendenz wäre ja, du kannst Herbst 2020 kündigen.

    Aber letztlich wirst du ein paar Euro investieren und dir Rat bei einem Fachanwalt holen müssen....

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