Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

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  1. Avatar von Dante
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    Standard Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Ich hatte letztens ein interessantes Gespräch, bei welchem es unter anderen darum ging, wie mein Gesprächspartner bei seinem ETF Sparplan Steuern spart.

    Und zwar macht er dies wie folgt; einmal im Jahr verkauft er alle seine ETF Anteile um sie direkt danach wieder zu kaufen.
    Hintergrund des ganzen ist es, den Sparerpauschbetrag auszunutzen und eine zukünftige Versteuerung zu vermeiden.

    Soweit ich im bilde bin, ist die steuerliche Situation bei ETF so:
    Angenommen man zahlt über 30 Jahre insgesamt 150.000€ in monatlichen Raten in einen ETF Sparplan ein und dieser hat nach den 30 Jahren einen Gesamtwert von 450.000€, so müssen bei einem Vollständigen Verkauf bei einem Aktien-ETF 70% der 300.000€ Gewinn abzüglich Sparerpauschbetrag mit der Kapitalertragssteuer + Soli versteuert werden.

    Nun wird hier der Sparerpauschbetrag lediglich einmalig in voller Höhe genutz.

    Besagter Gesprächspartner erklärte es mir nun so:

    Wenn er alle Anteile verkauft und dabei einen Gewinn bezogen auf das Jahr von 500€ hat, wird dieser wegen des Sparerpauschbetrages nicht versteuert. Durch die direkte wiederanlage sind somit die 500€ im folgenden Jahr sein Eingezahltes und werden Steuerlich in Zukunft nicht mehr berücksichtigt.

    Nun macht er im folgenden Jahr das gleiche bei einem Gewinn von 600€ und auch diese müssen wieder nicht versteuert werden. Das ganze erst einmal so weiter bis die 801€ des Sparerpauschbetrages ausgenutzt sind. Jedes mal hat er somit seinen Gewinn entnommen, ihn nicht versteuert und wieder angelegt, damit er auch in Zukunft zum Depot gehört aber nicht mehr steuerlich betrachtet wird.


    Für mich klang das erst einmal logisch und ich überlege es genauso zu machen. Allerdings bin ich mir nicht sicher ob ich hier etwas übersehe oder es eine Rechts- oder Steuerlage gibt, welche mir nicht bekannt ist und die dieses Vorhaben unsinnig werden lässt.

    Zudem stellt sich für mich die Frage, ob es auch nach dem erreeichen der 801€ Sinn machen kann, dies weiterhin Jahr für Jahr durchzuführen?

    Macht es hier im Forum vielleicht noch jemand so oder kann zu dieser Thematik etwas ausführliches Berichten?

    Ich bin auf einen angeregten Wissensaustausch gespannt.

  2. Avatar von utopus
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Solange man seinen Freibetrag nicht ausgenutzt hat, kann das durchaus Sinn ergeben.
    Man muss natürlich schauen, ob bei der Depotbank oder beim ETF-Anbieter Kosten für Kauf/Verkauf anfallen und diese entsprechend gegenrechnen.
    Weiterhin sollte man nicht mehr verkaufen, als der Freibetrag hergibt - da man sonst durch die Versteuerung weniger Geld wieder neu anlegen könnte - dieser Verlust könnte sonst bis zum Verkauf im Rentenalter weiter Gewinne erwitschaften.

    Bin mir aber nicht sicher, ob die Reform 2018 dies nicht virtuell jedes Jahr macht und man u.U. nicht mehr selber verkaufen muss?

    Weiterhin sollte man beachten, welche Anteile zuerst verkauft werden - die man zuerst gekauft hat - oder die die man zuletzt gekauft hat - das kann ja bei einem Teilverkauf durchaus unterschiedliche Effekte haben.

    Alternativ kann man natürlich auch ausschüttende ETF nehmen und mit den Ausschüttungen den Freibetrag erreichen.

  3. Avatar von Dante
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Zitat Zitat von utopus
    Solange man seinen Freibetrag nicht ausgenutzt hat, kann das durchaus Sinn ergeben.
    Man muss natürlich schauen, ob bei der Depotbank oder beim ETF-Anbieter Kosten für Kauf/Verkauf anfallen und diese entsprechend gegenrechnen.

    Bei der DKB Bank, bei welcher ich mein Depot habe, kostet sowohl der Verkauf als auch der erneute Kauf jeweils 10€. Das ist natürlich schon ordentlich. Dazu kommt dann noch der Spread.

    Weiterhin sollte man nicht mehr verkaufen, als der Freibetrag hergibt - da man sonst durch die Versteuerung weniger Geld wieder neu anlegen könnte - dieser Verlust könnte sonst bis zum Verkauf im Rentenalter weiter Gewinne erwitschaften.

    Bin mir aber nicht sicher, ob die Reform 2018 dies nicht virtuell jedes Jahr macht und man u.U. nicht mehr selber verkaufen muss?

    Mit der Steuerreform 2018 wurde ja die Vorabpauschale eingeführt, bei welcher der ETF Wert zu Beginn des Jahres anhand einer Formel zum Teil schon versteuert wird. So lange diese Vorabpauschale unter den 801€ liegt, wird hierdurch dieser ebenfalls nicht vollständig ausgenutzt. Auch hier sehe ich einen Verkauf bzw. Teilverkauf zum erreichen der Summe als recht sinnvoll.

    Weiterhin sollte man beachten, welche Anteile zuerst verkauft werden - die man zuerst gekauft hat - oder die die man zuletzt gekauft hat - das kann ja bei einem Teilverkauf durchaus unterschiedliche Effekte haben.

    Bis jetzt habe ich immer gelesen, dass Grundsätzlich die zuerst Erworbenen Anteile auch zuerst verkauft werden nach dem First In - First Out Prinzip und dass dies automatisch bom Broker passiert und nicht vom Kunden gesteuert werden kann. Dies wäre aber auch nur dann relevant, wenn der dadurch entstehende Gewinn die 801€ übersteigt.

    Alternativ kann man natürlich auch ausschüttende ETF nehmen und mit den Ausschüttungen den Freibetrag erreichen.

    Bei eienm Ausschütter werden aber auch nur die Ausschüttungen und je nach Kursgewinn und Ausschüttungshöhe eine Vorabpauschale fällig. So lange diese ebenfalls die 801€ noch nicht erreicht haben, ergibt doch hier dieses Vorgehen auch wieder Sinn oder?
    Unabhängig von der ETF Situation, wäre doch bei Einzelaktien genau das gleiche möglich oder? Man kann doch auch Einzelaktien Verkaufen und gleich wieder kaufen um einen Gewinn unter 801€ unversteuert mitzunehmen ohne die Aktienanteil an sich zu verringern. Hier würden natürlich auch wieder die Kaufs- und Verkaufsgebühren, sowie der Spread zu berücksichtigen.

    Bei einem theoretischen Gewinn von 800€ und wären das in einem Jahr ohne Sparerpauschbeträg etwas über 200€ an Steuern. Demgegenüber stehen die Kaufs- und Verkaufsgebühren und der Spread, zusammen in einem theoretischen Beispiel 30€. Bei einer Durchführung über mehrere Jahre, wäre das schon eine Einsparung von mehreren hundert € im Gegensatz zu einer einmaligen Ersparnis von 801€. Ich kann hier aber auch gerade Gedanklich komplett falsch liegen. Man müsste das mal für ein paar Jahre auf dem Papier komplett durchspielen.

  4. Avatar von utopus
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Die Frage wäre dann, wieviel des Freibetrags evtl. schon durch Dividenden/Zinsen/ETF-Pauschalbetrag genutzt wurde - und auf wieviele Positionen sich die z.B. 800€ Kursgewinn verteilen - bei z.B. 10 Positionen á 30€ Kosten lohnt sich das ganze nicht.

    Grundsätzlich gilt natürlich, dass ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag unschön ist - würde deshalb zu Beginn eher auf ETF mit Ausschüttung und/oder Aktien mit Dividenden setzten - wenn der Freibetrag erreicht ist kann man dann auch thesaurierende ETF und Wachstumsaktien mehr berücksichtigen (oder Aktien mit steuerfreier Dividende) - ist natürlich nur meine private Meinung.

  5. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Sorge doch einfach mit ausschüttenden Fonds oder Dividenden von Aktien dass die 801€ immer ausgeschöpft werden du musst dich dann um fast nichts kümmern

  6. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Da kann man aber nur müde Lächeln!

    1) Die Zinsabschlagsteuer fällt jährlich an! So wie diese bei den Zinsen von Sparbücher, Bausparzinsen seit Jahrzehnten versteuert werden! Der Freistellungsauftrag, auch mit Verteilung ändert daran nichts.

    Wer mehr als 801 € An Zinsen und Dividenden erhält, zahlt auf jeden weiteren € die Zinsabschlagsteuer! Ob oder in wie weit Kursgewinne die nicht realisiert sind, mit der Zinsabschlagsteuer belegt sind ergibt sich wohl neuerdings aus den § 20 EStG.
    Demnach werden alle Sachen besteuert, die da genannten Bedingungen nicht erfüllen! Dazu gehören auch die ETF'S!

    Wer steuern sparen will, sollte tunlichst den § 42 AO (steuerliche Mißgestaltung) beachten, sonst endet dies von Kadi und ab 50.000 € Steuerhinterziehungssumme inkl. Verzugszinsen, meist mit 2 Jahren ohne Bewährung! Und der Zeitraum beträgt die letzten 10 Jahre, bei 0,5 % Verzugszinsen reichen schon mal 5. bis 10.000 € Vergessende Zinsgewinne vor 9 Jahren um einzufahren!

    Allerdings gibt es auch alternativen: Den Versicherungsmantel, wo man seine ETF'S einlegt und so eine Steuerbefreiung für seine Anlage erreicht und eine Haftstrafen sich für wenige lumpige € ersparen kann!

    bruno68

  7. Avatar von Dante
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Die Frage wäre dann, wieviel des Freibetrags evtl. schon durch Dividenden/Zinsen/ETF-Pauschalbetrag genutzt wurde - und auf wieviele Positionen sich die z.B. 800€ Kursgewinn verteilen - bei z.B. 10 Positionen á 30€ Kosten lohnt sich das ganze nicht.
    Genau, im Optimalfall wären diese mit einer Position erreichbar.

    Sorge doch einfach mit ausschüttenden Fonds oder Dividenden von Aktien dass die 801€ immer ausgeschöpft werden du musst dich dann um fast nichts kümmern
    Klar, wenn ich das Geld dafür hätte. So muss ich aber schauen wie es optimiert werden kann bis zu dem Punkt, an dem die 801€ ohne weitere zutun erreicht werden.


    @Bruno, ich weiß echt so langsam nicht mehr was man dazu noch sagen kann oder soll.

    Nicht nur dass es die Zinsabschlagssteuer seit 2009 nicht mehr gibt, anscheinend bist du irgendwo dazwischen hängen geblieben mit einem richtig harten Trauma, anders könnte man die ganzen Beiträge hier im Forum auch nicht deuten.

    Mach mal schön deinen Versicherungsmantelunsinn.

  8. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Man kommt halt nicht vor dem 62 lebsenjahr und der Vertrag Min 12 Jahre gelaufen ist....

  9. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Zitat Zitat von Dante
    Klar, wenn ich das Geld dafür hätte. So muss ich aber schauen wie es optimiert werden kann bis zu dem Punkt, an dem die 801€ ohne weitere zutun erreicht.
    Hm mit Akten geht das recht schnell ist aber Arbeit macht zumindest mir Spaß. Ich habe immer Fonds genutzt die ausschütten und da mir die Arbeit abnehmen bis ich die 801€ erreicht hatte

  10. Avatar von utopus
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Bei z.B. 7% Dividendenrendite reichen schon 11500€ Anlagekapital um über die 801€ pro Jahr zu kommen.

    Man sollte sich aber im Regelfall über jeden Euro Steuer freuen, den man zahlen muss - weil dann entsprechend ca. 3€ Gewinn in die eigene Tasche fließen.

  11. Avatar von titan1981
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Kapitalerträge werden meist noch niedriger besteuert als das Einkommen über den Lohn....

  12. Avatar von Mai
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Mein Eindruck ist an sich, du willst eigentlich recht einfach anlegen (ein paar ETFs vielleicht) und die auf Dauer ~30 Jahre halten. Du willst aber jetzt verkaufen und kaufen, um den Steuerfreibetrag auszunutzen, um dann in 30 Jahren weniger versteuern zu müssen.

    Ich möchte hierbei noch zu bedenken geben, dass die 30€, die du jetzt an Kosten hast, Geld ist, das weg ist und auch nicht mehr für die nächsten 30 Jahre für dich arbeiten kann. Historisch liegt bei der Zeitspanne die Rendite auf den MSCI World bei circa 7% p.a.. Wenn das etwa so bleibt sind deine 30€ jetzt auch in 30 Jahren auf 200€ gewachsen. Falls du direkt den vollen Freibetrag ausnutzen konntest, hast du dann 801€ weniger zu versteuern, aber du hast auch insgesamt 200€ weniger im Depot, was das fast komplett ausgleichen würde. Letztlich scheint es für mich nur sinnvoll diese Kosten heute in Kauf zu nehmen, wenn du tatsächlich sehr nah an die 801€ rankommst damit. (Bei geringerem Anlagezeitraum kann es sich entsprechend mehr lohnen, aber ggf ist es dann doch eventuell sinnvoller dies über beispielsweise Ausschütter in ein paar Jahren zu erreichen)

    Des weiteren wird über die Zeit die Umsetzung gar nicht so trivial. Du willst eigentlich auch nicht mehr als nötig realisieren (Stichwort Steuerstundung), also was ist wenn dein Gesamtgewinn größer war? Du lässt einen Teil angelegt. Das macht die Rechnung im Nachfolgejahr aber auch ungleich komplizierter... Soweit ich weiß gilt bei Aktien FIFO (first in first out), das heißt, du musst recht genau tracken, wann du was zu welchem Preis gekauft hast etc.

    Mir scheint das ganze einfach den Aufwand nicht wert.... Vielleicht kann man es im Hinterkopf behalten, wenn man eh vorhat etwas umzuschichten, aber sonst? Ich weiß nicht... An "hin und her macht Taschen leer" ist eben doch etwas dran

  13. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Ja, ja Dante,

    Unser Unterschied besteht zu eine aus das "Hören sagen", wenn ich aber eine Aussage mache dann begründet es sich auf dem dazu gehörigen Gesetz! Wer lesen und verstehen kann der wird dies hier auch als Erklärung akzeptieren
    Einkommensteuergesetz (EStG) § 20
    (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
    1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
    2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
    3. Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
    3a. Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
    4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
    5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
    6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
    a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
    b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken. 7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden. 9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
    7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
    8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
    9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
    10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
    b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden; 11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
    (2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

    1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.
    2 Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; 2. der Gewinn aus der Veräußerung
    a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.
    2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
    b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
    2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
    2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
    3. der Gewinn
    a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
    b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
    4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
    5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
    6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
    7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
    8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.

    Abgabenordnung
    Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis (§§ 37 - 50) § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

    1) 1 Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden.
    2 Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift.
    3 Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

    (2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

    Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), in Kraft getreten am 29.12.2007
    Dann erklär mal in welchen Zusammenhang, wie Steuer gespart werden soll? Durch Verrechnung der Gewinne mit Verlusten? Das wird immer ein Verlustgeschäft! Weil hierbei die Orderkosten doppelt anfallen und diese durch den Freibetrag abgegolten sind!
    Und pauschal versteuerte Gewinne sind nur mit pauschalen Verlusten verrechenbar! analog gilt dies für auch der persönlichen versteuerten Gewinn, durch § 20 EStG ist entgegen zu halten das in § 32 d EStG der andere Teil der Besteuerung liegt!

    Ende Teil 1! Bruno68

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    Teil 2 [QUOTE]
    Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
    (1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 4Die Einkommensteuer beträgt damit
    e – 4q
    4 + k

    5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
    (2) Absatz 1 gilt nicht 1.für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
    a)wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
    b)wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
    c)soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird aa)an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
    bb)an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
    cc)an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
    sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
    2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
    2.für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
    3.auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar a)zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
    b)zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
    2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. 3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;
    4.für Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.

    (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
    (4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
    (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
    (6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung).
    2
    Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt.
    3
    Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
    4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
    Fußnote^(+++ § 32d: Zur Anwendung vgl. § 52 dieses G u. § 34 Abs. 2 InvStG 2018
    Allein das bisher weder den § 20 oder 32 d insbesondere den Abs. 6 EStG nicht verstanden haben, erklärt ihr miserables Verständnis in Steuerrecht und ihr überhebliches Verhalten! Um ein solches unterfangen Straf- und Gefängisfrei auszuführen, bedarf es einer weiteren Dienstleistung eines Steuerberaters gegen ein hohes monatliches Endgeld!

    Sonst befindet man sich sehr schnell in den Bereich eines Bayern Präsi, mit mindestens 2 Jahren Landsberg, ohne Bewährung!

    bruno68

  15. Avatar von Dante
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    ----ok----

  16. Avatar von Dante
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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    So, ich denke damit ist jetzt alles gesagt. Hier ist alles nochmal gerade frisch durchgerechnet und zusammengefasst.


  17. Avatar von utopus
    utopus ist offline

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    Standard AW: Steuern sparen durch regelmäßigen Verkauf und Wiederkauf?

    Interessant - man spart also 3000€ in 30 Jahren, wenn man jedes Jahr 750€ vom Sparerpauschbetrag voll nutzt - anstatt den tesaurierenden ETF Sparplan durchlaufen lässt.
    Also jedes Jahr ungefähr 100 € Vorteil für eine Verkauf/Kauforder. Bei vollen 1602€ also über 200€ Vorteil pro Jahr.

    Wobei meiner Meinung nach die Günstigerprüfung im Jahresausgleich vergessen wurde - wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als die Kapitalertragssteuer, kommt dieser zur Anwendung - dann könnte auch ein Totalverkauf/-kauf günstig sein. (Wenn man mehr abzusetzen hat, kann das durchaus zutreffen.)

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