man liest ja viel das Bausparkassen für mehrer Jahre den Regelsparbetrag nachfordern.
Wenn sie dazu das recht haben das zu tun darf ich das auch im Umkehrschluss für Jahre wo ich nicht den vollen Regelsparbetrag bezahlt habe diesen nachbezahlen?
Wüsste nicht, dass sie das tun, auf der anderen Seite darf bei man bei neueren Verträgen (die ohne große Bonusoption, bzw. keine Altverträge) auch mehr als den Regelsparbeitrag, bis z.B. hin zur Einmalzahlung auf die Mindestansparung einzahlen.
Das kommt auf den Tarif und auf die Bausparkasse an!
(1) Der monatliche Bausparbeitrag (Regelsparbeitrag) bis zur ersten Auszahlungaus der zugeteilten Bausparsumme beträgt 4 ‰ der Bausparsumme.
(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von ihrer Zustimmung abhängig machen, wobei Zahlungen zur Ausschöpfung von staatlichen Förderungen stets zulässig sind.
(3) Der Bausparer hat das Recht, die Sparzahlungen jederzeit auszusetzen und damit den Vertrag ruhen zu lassen.
zu 1 gibt es noch Vorrausvertrag konkrete zahlen das man mind. 225 Euro pro Monat zahlen muss was (3) unmöglich macht.
zu 2 gibt es noch den Passus das man pro Jahr 5% -> 4500 Euro Sonderzahlungen leisten darf.
dazu hätte ich auch eine Frage:
ich habe noch einen Altvertrag, der aus einer Teilung übriggeblieben ist und so dahinschlummert (BSS: 7.669 €, aktuelles Guthaben ca.4.797 € mit 3 % Guthabenverzinsung). Da ich den Vertrag als Sicherheit für kleinere unerwartete Reparaturen der Immobilie in Reserve behalten will, habe ich seit längerer Zeit den Dauerauftrag für die monatliche Einzahlung abweichend vom Regelsparbeitrag reduziert. Das BHW hat mich nie aufgefordert, die Differenz nachzuzahlen. In den ABB steht zu lesen: ich zitiere: "§ 5 Sparzahlungen....ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen, sofern das Bausparguthaben DM 1000 unterschreitet.
Bedeutet dies, dass die BSK in diesem Fall den Vertrag mit der Begründung Regelsparbeitrag garnicht kündigen kann, weil das Guthaben weit über der vertraglichen Grenze von damals DM 1000 liegt und die BSK daher auch keine Berechtigung hätte, auf dem Regelsparbeitrag zu bestehen ?
Zusatzfrage:
bei einem kürzlichen "Beratungsversuch" der Baussparkasse, mich zu überreden, den Vertrag abrechnen zu lassen, habe ich erfahren, dass der Vertrag angeblich bereits seit 2015 zuteilungsreif sei und spätestens im Jahr 2025 von der BSK gekündigt würde. (Kündigungszeitpunkt entspricht wohl der derzeitigen Rechtslage). Eine entsprechende Zuteilungsnachricht habe ich von der BSK allerdings nie erhalten. Auch die Jahreskontomitteilungen enthalten keinen Hinweis auf den Zuteilungszeitpunkt. Die Vertragsunterlagen besagen:§ 12 Zuteilungsnachricht, Die Zuteilung wird dem Bausparer unverzüglich mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Datum des Zuteilungsbescheides schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.
Könnte der Beginn der 10-Jahresfrist im Jahr 2015 von mir erfolgreich angefochten werden, weil ich keinen Zuteilungsbescheid erhalten habe und daher auch keine Erklärung bezüglich der Zuteilung abgeben konnte ?
Die BHW verwendet die Grundnummer bei einer Teilung und fügt 2 weitere Ziffern hinzu. Demnach ist eine Teilung nur Abspaltung so gilt den Ursprungsvertrag deren Zeitpunkt etl. auch für den vorhandenen BSV gelten kann!
Wurde der Urvertrag 2013 zugeteilt, könnte der Teilungsvertrag zum 2023 Kündigungsfähig sein.
Es gibt ein Internet Zugang für Kunden, da können Sie alle Daten ihres Bausparvertrag auslesen!