Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
Hallo,
ich habe , da die 10 jährige Festzinsbindung für meine 5 Baukredite auf einem Objekt, in den nächsten Monaten nach und nach auslaufen eine Anschlussfinanzierung mit zusätzlich 50 t € zur Modernisierung bei einer anderen Bank die günstiger war abgeschlossen.
Dazu wurd beim Notar noch eine Grundschuld über 50 t der neuen Bank eingetragen. Die neue Bank erklärte mir das Sie sich mit der alten Bank auseinandersetzt und denen mitteilt das Sie die auslaufenden Darlehn nach und nach ablösen. Jetzt teilte mir die neue Bank mit das die alte Bank Ihnen trotz mehrfacher Aufforderung immer noch nicht die Bestätigung zugeschickt hat das Sie nach Ablösung der Darlehn im ersten Rang stehen. Ich warte auf diese Bescheinigung da ich sonst nicht die 50T € für die Modernisierung ausbezahlt bekomme und die Darlehn nicht durch die neue Bank abgelöst werden. Wie kann ich bei meiner alten Bank Druck machen wegen der Rangbestätigung nach Ablösung. Habe ich da eine rechtliche Handhabe. Vielleicht kennt hier jemand das Problem und kann mir weiterhelfen.
AW: Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
Ja, ja Kernbeisser,
da sieht man wieder! Selbst eingefädelt und selbst verheddert!
Das sich die Schulden nur nach und nach übertragen lassen! verbleibt ihnen nur die Methode "Zug um Zug"! Das bedeutet das jede Sicherheit erst mit den "Vollbezahlen" an die neue Bank übertragen wird!
Scheinbar sind ihre Schulden "gleichmäßig" über aller 5 Schuldeintragung verteilt! Nur mit den Ablauf da liegt das anders, scheinbar wurde jede Frist mit jeder Teilauszahlung neu festgesetzt! War halt so damals!
Scheinbar sind die alten Grundschulden mit den Nebenkosten 2 Jahre und je Jahr 15 % Zinsen ausgestattet! Da kann es sein das die neuen 50.000 € keinen inneren Wert (Sicherheit durch das Haus) mehr haben! Die Beleihung könnte mit den 50.000 €, schon bei oder über 100 % des Hauses liegen!
Sie sollten mit den neuen Gläubiger wegen der Regelung "Zug um Zug" ansprechen und die Modernisierung erst mal zurückstellen, bis alle Kredite bezahlt sind und dann die 50.000 €, sofern "Platz" in den alten Grundschulden einfügen!
Vielleicht brauchen sie keinen neue Grundschuld, denn sie müssten ja in den 10 Jahren Schulden bezahlt haben!
AW: Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
Hallo Bruno ,
Du hast leider nicht verstanden worum es hier geht.
Es geht um die Zusage , Bestätigung der alten Bank das diese nach Ablösung aller Verbindlichkeiten den ersten Rang frei macht.
AW: Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
Nicht darüber ärgern, das macht Bruno immer so. Nicht lesen, irgendwelche wilden Dinge hineininterpretieren, aber belehren.
Keine Ahnung was der Typ raucht.
AW: Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
Na ja Kernbeisser,
scheinbar kommen wir der Sache etwas näher!
Nun stellt sich die Frage :"Warum der alte Gläubiger nicht die Grundschulden frei geben will!"
Scheinbar haben sie eine unbefristete und in der Höhe eine unbegrenzte Bürgschaft abgegeben?
So zu Anfang der Volljährigkeit, so vor 20, 30 Jahren? Für die Familie? Für ein Geschäft, Unternehmen? Haben sie ihr Konto überzogen? Auto über diese Bank gekauft?
Scheinbar haben Sie die Kaufmannsregeln nie beachtet:
A) "Denn Bürgen soll man, als Gläubiger würgen!"
B) "Schreibe hin und her, aber niemals beim Gläubiger quer!"
Nun müssen Sie herausfinden, was eine Umschuldung verhindert. Und nicht später bei Gericht eine herbe teurere Niederlage einzustecken, und so die Schuldenstand um 40 bis 60.000 € zu erhöhen und zuzüglich einer geplatzten Finanzierung an den Hacken.
Urteil: Nur wer sein Vermögen offenlegt, kann Beratung erwarten
Wenn Anleger vor einem Vermittler ihre Finanzen nicht offen legen wollen, kann dieser auch keine vernünftige Beratung zu einem Investitionsobjekt machen. Dem Vermittler fehlen schlicht die nötigen Infos. Zu diesem Urteil kam das LG Köln, das der Rechtsanwalt Jens Reichow erläutert.
Das LG Köln befasste sich am 8. Mai 2018 (Az. 21 O 164/17) mit dem Unterschied zwischen einem Anlageberatungs- und einem Anlagevermittlungsvertrag. In diesem Zusammenhang stellte das Gericht klar, dass keine Beratungspflicht bestehen kann, wenn keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse erfolgt, wie Rechtsanwalt Jens Reichow von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow im folgenden Originalbeitrag erläutert. (jb)
In dem konkreten Fall zeichnete der Anleger, vertreten durch seinen Sohn, eine Beteiligung, infolge dessen er stiller Gesellschafter an einer Beteiligungsgesellschaft wurde. Der hier streitgegenständlichen Zeichnung vorangegangen waren Gespräche zwischen dem Sohn und einem Anlagevermittler. Zur Lektüre übergab der Anlagevermittler vier Wochen vor der Zeichnung dem Anlageinteressenten und seinem Sohn das Emissionsprospekt, damit diese sich hinreichend über die Kapitalanlage informieren konnten. Über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft wurde zwei Jahre später das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Anleger warf daraufhin dem Anlagevermittler vor, weder anleger- noch anlagegerecht beraten worden zu sein. Im Rahmen eines Beratungsvertrages habe der Berater seinem Sohn gegenüber eine Falschberatung erbracht. Insbesondere bemängelte er, nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden zu sein und darüber, dass das Anlagekapital im Falle der Insolvenz nachrangig behandelt würde. Er beanspruchte daher klageweise Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung.
Keine Beratungspflicht ohne Offenlegung der Vermögensverhältnisse
Das LG Köln verneint die geltend gemachten Schadensersatzansprüche und ging dazu insbesondere auf den Unterschied zwischen der Stellung und den Aufgaben eines Anlagevermittlers und den eines Anlageberaters ein.
Von einem Anlageberater erwartet der Kapitalanleger dessen fachkundige Bewertung, Beurteilung und häufig eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung.
Der zwischen einem Anlagevermittler und einem Anlageinteressenten zustande gekommene Vertrag zielt hingegen nur auf Auskunftserteilung ab.
Vorliegend ging das Landgericht lediglich vom Zustandekommen eines Anlagevermittlungsvertrages aus und nicht von einem Anlageberatungsvertrag.
Da keine Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Anlegers erfolgt war, lagen dem Anlagevermittler keine ausreichenden Informationen zu den persönlichen Verhältnissen vor.
Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, die Angemessenheit der gewählten Anlage für die Anleger zu beurteilen. Es fehlten für eine Anlageempfehlung die Kenntnisse der Vermögenssituation.
Daher habe der Sohn auch nicht davon ausgehen können, dass ihm der Anlagevermittler den Abschluss eines Beratungsvertrags antragen wollte.
Rechtzeitige Aushändigung des Prospektes
Nach Auffassung des LG Köln hatte der Anlagevermittler auch keine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag verletzt. Insbesondere beschäftigte sich das Gericht mit der Frage der Aushändigung des Prospekts als Mittel der Aufklärung des Anlageinteressenten. Dieses Prospekt müsse laut LG Köln nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. In dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass es gegebenenfalls zum vollständigen Totalverlust der erbrachten Einlage kommen kann, wenn bei einem oder mehreren Einzelrisiken eine ungünstige Entwicklung eintritt. Damit wurde dem durchschnittlich sorgfältigen Anleger das Totalverlustrisiko der Beteiligung deutlich vor Augen geführt. Das Landgericht ist überdies der Auffassung, dass dem Anleger das Emissionsprospekt rechtzeitig übergeben wurde. In der Rechtsprechung wird eine Frist von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend angesehen, hier wurde das Prospekt sogar vier Wochen vor der Zeichnung überlassen
Der Anleger konnte sich daher mit dem Inhalt des Prospekts vertraut machen.
Geht man nur von den ersten zwei Sätzen aus
Wenn Anleger vor einem Vermittler ihre Finanzen nicht offen legen wollen, kann dieser auch keine vernünftige Beratung zu einem Investitionsobjekt machen. Dem Vermittler fehlen schlicht die nötigen Infos.
Formuliert man das etwas um, so lautet diese in Fall richtigerweise wie folgt:
Wenn User vor einem anderen User seine Probleme nicht offen legen wollen, kann dieser auch keine vernünftige Rat zu seinem Problem machen.
Dem antworteten User fehlen schlicht die nötigen Infos.
Scheinbar gibt es sehr dunkle Ecken in ihr so erfolgreiches Geschäftsleben!
Natürlich sollten sie ihre Ehefrau mal fragen, ob sie für ihre Eltern eine Bürgschaft abgegeben hat auch vor ihre Ehe? Denn die Bürgschaft endet nicht mit den Tod der Eltern, sondern mit den Tod des Bürgen und das kann noch Jahrzehnte dauern!
Scheinbar haben sie nicht alles in ihren wirtschaftlichen Blick verstanden!
Warum sollte sich ein Vorstand der Bank der Gefahr aussetzten mit einer Haftstrafe wegen des Verstoßes eines Eigentumsdeliktes, eine mehrjährige Haftstrafe einzufangen?
Denn damit verstößt er gegen Artikel 14 GG, § 91, § 93 AktG, § 246 Abs. 2 StGB!
Suchen sie den Fehler tunlichst schnell, sonst platzt die Refinazierung. Und das wird richtig teuer!
AW: Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
Vom Grundsatz gibt mit Ablösung der Valuta die Bank die Rangstelle frei. Welche Bank fordert jetzt diese Erklärung des derzeitigen Grundschuldgläubigers?
AW: Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
Ja, ja noelmaxim,
Sie wissen mehr als der Fragende selbst, der Fragend sagt die Bank will nicht die Grundschulden freigeben! Mit welchen Recht will dies die Bank vor Gericht begründen? Das Sie nicht die Grundschuld freigegeben hat? Das kann doch nur eine Sache sein, die größer ist als eine Grundschuld!
Und das kann nur eine "Bürgschaft" sein, diese endet grundsätzlich nur mit den Tod des Bürgen. Allenfalls mit den Wegfall des "Bürgengrundes", hier wäre die Aufgabe seine Unternehmereigenschaft.
Da meist die Konten der Unternehmer in negativen Dispo Bereich liegen, wird dieser durch eine Bürgschaft abgesichert, da nur diese sämtlich Rechtsformen unterläuft!
Auch könnte bei eine Privatkunden bei der Hausbank die gleichzeitig auch Darlehnsgeber ist, durch die Grundschuld das oder die laufenden Konto mit abgesichert sind!
Folglich sollte der Kunde gewillt sein, der die Bank für das Haus zu wechseln. So sollte auch alle seine anderen Salden, bei der jetzigen Bank glatt zu stellen! Und danach später kann man, den neuen Dispobetrag für seine Konten bei der Hausbank ja neu verhandeln! Natürlich wegen dann der fehlenden Sicherheit der Grundschuld und/oder Wegfall der Bürgschaft, nur noch mit den zweifachen Monatsnettogehalt für alle Konten!
Was für ein Unternehmen der Todesstoß ist!
Alternativ wäre mit allen seinen Sachen die Bank zu wechseln, sofern der neuen Gläubiger auch eine Vollbank ist! Ob dies unter den Gesamtkosten billiger ist, steht auf einen anderen Blatt.
Natürlich kann uns Kernbeisser verbindlich hier im Forum schriftlich zusichern, das er bei dieser und anderen Banken keine weiteren Darlehen laufen, keine Bürgschaften abgegeben hat, weder Heute von zum Anfang seiner Berufstätigkeit!
Ebenfalls auch für seine Familie?
AW: Bank verweigert Bestätigung über den ersten Rang nach Ablösung
@ bruno, du solltest mal lesen lernen. Da steht nicht, dass die Bank die Grundschuldfreiabe abgelehnt hat, sondern dass der Wisch bei der neuen Bank nicht angekommen ist.
Das kann von Krankheit des Bearbeiters, über vergessen rauszusenden, Post abhanden gekommen, Bearbeitungsstau usw. alles sein.
Ich würde einfach mal bei der Bank nachforschen, was das Problem ist.