Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 
3Im   Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen  1  und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden   Kirchensteuer. 
4Die Einkommensteuer beträgt damit 
e – 4q
4 + k
5Dabei   sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“   die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und  „k“  der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft   (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
(2) Absatz 1 gilt nicht 1.für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, 
a)wenn   Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit   die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner   Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften   sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9   Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b)wenn  sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen   Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der   Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 
2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c)soweit  ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese  Kapitalanlage im  Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen  Betrieb des  Gläubigers steht. 
2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird aa)an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
bb)an  eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der  Kapitalerträge  oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer  beteiligt ist  oder
cc)an  eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der  Gläubiger der  Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu  mindestens 10  Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem nahestehende Person zurückgreifen kann. 
3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 
4Hiervon   ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem   zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die   jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind. 
5Von   einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die   Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1   beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil führt. 
6Die   Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom   Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Einkünften im Sinne   des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
2.für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 
2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
3.auf  Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und  2 aus  einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der   Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals   gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar a)zu mindestens 25 Prozent an  der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b)zu  mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und  durch  eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen  unternehmerischen  Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen  kann.
2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. 
3Der Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 
4Er   ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den   jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht   widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne   dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 
5Die   Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der   Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die Sätze 1   bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. 
6Nach   einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für diese   Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig;
4.für  Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und für Einnahmen im  Sinne  des § 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der  leistenden  Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine  verdeckte  Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen  nahe  stehenden Person erhöht hat und § 32a des  Körperschaftsteuergesetzes auf  die Veranlagung dieser nahe stehenden  Person keine Anwendung findet.
(3) 1Steuerpflichtige  Kapitalerträge, die nicht der  Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat  der Steuerpflichtige in  seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.
(4)  Der Steuerpflichtige kann mit der  Einkommensteuererklärung für  Kapitalerträge, die der  Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine  Steuerfestsetzung  entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen  eines nicht  vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer  Anwendung der  Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7,  eines noch nicht  im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts,  eines  Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht  berücksichtigter  ausländischer Steuern, zur Überprüfung des  Steuereinbehalts dem Grund  oder der Höhe nach oder zur Anwendung von  Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) 
1In  den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbeschränkt  Steuerpflichtigen,  die mit ausländischen Kapitalerträgen in dem Staat,  aus dem die  Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen  Einkommensteuer  entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf  ausländische  Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen  entstandenen  Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch  höchstens 25  Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen  Kapitalertrag, auf die  deutsche Steuer anzurechnen. 
2Soweit  in einem  Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung  einer  ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden  Steuer  auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1  entsprechend.
 3Die  ausländischen Steuern sind nur  bis zur Höhe der auf die im jeweiligen  Veranlagungszeitraum bezogenen  Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1  entfallenden deutschen Steuer  anzurechnen.
(6) 1Auf  Antrag des  Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze  1, 3 und 4  die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im  Sinne des §  2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer  unterworfen, wenn  dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer  einschließlich  Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). 
2Absatz   5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift   ermittelten ausländischen Steuern auf die zusätzliche tarifliche   Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten   Kapitaleinkünfte entfällt. 
3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
Fußnote^(+++ § 32d: Zur Anwendung vgl. § 52 dieses G u. § 34 Abs. 2  InvStG 2018