Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Hallo und Guten Tag,
nach langem Hin und Her habe ich meinen Riestervertrag (UniProfiRente) gekündigt. Ich hatte den Vertrag in gutem Glauben 2005 abgeschlossen, aber schon seit 2011 nur noch ruhen gelassen. Natürlich hat sich der Kurs seitdem entwickelt und es ist ein Gewinn zu verzeichnen. So weit, so gut.
Ich war der Meinung, dass es sich ja trotz des Altersvorsorgevertrages dabei bei den Anteilen aus dem Fondkauf im Grunde um Anteile aus einem Investmentfond handelt, welche nach der bereits erfolgten Rückzahlung der Förderungen und der Steuervorteile, hinsichtlich der Versteuerung dem Investmentsteuergesetz unterliegen würden. Daher war ich der Annahme, dass die ab 2009 angeschafften Anteile der Abgeltungssteuer unterliegen würden, während für die vor 2009 angeschafften Anteile ein Freibetrag gilt (samt des Drumherums mit dem fiktiven Verkauf zum 31.12.2017 und dem sofortigen fiktiven Kaufes zum 01.01.2018 und den seitdem entstandenen Kursgewinnen).
Nun teilte mir Union Investment mit, dass der gesamte erzielte Gewinn als "Sonstige Einkünfte" mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern wäre. Dass der Gewinn aus einem Investmentfond stammen würde, hätte keine Bedeutung und würde nicht zutreffen. Der Gewinn aus den Anteilen würde nicht der Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" unterliegen.
Gibt es hier Experten, die sich dazu äußern könnten? An der Auflösung des Riestervertrages habe ich keinen Zweifel, ich hätte diesen Vertarg nie abschließen sollen, aber ich wüsste schon gerne, ob es zutrifft, dass der gesamte Gewinn in einer Summe als Sonstige Einkünfte versteuert werden muss, oder ob meine Auffassung, dass es sich dabei um einen Investmentfond mit alten und neuen Anteilen handelt und dies entsprechend als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu berücksichtigen sei, zutreffend ist.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Meine (private) Meinung zu diesem Thema:
Du konntest beim Riestersparen die Beiträge aus dem Bruttoeinkommen (durch Absetzbarkeit der Beiträge in der Steuererklärung) einzahlen - und musst bei einer Rückabwicklung dann auch die Zahlungen daraus gegen deinen persönlichen Steuersatz laufen lassen (wie bei einer planmäßigen Auszahlung auch) - scheint mir also nachvollziehbar zu sein.
Ob einem das Ergebnis dann gefällt, steht auf einem anderen Blatt.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Der Steuervorteil wurde doch aber bereits zurückgezahlt. Da die Förderungen und Steuervorteile vollständig zurückgezahlt sind, bleibt ja nichts anderes überig als Anteile an einem Investmentfond, die man ja auch ohne die ganzen Altersvorsorgesache erwerben kann. Ich meine, im Prinzip ist es ja nichts anderes als ein Investmentfond, der aufgrund der Einstufung als Altersvorsorge steuerliche und andere Vorteile genießt. Mit Auflösung des Altersvorsorgevertarges und Rückzahlung der Steuervorteile bleibt meiner Ansicht nach wieder nur ein Fond übrig, der aus alten und neuen Anteilen besteht. Wüsste jetzt nicht, weshalb der Fond, nach Rückzahlung der Steuervorteile und Zulagen, nicht mehr als Fond behandelt werden sollte.
Aber ich gebe dir Recht, es wird vermutlich schon richtig sein. Wollte das nur noch mal von anderer Quelle bestätigt haben, nur darum geht es.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Hallo x25,
scheinbar vewrwechsel sie da was!
Einmal gibt es den Riesterversicherungsvertrag, der nach § 20 EStG begünstigt wird!
Sie haben wohl Riester Banksparplan abgeschlossen, der eben kein vollständige Riesterversicherung ist und daher nicht nach den § 20 EStG nicht begünstigt werden kann!
Selbst die "Riester-Welt" ist so schwer zu verstehen, kaum einer Versteht Dass
a) Riester Bausparen mit Sofort bzw. vorfinanzierten Darlehn gibt! § 34 i GewO
b) Riester Bankensparplan! § 34 f GewO
c) Riester Versicherung! Kapital oder Fondsgebundeversicherung, mit oder ohne Protect! § 34 d
Will man als Vermittler alle drei "Riester Welten" vermitteln so bedarf man alle drei Zulassungen! Damit kann dieser Proto Vermittler nur den Status "Makler" haben! Allerdings da dieser nur durch "Erfolgreiche Vermittlund" Geld verdient wird dieser sehr selten sein!
Ein "echter Berater" der nach den Rechtsvergütungsgesetz (RVG) arbeiten muss und des halb seine Stunden erfolgsunabhängig bezahlt werden muss, der nimmt schon mal nur für den § 34 g GewO die Stunde 200 € plus Mwst. Wobei in der Regel in etwa 20 Std. in der 1.Beratung fällig werden! Mit den genannten Kosten!
Nun da man jetzt sagen könnte, das eine Riester Versicherung, statt ein Bankensparplan auf Fondbasis besser gewesen wäre! Sollten sie sich dieses Durchlesen:
Wer beweisen muss, ob eine Rentenversicherung ungeeignet war Die Kundin eines Versicherungsmaklers behauptet, die private Rentenversicherung, die er ihr vermittelt hatte, sei ungeeignet gewesen. Der Fall landet vor dem OLG Hamm. Wie er ausging, fasst RA Jens Reichow in seinem Gastbeitrag zusammen.
Was war geschehen? Die Versicherte hatte nach vorheriger Beratung durch einen Versicherungsmakler eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Im Rahmen des Beratungsgespräches war die Versicherte vom Versicherungsmakler zu ihrer Lebenssituation und ihren Zukunftsvorstellungen befragt worden. Daraufhin hatte der Versicherungsmakler den Abschluss einer Rentenversicherung empfohlen. Eine Beratungsdokumentation fertigte der Versicherungsmakler über das Gespräch nicht. Nach Abschluss der Rentenversicherung zahlte die Versicherte einen Einmalbeitrag, sowie mehrere Monatsprämien. Alsdann machte die Versicherte Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherungsmakler es unterlassen hätte, im Rahmen der Beratung auf die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen.
Nach ihrer Ansicht wäre diese vorteilhaft für sie gewesen. Sie verlangte vom Versicherungsmakler daher die Zahlung der eingezahlten Prämien als Schadensersatz.
Das Urteil Das erstinstanzliche Landgericht wies die Klage ab und auch das OLG Hamm wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück (Aktenzeichen I-20 U 70/19).
Nach Ansicht der Richter hatte die Versicherte bereits einen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Nach ihren eigenen Darstellungen sei eine betriebliche Altersversorgung für sie geeigneter gewesen.
Es wäre daher – so das OLG Hamm – zu unterstellen, dass sie bei ordnungsgemäßer Beratung eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen hätte.
Die Versicherte könne daher nicht die Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen.
Stattdessen könnte sie nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie beim Abschluss einer bAV gestanden hätte.
Wie sich ihr Vermögen dann gestaltet hätte, hatte sie aber im Rahmen des Prozesses nicht dargelegt.
Keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers Das OLG Hamm vermochte auch keine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers zu erkennen.
Die Versicherte hatte zwar vorgetragen, dass der Versicherungsmakler seine Pflicht zur Vermittlung von geeignetem Versicherungsschutz verletzt habe, eine betriebliche Altersversorgung für die Versicherte vorteilhafter gewesen wäre.
Allerdings vermochte die Versicherte nicht darzulegen, welcher konkrete andere Versicherungsvertrag ihr welche konkreten Vorteile gebracht hätte.
Die pauschale Behauptung, eine Betriebsrente sei für die Versicherte besser gewesen, ließ das OLG Hamm nicht ausreichen. Hieran änderte auch das Fehlen einer Beratungsdokumentation nichts.
Fazit Die Entscheidung des OLG Hamm ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass ein pauschaler Vortrag, ein vermitteltes Produkt sei ungeeignet, nicht ausreicht, um eine Haftung des Versicherungsmaklers zu begründen. Andererseits zeigt es aber eben auch, welche Gefahren sich für Versicherungsvermittler ergeben.
Gelingt dem Versicherten ein substantiierter Vortrag zu den Vorteilen eines Alternativproduktes und fehlt es an einer Beratungsdokumentation, wäre der Versicherungsvermittler in der Pflicht, eine ordnungsgemäße Aufklärung über diese Punkte nachzuweisen.
Dies wird oftmals kaum möglich sein. Es empfiehlt sich aus Sicht des Versicherungsvermittlers, sehr wohl auf eine ausführliche Dokumentation zu achten. Über den Autoren Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft.
damit steht schon mal fest, Schadensersatz steht den Kunden zwar zu, aber nur wenn dieser richtige Berechnung ausführt! Denn ein Schaden kann nur zwischen zwei entstehen! Will der Kunde Schadensersatz, muss dieser qualifiziert wo, was und wieviel sein Schaden ist. Die mögliche Pauschalität entfällt gänzlich! Peinlich wird es aber wenn bei der berichtigen Berechnung einer bessere Rentabilität ermittelt, als beim Ersatzprodukt!
Dann bricht die Klage in sich zusammen!
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Jep x25,
es ist genau das was die meisten nicht verstanden haben! Das bei Normabweichung letztendlich ein Totalschaden mit Nachschusspflicht besteht!
Denn jetzt könnte die Zulage und steuerliche Verbesserung den Gesamtwert der Besparung übersteigen, folgerichtig ein Totalschaden sein! Denn die AP ist bezahlt, die Kurse sind nicht auf den Höchstpunkt (All time high), die vorhandene RS Versicherung ist laut BGH nicht dazu verpflichtet die Kostenzusage abzugeben!
Alle Kosten eines Rechtsstreit erfolgt und ihre Kosten! Alle Verluste gehen zu ihren Lasten, und bevor Sie etwas bekommen wird aus den Guthaben die Zulagen bezahlt, dann die steuerliche Zuschüsse so wie die anfallenden Kosten der Kündigung und der gute Rest könne Sie mit den Einzahlungen vergleichen, wenn sie da nicht mehrere tausende € versenkt haben!
Eine erfolgreiche Altersvorsorgeplanung sieht nach Verständnis aber anders aus!
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
bruno68, meine Frage bezog sich nur und ausschließlich auf die richtige Versteuerung des, nach Rückzahlung der Förderungen, verbleibenden Betrages. Ich beabsichtige nicht, wegen irgend etwas vor Gericht zu ziehen. Weder habe ich einen Vermittler engagiert, den ich jetzt zur Rechenschaft ziehen will, noch habe ich irgendwie "Minus" gemacht oder etwas versenkt, ganz im Gegenteil. Und irgendwie verstehe ich vom reinen Verständnis nicht, was Ihr Text mir überhaupt sagen soll. Tut mir leid, meine Frage bezog sich rein auf die Versteuerung des Auszahlbetrages. Alles andere ist in Ordnung und so gewollt.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Dann will ich dir X25 es mal erklären!
1) Riester sieht überhaupt keine Einmalzahlung vor, außer bei Renten weniger als 20 € pro Monat bis zum 85 Lebensjahr vor! 18 Jahre mal 12 Monate mal 20 €, was 4.400 € entspricht!
Folgen wäre Verlust der Zulage ab 85 Lebensjahr, der aus den Zulagen generierten Kapitalstock!
Dies wären mindestens 175 € jährlich mal bis Endalter 67 plus Verzinsung, ab Rente bis 85, 18 Jahre aus den Kapitalstock eine Verzinsung, ab 85 Lebensjahr bis zum Todestag des überlebenden Ehepartners! Weitere 20 Jahre Rente!
Es dürfte jeden so langsam dämmern das einer Einmalzahlung von 4.400 €, wegen der Kündigung in etwa das 3 bis 5 Fache an Rente verloren geht! Weil diese ja noch 30 bis 40 Jahre laufen könnte!
2) Übersteigt die Riesterguthaben den gesetzlichen Kleinbetrag so ist nur eine 30 % Kapitalauszahlung möglich, allerdings wird der Anteil der Zulage inkl. steuerliche Gutschrift vorher abgezogen! Da dieser Betrag ja eben nicht "Eigentum des Kunden" ist!
Geht man hier von den Höchstverdienst von 52.500 € jährlich aus, 2.100 € Beitrag jährlich bei 35 Jahre, Sparbeitrag 73.500 €, davon Zulage 35 J mal 175 €, 6.125 € Zulage
Günstigskeitsprüfung bei Steuersatz 48 % 2.100 € davon 48 % sind 1.008 € Steuergutschrift mal 35 Jahre, 35.280 €
Eigenanteil: 73.500 € abzüglich Zulagen 35.280 € = 38.220 € Eigenanteil am Sparguthaben davon nun 30 % knapp 13.000 € Auszahlungsbetrag!!! Nicht mehr, da alles anderen Zulagen von Staat sind!
Folgen wäre der Verlust der Zulage ab 85 Lebensjahr, und der aus den Zulagen generierten Kapitalstock von 35.280 €
Dies wären mindestens 1.008 € jährlich mal bis Endalter 67 plus Verzinsung, ab Rente bis 85, 18 Jahre aus den Kapitalstock eine Verzinsung, ab 85.Lebensjahr bis zum Todestag des überlebenden Ehepartners! Weitere 20 Jahre Rente!
Es dürfte jeden so langsam dämmern das einer Einmalzahlung von 13.000 € wegen Kündigung, in etwa das 3 bis 5 Fache an Rente verloren geht!
Allerdings wäre dies nicht ihr Weg, weil dies die regulären Wege wären! Sie wollen vorzeitig aussteigen! Damit wäre diese ein Störfall in "Riester-System"!
Zu einen: Riester ist unkündbar! Demnach gibt es nur ein Weg:"Die Rückabwicklung!";
Die Rückabwicklung: Es eine Rechtsform, die praktisch den Kunden in den Zustand vor den den Datum des Vertragsabschluss setzt! Als wäre der Riester-Vertrag nie abgeschlossen wurden
die wiederum 2 Pfade hat:
a) Die Rückabwicklung ohne Schadensersatz, also mit Teil- oder Totalverlust oder gar Nachschusspflicht!
b) Die Rückabwicklung mit Schadensersatz, also mit Teilverlust!
Warum Teilverlust? Weil das BGH entschieden hat das der Kunde den Verlust aus den Investment selber zutragen hat! Die RS Versicherung braucht für einen Rechtsstreit einer fondsgebunde Versicherung oder gleichartige Produkte, keine Kostenübernahmezusage erteilen!
Da der Kunde die Entscheidung für Investment eigenständig getroffen hat, sie trägt dieser auch die 100 % Risiko daraus.
Demnach verbleiben die Risiken einer Rückabwicklung, ohne Schadensersatzanspruch, beim Kunden!
Daraus abgeleitet könnte in ungünstigen Zeiten eine Nachschusspflicht für einen"Riester- Störfall" ergeben!
Denn das Guthaben könnten zu gering sein, um die Zulagen, steuerliche Vergünstigung und Vertragskosten zu decken! Da aber die Vertragskosten sich aus den Sparbeitrag mal Laufzeit mal Prozentsatz zusammensetzt und dies aus den erste 60 Monatsbeträgen bezahlt werden, entsteht eine Finanzlücke.
Diese Finanzlücke wird mit schöner Regelmäßigkeit, durch die Zulagen und der steuerlichen Vorteile ständig vergrößert bis hin, zum Punkt wo die Verzinsung diese Lücke schließt, meist ab den 15.Beitragsjahr!
Man sollte eben nicht auf das plakativen Werbegeschwätz anderer hören!
Fragen sie mal einfach was den dieser Pseudo- Berater jemals von einen "Riester-Störfall" gehört hat und darüber berichten kann! Wenn nicht? Egal, die finanziellen Verluste von mehreren bis in die zehntausende €, auch eine Nachschusspflicht gehen ja nur an sie! Bruno68
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Viel Geschwätz um nix, aber wieder keinen Bezug zur Frage.
Ich frag mich, ob er im Supermarkt auch so ne Panik schiebt, wenn er die Waren aufs Band legt, um ja keinen Vertrag voreilig einzugehen.
Es könnte ja sein, dass sich die gekaufte Ananas zu Hause als gegorener Totalschaden herausstellt.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Tankstelle wäre viel schlimmer. Da bleiben die Waren bis zur Bezahlung im Besitz der Tankstelle. Nur wie kann man garantieren, dass auch wirklich nur die Waren die von der Tankstelle kommen bei Problemen wieder zurück kommen? Es wäre ja Diebstahl, wenn man sich mit nicht bezahlten Kohlenwasserstoffen die Tankstelle wieder verlassen würde. Oder gar Kohlenwasserstoffe die man dort nicht gekauft hat zurück lässt. Dafür kann man auch haftbar gemacht werden, das das Entsorgen von Kraftstoffen an nicht dafür vorgesehen Stellen auch strafbar ist.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Ja da kommt man schon Gewissensbisse, insbesondere wenn man beim rausziehen feststellt, dass man statt den Diesel den Super-Zapfhahn erwischt hat.
Fährt man damit los, hat man einen Totalschaden am Fahrzeug. Lässt man rauspumpen hat man einen Schaden am wirtschaftlichen Eigentum (Super) eines anderen hergestellt und dazu ist noch der Restdiesel im Tank hinüber.
Hach da wird man sein Lebtag nicht mehr froh.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
wie schon Warren Buffett schon ein mal veröffentlichte: "Was er nicht versteht kaufe er nicht!"
Was ihn aber nicht abhielt sich Jahre später sich selber zu widersprechen! Jetzt kauft er dass was er vor Jahren ablehnte?
Könnte es seit das dieser Mensch, mit 85 Jahren sich in den letzten 5 Jahren das Wissen angeeignet hat, damit dieser versteht, was er vor 10 Jahren nicht verstand?
Es daher möglich das sich Herr Buffett mit seinen 85 Jahren noch mal auf die Schulbank gedrückt hat, um das fehlende Wissen an zueigen?
Scheinbar fehlt es Mehrheitlich der nachfolgenden Generationen, das Gen was man heute "freie" Weiterbildung nennt!
Versicherer kommunizieren in ihren Pressetexten kaum verständlich
Pressemeldungen der Versicherer sind noch immer eher Geheimsprache als verständliche Kommunikation. Floskeln, Phrasen und Schachtelsätze dominieren, wo eigentlich ein informeller Mehrwert gefragt ist. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie von dem Netzwerk AMC und Communication Lab: Rund drei Viertel der Pressetexte von Versicherern erfüllen demnach nicht die Mindestkriterien für Verständlichkeit.
Da hilft manchmal auch kein Studium mehr: Viele Pressetexte der Versicherer sind schwer verständlich
Banal, austauschbar und schwer zu dechiffrieren: So kommt ein Großteil der Texte her, die Versicherer an die Presse versenden. So lautet das Ergebnis einer Studie aus dem Hause Communications Lab und AMC. Insgesamt 98 Pressetexte von 33 Versicherern haben sich die Netzwerker angeschaut. Die Texte kamen aus den Bereichen Digitalisierung, Geschäftsergebnisse, Personalwechsel sowie Produktinfo. Das Ergebnis, zugespitzt formuliert: Noch immer regiert der Bullshit, wo besseres Verstehen gefragt wäre. Repräsentativ ist die Studie nicht, beansprucht aber für sich, Tendenzen aufzeigen zu können.
Das Analysetool: Hohenheimer Verständlichkeits-Index Um die Pressetexte zu analysieren, haben sich die Studienmacher am Hohenheimer Verständlichkeits-Index („HIX“) orientiert. Der Index fasst mehrere sogenannte Lesbarkeitsformeln der Sprachwissenschaft zusammen. Sie sollen es erlauben, die Verständlichkeit von Texten anhand messbarer Kriterien zu bewerten. Die Ergebnisse beruhen auf empirischen Studien mit Lesern, die dann in mathematische Messverfahren übersetzt werden. Negativ berücksichtigt wird im Index unter anderem, ob der Text viele lange Schachtelsätze enthält und Fachbegriffe, ob er im Nominalstil gehalten ist und viele Passivkonstruktionen aufweist. Auch abstrakte Begriffe können das Verstehen erschweren: sie tragen dazu bei, dass ein Text wenig anschaulich ist. Komplizierte Wort-Zusammensetzungen (Komposita), Anglizismen und Sätze mit einer hohen Informationsdichte wirken sich ebenfalls negativ aus.
Die Skala des Hohenheimer Verständlichkeits-Index reicht von 0 (überhaupt nicht verständlich) bis 20 (maximal verständlich). Je höher der Wert, desto besser also die Lesbarkeit.
Die Studienmacher legten einen Zielwert von zwölf Punkten fest, den die Pressetexte der Versicherer erreichen mussten, um als ausreichend verständlich zu gelten. Zum Vergleich: eine Doktorarbeit in Politikwissenschaften erreichen auf der Skala eine durchschnittliche Verständlichkeit von null bis vier Punkten (sehr schwer verständlich), Artikel der BILD-Zeitung von 16-20 Punkten (sehr leicht verständlich). Die Satz-Konstrukte lassen viele Leser stolpern
Die Ergebnisse der Studie sind ernüchternd. Rund drei Viertel der untersuchten Pressetexte erfüllen die Mindestanforderung von zwölf Punkten nicht. Die Mehrheit ist als schwer bis sehr schwer verständlich einzustufen. "Dies liegt vor allem an den komplexen Satzstrukturen in den Pressemitteilungen und weniger an einer fachlichen Wortwahl", berichten die Studienmacher.
„Die komfortable und systemübergreifende Nutzung der eGA durch einen gesetzlichen Versicherten , der eine Zusatzversicherung in der PKV hat,
ist für die PKV- Unternhemen ebenso von zentraler Bedeutung“ (26 Wörter)
Beispiel für einen langen Satz aus einem Pressetext: viel Aufwand, hoher Abstraktionsgrad, wenig Ertrag. Im insgesamt bitteren Fazit steckt immerhin eine gute Nachricht: Die Versicherer bemühen sich laut der Analyse, Fachwörter und Versicherer-Sprech verstärkt zu vermeiden. Zwar kommt auch dieses Fachblabla noch vor: als Beispiele werden Begriffe wie "Konditionsdifferenzdeckung" und "Online-Terminvereinbarungsmöglichkeit" genannt, letztgenanntes Wort besteht aus satten 36 Buchstaben. Es hapert aber eher auf der grammatikalischen Ebene: Schachtelsätze von deutlich mehr als zwanzig Wörtern und Sätze mit zu hohem Informationsgehalt prägen das Bild. Bedingungen der Versicherer noch schwerer verständlich
Bereits in den vorherigen Jahren hat das Sprachlabor Online-Produktbeschreibungen (2016) und Allgemeine Vertragsbedingungen (2015) der Versicherer analysiert. Während die Online-Texte mit einem Durchschnittswert auf dem HIX-Index von 11,6 Punkten gut verständlich waren, kamen die AVB nur auf einen Wert von 4,9, sind also schwer verständlich. Hier erreichen die Pressetexte nun einen Durchschnittswert von 7,9 Punkten: Sie liegen etwas näher am schlechten Ergebnis der Vertragsbedingungen. Beispiel HIX-Ranking zum Thema Digitalisierung: Hier kann die LV1871 mit einem Indexwert von 12,74 Punkten als Branchenprimus behaupten, liegt aber nur knapp über dem Mindestwert. Die Hallesche auf Rang zwei scheitert mit 9,19 schon deutlich an der Mindestschwelle, die Zurich auf Rang drei kommt auf 9,12 Punkte. Am schlechtesten schnitten in dieser Kategorie bekannte Namen ab: die HUK-Coburg (1,98 Punkte), Ergo (1,95) und Generali (1,94). Zugespitzt formuliert: Die Pressetexte der Letztgenannten stellen den Leser vor größere Hürden als so manche wissenschaftliche Dissertation. Die Studienautoren verweisen auf die sich wandelnde Bedeutung von Pressetexten. Auch immer mehr Kunden und Verbraucher würden sich mittels dieser über neue Produkte und Services von Versicherern informieren. Vor diesem Hintergrund nutzen viele Versicherer ihre Chance nicht, über diesen Weg "kundennah" zu kommunizieren - und "kundennah" bedeute eben auch verständlich.
Wer dies liest wird verstehen, das bei eine qualifizierten Beratung eher an unteren Rand des Index weniger als 12 Punkte erhalten könnte, sofern der Kunde die Bildungsreife hätte um dies auch zu verstehen.
Gehe ich mal von Mir selber aus, habe ich schon ein Problem, da ich selber weis wo ich stehe. Leider erreichen 85 % meiner Altersklasse leider nicht das Niveau was Ich habe!
Demnach kann ich wenigstens uterscheiden zwischen plakativen Werbeaussagen und echtes Fachwissen, aus den hier gültigen Steuergesetzen! Es nennt sich Altersvorsorge- Durchführungsverordnung und befindet sich Im Steuerrecht bei Beck Buch, was günstig zu erwerben ist.
Opps, ein Wort mit 37 Buchstaben, gekürzt auf max. 14 Buchstaben ergeben trotzdem leider keine Altersvorsorge dann noch Zulage und dann kommt das "Verkaufen" daran! Und fertig ist das scheitern des Kunden programmiert!
Leider widerspiegeln hohe Verständlichkeit, keinerlei besseren Produkte, auch das Endergebnis verbessert sich nichts! Es wird den Kunden nur Vorgegaukelt dass dieser selber abschließen kann, was ihnen aber in einer schlechteren Position für einen Schadensersatzfall bringt.
Er kann keinen Zeugen vorweisen, der sich mit der Materie eingehend beschäftigt hat und neben den Anwalt wechselseitig den qualifizierten Schadenfall ermittelt und darstellen kann!
Merke:"Wer als Versicherung leichte Produkte auf den Markt bringt, die der Kunde selber abschließen kann. So hat der Versicherer keinen eigenen Vertrieb zu Verfügung und bei den Maklerschaft schon längst sich als unterdurchschnittliches Produkt erwiesen!
Nur der Direktabschluss sichert, dem aktuellen unterdurchschnittlichen Produkt, das überleben auf den Markt, natürlich zu Lasten des Kunden (Mist, wieder ein Schachtelsatz).
Ich hoffe das die Leser dies noch so weit verständlich ist, das die Kopfschmerzen nicht überhand nehmen!
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
bruno68, ich weiß nicht, was du für abenteuerliche Rechnungen hier anstellt mit irgendwelchen Zahlen, aber nichts davon trifft auf mich zu. Da meine Ausgangsfrage mehr oder weniger beantwortet wurde (natürlich ausdrücklich nicht von dir), betrachte ich das Thema als erledigt. Vielen Dank.
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Habt ihr immer noch nicht Riester verstanden?
Was will der Kunde zurück haben? Sein Geld? Welches Geld? Zahlt denn die Gesetzliche Rentenkasse auch die Beiträge zurück? Nein, warum dann bei Riester dies zu erwartet wird?
Zu einen wie ich hier schon mal schrieb, dürfte sich der hier genannte Fall sich um ein Totalausfall handeln! Denn der Kunde will "kündigen", d. h in der Regel akzeptiert der Kunde die bisherigen angefallenen Kosten bestehend aus
A) Abschlusskosten
B) Laufende Kosten der Verwaltung des Vertrages
C) Kosten zur Bewilligung der Zulage
D) jährliche Bestandsfolgekosten
...
Diese Kosten können nur aus den Eigenbetrag abgezogen werden, eine Kostenumlage auf die Zulage ist gesetzlich untersagt!
Demnach wird bei einer Familie mit 3 Kindern, insgesamt 1.050 Zulage Zulage ausgezahlt, dessen Bewilligung wird mit 18 % Kosten belastet, macht 189 € Zulagenkosten!
Gehen des weiteren davon aus das die Familie 1 Riestervertrag mit den max. Satz von 2.100 € abgeschlossen hat, weil 70.000 € Einkommen vorliegt!
Bei einer Laufzeit von 35 Jahren ergibt sich daraus 35 mal 2.100 € ein Gesamtvertrag von 73.500 €.
Dieser wird mit einen Abschlusskostensatz 5,5 % belegt macht 4.042,50 € Abschlusskosten. diese Kosten werden auf 96 Monate verteilt bezahlt! Macht 42,11 €, 505,31 € jährlich!
folgerichtig zahlt der Kunde in diesen Genannten Fall mal genommen sie: 2.100 € davon Zulage 1.050 € gleich 1.050 € Eigenanteil jährlich
Aber es gibt die Günstigkeitsprüfung, denn die 2.100 € kürzen ja die Einkommenssteuer liegt diese bei 50 % erhält man 1.050 € als Ergebnis! keine weiteren Zulagen!
Dann hat man 1.050 € selbst eingezahlt, abzüglich 505,31 € Vertragskosten plus Zulagenkosten 189,00 € = 649,31€ Sparsumme 400,69 €! Eigenanteil!
Was fehlt sind die anderen Kosten! Zum anderen ist das Guthaben abhängig von der Verrechnungszeitraum! Dieser muss min. 60 Monate betragen, kann aber bis 120 Monate möglich sein, dafür gehen die Vorschusszinsen zu lasten des Sparers.
Folgerichtig ergibt sich in ihren besonderen Fall, eine Wahrscheinlichkeit eines Teilverlustes von 80 % des Eigenanteils bis zu einer Nachschusspflicht, je nach Abrechnungsmodus!
Will man den Teil- bis Nachschusspflicht vermeiden, so bleibt nur die Rückabwicklung, was faktisch den wirtschaftlichen Zustand darstellt der einen Tag vor den Abschluss des Riester Vertrag wäre!
Damit würden alle Kosten entfallen und der gesamte Eigenanteil von 5.250 €, für die 5 Jahre würde zurückerstattet!
Das Dumme ist nur der Unterschied zwischen Kündigung und Rückabwicklung sollte man kennen! Sonst macht man den Draufleger! Alternativ wäre die reine Stilllegung die einfachste Regelung, da das vorhanden Vermögen einfach nur verzinst, insbesondere die Zulage die dann sich bis zum 85.Lebensjahr verzinsen kann! Das ergebe eine ansehnliche Rente zumeist für die Ehefrau!
Aber für die Mehrheit der Domestiken, sulen sich lieber schon heute an der zukünftigen Altersarmung, als dass Sie zugeben können, Hilfe bzw. echte Unterrichtung gebrauchen zu können!
Denn beraten kann man sich nur unter Gleichen, der Anwalt mit den Notar; Meister mit den Ing. aus der gleichen Branche, denn beide besitzen immer die Grund-, Aufbau und Weiterbildungskenntnisse!
Dies fehlt aber zwischen Kunde und Vermittler!
Den Rest können sie persönlich jetzt ausrechnen, was Sie jetzt noch aus Riesterrente raus bekommen! Alles andere ist schon oben ge-, bzw. beschrieben
AW: Kündigung Riester - Versteuerung des Auszahlbetrages
Zitat von bruno68
Habt ihr immer noch nicht Riester verstanden?
Des Lesens immer noch nicht mächtig?
Lass die Drogen weg, lies bitte nochmal den Beitrag des TEs, die Aussagen des Anbieters (hinsichtlich Geinn/Totalausfall) und die Fragestellung.
Danach Hirn einschalten und dann darfst du nochmal in die Tasten klopfen.