Alleinerbe / Einzelkind –*Generallvollmacht vorhanden – Erbschein notwendig?

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  1. Avatar von Bisky
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    Standard Alleinerbe / Einzelkind –*Generallvollmacht vorhanden – Erbschein notwendig?

    Hallo,


    Meine Mutter ist bereits vor einigen Jahren verstorben, mein Vater nun leider auch. Sein Konto bei der Sparkasse kann ich ohne Probleme auflösen (Sterbeurkunde + Familienbuch). Er hat aber noch ein Konto bei der ING DiBa. Auch ich habe dort ein Konto. Eine Vollmacht existiert seit vielen Jahren.


    Als ich vor etwa einem Jahr mit der DiBa telefoniert habe, wurde mir gesagt daß ich im Todesfall einen Erbschein brauchen würde. Nun kann ich nur hoffen, daß sich mittlerweile etwas geändert hat bzw ich keine standard Callcenter-Antwort bekomme.


    Ich habe die ING DiBa bisher noch nicht benachrichtigt, habe aber schon von vielen Banken gehört, die einen Erbschein sehen wollen. Das Urteil vom BGH Urteil von 2016 (Az. XI ZR 440/15) kenne ich. Allerdings ist dort von einem Testament die Rede. Ein Testament hatte mein Vater nicht.


    Allerdings ist die Sachlage bei uns wirklich sehr einfach: ich bin Einzelkind. Keine Halbgeschwister, nichts: im Familienbuch gibt es nur 3 Personen: Meine beiden verstorbenen Eltern und mich.
    Des Weiteren habe ich eine notariell beglaubigte Generalvollmacht über den Tod hinaus, die mir explizit auch gestattet, Konten zu verwalten, anzulegen und aufzulösen.


    Wer hat diesbezüglich mit der ING DiBa (oder mit anderen Banken) Erfahrung?
    Falls sich das Gespräch mit der DiBa als schwierig herausstellt: welche Rechte habe ich, bzw auf welche Gerichtsurteile kann ich evtl verweisen? Kann mir der Verbraucherschutz helfen?
    Letztenendes geht es ja nur darum, daß sich von der DiBa jemand mal alle vorhandenen Dokumente (Vollmacht/Familienbuch etc) anschaut anstatt mich pauschal auf einen Erbschein zu verweisen…


    Würde mich sehr freuen, wenn jemand ein paar gute Tips hat.

    Vielen lieben Dank!!

  2. Avatar von Bisky
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    Standard AW: Alleinerbe / Einzelkind –*Generallvollmacht vorhanden – Erbschein notwendig?

    In den AGB der ING DiBa steht zum Thema Todesfall folgendes:

    Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der ING auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der ING seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der ING eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die ING denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der ING bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.


    Mit anderen Worten:
    Ich habe eine Vollmacht über den Tod hinaus, mit der ich das Konto auflösen darf.
    Die ING Diba will aber entweder Testament oder Erbschein.
    Meine Eltern dachten vermutlich, daß die Vollmacht ein Testament ersetzen würde, da ich ja eh Einzelkind bin.

    Nun ist guter Rat teuer.... und im Falle eines Erbscheins eben sehr teuer. Dazu kommt, daß ich im Ausland wohne und in 3 Tagen (nach der Beerdigung) abreisen werde....

  3. Avatar von BenniG
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    Standard AW: Alleinerbe / Einzelkind –*Generallvollmacht vorhanden – Erbschein notwendig?

    Da deine Vollmacht über das Konto der ING ja über den Tod hinaus gilt, kannst du dann nicht einfach das Geld vom Konto deines Vaters auf dein eigenes Konto überweisen?
    Oder ist man/bist du verpflichtet einer Bank mitzuteilen, dass dein Vater gestorben ist?

  4. Avatar von utopus
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    Standard AW: Alleinerbe / Einzelkind –*Generallvollmacht vorhanden – Erbschein notwendig?

    Ist dir das hier bekannt?

    https://www.finanztip.de/erbschein/

    Verlangt die Bank einen Erbschein von Ihnen, obwohl Sie anderweitig zweifelsfrei nachweisen können, dass Sie Erbe sind, sollten Sie die Bank auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinweisen. In einem Fall musste die Bank die Kosten von 1.770 Euro für den Erbschein bezahlen, den sie verlangt hatte, obwohl er nicht notwendig war (BGH, Urteil vom 5. April 2016 Az. XI ZR 440/15).

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