Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Hallo liebes Forum,
in drei Monaten läuft bei mir eine kleine private Rentenversicheurng aus.
Hier habe ich die Wahlmöglichkeit einer dauerhaften Rente in Höhe von 210€ oder eine Einmalzahlung von 48.000€.
Die Rente ist nicht dynamisch und die garantierte Rente sind 10 Jahre.
Da ich nun 56 Jahre alt bin, mache ich mir Gedanken welche Wahlmöglichkeit ich nutzen sollte.
Bei der dauerhaften Rente sehe ich, u.a. aktuell vor allem wegen Corona, eine Erhöhung der Inflationsrate und damit einen Verlust der Kaufkraft.
Alternativ wäre die Anlage in 2 Fonds und ein Auszahlungsplan in ca. 9-10 Jahren.
Bin dort aber überhaupt kein Fachmann und würde dieses evtl. über die Sparkasse und in Deka Fonds vornehmen.
Auch soll es die Möglichkeit geben zusätzlich in die gesetztliche Rentenversicherung einzuzahlen, um die Rente zu erhöhen.
Vorteil hier wäre die Sicherheit und die jährliche Erhöhung.
Habe hierzu allerdings noch keine richtigen Informationen gefunden und werde noch mal ein Termin bei der DRV machen.
Welche Variante wäre wohl die sinnvollste?
Oder gibt es noch Alternativen?
AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Wie sieht die steuerliche Seite hier aus? Ist auf die Monatsrente oder auf die Einmalauszahlung Steuern oder Krankenkassenbeiträge zu zahlen?
Die 48.000€ reichen aus um 19 Jahre davon jeden Monat 210€ auszuzahlen - wenn keine Rendite erwirtschaftet wird.
Die 210€ pro Monat entsprechen 5,25% Rendite auf die 48.000€ - das wäre dann brutto ohne Kapitalverzehr ...
Wie stark deine gesetzliche Rente steigen würde, wenn du 48.000€ einzahlst, kannst du bei der Rentenversicherung nachfragen - nach einem groben Überschlag sollten das aber ungefähr 5 Rentenpunkte - also ca. 160€ betragen - das Geld ist dann natürlich "weg" und wenn man stirbt, haben die Erben nichts davon. (Evtl. Witwen-/Waisenrente)
Von einem Depot mit Deka-Fonds würde ich abraten - hier sind die Kosten oft recht hoch - Depotgebühr - Kontoführungsgebühr für das Verrechnungskonto - bis zu 5% Ausgabeaufschlag bei Fondskauf (2400€ bei 48.000€) - dann noch bis 2% Fondsgebühr pro Jahr - da kommt im Laufe der Zeit eine Menge zusammen.
Würde hier eher über eine ETF-Anlage über ein kostenloses Direktkonto nachdenken ...
Was sich für dich lohnt, hängt natürlich von vielen Faktoren ab - hier ist meine Glaskugel etwas ungenau ;-)
AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
@utopus
Danke für die Antwort.
Der Vertrag der privaten Rentenversicherung läuft seit 1986. Die Einmalauszahlung soll steuerfrei sein.
Bei der monatlichen Rente wird der Ertragsanteil versteuert.
Die 48.000€ könnten auch noch rund 9 Jahre zur Kapitalerhöhung (Fonds) bis zur Rente genutzt werden.
Welche Faktoren benötigst Du noch um Deine Glaskugel zu "polieren"? ;-)
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#4
bruno68
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bruno68
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AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Hallo Rentner2030,
deine Überlegungen sind von fehlenden Wissen geprägt!
So "vergisst" man gerne den Unterschied Versicherung versus Fondssparen, egal in welcher Form!
Zu Versicherungen diese Zahlt solange man lebt, bei Fondssparen bekommt man nur Geld solange dies vorhanden ist!
während die Versicherung durch die Rentengarantie für 10 Jahren "bürgt", "bürgen" Sie beim Fondssparen für die Zukunft selbst! Sie haften für den Wertverlust ihres Fondssparen selbst! Erleidet das Fondsparen eine Wertzusammenbruch, weil die Börse in den Keller geht! Ist das gesamte Geld weg und ein aussitzen ist für Rentner ist in der Regel unmöglich! Da Geld wird ja monatlich gebraucht!
Warum wird jetzt ausgezahlt? Gehen sie denn dieses Jahr in Rente? Ich sehe das Sie erst 56 Jahre jung sind! Demnach würden Sie keine Alters-oder Frührente erhalten! Die fängt erst frühstens mit 63 Jahren an!
Demnach zahlt die PRV 7 Jahre die Rente zu früh aus? Wäre hier nicht eine Verlängerung der Laufzeit ohne Beitragszahlung nicht sinnvoll? 7 Jahre 48.000 € mit einer Verzinsung von 2,5 % netto steuerfrei zu bekommen, solange man noch kann und muss arbeitet? Das bedeutet jährlich mindestens weitere 1.200 € Zinsen = 8.400 €, dann 57 bis 58.000 € Ablaufleistung (mit Zinseszins) das erhöht auch die Garantieleistung ?
Allerdings um da eine Beratung zu erhalten, das wird schwer da es nur 36.000 Vermittler, den § 34 f GewO haben! Denn dieser Vermittler muss über zwei Welten "beraten" dürfen!
Die Welt "Versicherung, gemäß §34 d Abs. 1 GewO" und "Finanzanlagen, gemäß §34 f Abs. 1 GewO", deren Anzahl an Vermittler dürfte sich in den Bereichen weniger 10.000 Vermittler Deutschland weit betragen.
Es gebe noch den Möglichkeit in gleicher Funktionen als "echter" Berater (Honorar-Finanzanlageberater, gemäß § 34 h GewO) und (Versicherungsberater, gemäß § 34d Abs. 2 GewO), deren Bezahlung direkt erfolgt! Kosten der Beratung
Der Versicherungsberater wird ausschließlich quersubsumierungvon seinen Mandanten in Form eines Zeithonorars oder gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach Gegenstandswerten - der Komplexität und dem Inhalt der Beratung entsprechend - angemessenbezahlt. Eine erfolgsabhängige Vergütung wird vom Bundesverband dVereinbarung eineser Versicherungsberater aus Objektivitätsgründen abgelehnt. Jeder Berater nimmt bei Interesse gerne eine Kostenschätzung im Vorfeld der Beratung vor. Die Rahmenbedingungen der Beratung werden grundsätzlich vor Beratungsbeginn über eine entsprechende Beratungsvereinbarung festgelegt.
Bei 50.000 € Vermögenswert fallen demnach in einfachen Kostensatz schon 1.050 € Grundkosten je "Welt" an.
BGH verbietet Versicherungsberatern Erfolgshonorare Immer wieder gibt es Streit über die Frage, was die Dienstleistung eines Versicherungs-beraters von der eines Maklers unterscheidet. Die Rechtsanwältin Sarah Lemke weist in einem Gastbeitrag für FONDS auf ein interessantes Urteil hin. Sarah Lemke, Lemke Law: "Der BGH ganz klar deutlich gemacht, dass Versicherungsberatung eine Rechtsdienstleistung ist." Darf ein Versicherungsberater mit seinen Kunden vereinbaren, nur im Falle eines Tarifwechsels ein Honorar zu beziehen? Mit dieser Frage setzte sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) auseinander. Die Karlsruher Richter fanden eine Antwort, die über den konkreten Einzelfall hinausweist, erläutert Sarah Lemke, Rechtsanwältin aus Lilienthal bei Bremen, in ihrem folgenden Gastbeitrag für FONDS.
Mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az.: I ZR 67/18) hat der BGH entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch einen Versicherungsberater verboten ist. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Versicherungsberaterin mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 e Abs. 1 GewO a.F. (Paragraf 34 d Abs. 2 GewO n. F.), die im Internet die Beratung von Versicherungsnehmern der privaten Krankenkassen über einen Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG anbot. Die Beratung sollte kostenfrei sein. Nur wenn ein Versicherungsnehmer sich für eines der Wechselangebote entschieden hatte, berechnete die Versicherungsberaterin eine Servicegebühr, die sich an der Ersparnis des Versicherungsnehmers orientierte. Im Erfolgsfall betrug die Servicegebühr das Achtfache der monatlichen Ersparnis des Versicherungsnehmers zuzüglich Umsatzsteuer. Die Versicherungsberaterin wurde zunächst erfolglos abgemahnt, woraufhin sie vom Landgericht Hamburg dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Wechsel in der privaten Krankenversicherung nach Paragraf 204 VVG gegen ein Erfolgshonorar anzubieten. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde im Wesentlichen zurückgewiesen, woraufhin die Beklagte Revision beim BGH eingelegt hat. Diese wurde vom BGH als unbegründet zurückgewiesen.
Erfolgshonorare sind laut RVG nur in Einzelfällen erlaubt
Der BGH hat das Urteil sehr ausführlich im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Versicherungsberaterin zählt zu den in Paragraf 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) genannten Personen.
Daraus folgt, dass sie ein Erfolgshonorar nur unter den in Paragraf 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) genannten Voraussetzungen vereinbaren darf.
Insbesondere darf ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die einesVereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Ohne diese Einschränkung durfte die Versicherungsberaterin ein Erfolgshonorar nicht vereinbaren.
Ausführlich begründet wird in dem Urteil, dass das RVG auch für Versicherungsberater gilt. Im Wesentlichen wird dies dadurch gerechtfertigt, dass Versicherungsberater in den Bereichen, in denen sie Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, Tätigkeiten wahrnehmen, die auch ein Rechtsanwalt besorgen dürfte.
Es soll dem fairen Wettbewerb dienen, dass verhindert wird, dass eine zur entgeltlichen Rechtsdienstleistung befugte Person eine geringere Vergütung erheben darf als ein Rechtsanwalt.
Versicherungsberatung ist eine Rechtsdienstleistung
Das Urteil des BGH ist aus zweierlei Gründen zu begrüßen.
Zum einen hat der BGH ganz klar deutlich gemacht,
dass Versicherungsberatung eine Rechtsdienstleistung ist,
zum anderen hat er in der Urteilsbegründung noch einmal darauf hingewiesen, dass eine Vereinbarung, die einen Dienstleister verpflichtet, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung zu recherchieren und bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den bestehenden Tarif und über alternative Tarife einzuholen,
ein Versicherungsmaklervertrag ist, bei dem eine erfolgsabhängige Vergütung in zulässiger Weise vereinbart werden kann.
Der letzte Satz zeigt ihr Problem ganz deutlich:
Ein Vermittler, als Makler für Versicherungen und Finananzanlagen darf nur eine erfolgsabhängige Vergütung in zulässiger Weise vereinbaren!
Was für eine reine Beratung nicht zulässig ist! Die Berater, die Sie beraten dürfen müssten aber nach den RVG bezahlt werden, was teuer ist! Und deren Anzahl ist zu gering, um da ein Beratungstermin zu bekommen
Ihr Problem kann nur wie folgt gelöst werden:
a) Wenn Sie selbst sich Weiterbilden in ihren Problembereich
b) ein Termin erhalten bei einen Berater, der beide Zulassung hat!
c) ein Termin erhalten bei einen Makler, der beide Zulassung hat! Und dann erfolgsunabhängig bezahlen, was laut BGH illegal ist! Denn keiner geht für "umsonst" arbeiten! Alternativ wäre hier ein Fondssparplan mit angemessener Summe abzuschließen und so eine Quersubventionierung der Beratung und deren Übernahme der Haftung durch den "Garanten", sprich Vermögensschadenshaftversicherung zu ermöglichen!
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#5
brainy
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AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Ich würde das Kapital nehmen, da die Rente mit 26% steuerpflichtig ist mit einem Freibetrag von nur 102 EUR.
Bei einer Geldanlage hätte man bei den Kapitalerträgen den Sparerfreibetrag von 801/1602 EUR und darüber hinaus eine Versteuerung mit 25%+Zuschlagssteuern oder weniger, wenn günstiger.
Bei Fonds, Bank und Versicherung wären recht hohe Gebühren zu zahlen.
Wenn eine Direktinvestition in Aktien nicht in Frage kommt, wie wäre es mit einer Anlage in einem kostengünstigen ETF (beispielsweise auf den MSCI World oder auf Technologiewerte)?
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#6
utopus
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AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Zitat von Rentner2030
Welche Faktoren benötigst Du noch um Deine Glaskugel zu "polieren"? ;-)
Voraussagen sind nur in Betreff auf die Zukunft ungenau ;-)
Ob es in 10 Jahren noch den Euro gibt? Keine Ahnung.
Was bewirkt die Pandemie und die Wirtschaftskrise? Keine Ahnung.
Wie hoch ist deine Lebenserwartung? Keine Ahnung.
Wie entwickelt sich die Börse als Ganzes - oder einzelne Firmen/Bereiche/Länder? Keine Ahnung.
Wie wird sich die Versteuerung/Sozialversicherungspflicht bei Kapitalerträgen/Renten/Versicherungen in Zukunft verändern? Keine Ahnung.
Gibt es erst eine Defaltion - dann eine höhere Inflation und dann einen Zusammenbruch des Euro? Keine Ahnung.
Welche Geldanlage übersteht die nächsten 10 Jahre am besten? Gold?Silber?BitCoin?AmazonAktien?Schweizer Franken? Wein?Oldtimer?Immobilien? Keine Ahnung.
Ich würde versuchen nicht alle Eier in einen Korb zu legen - hängt natürlich von den Gesamtumständen ab - wie hoch sind die monatlichen Ausgaben - wie hoch ist die bisherige gesetzliche Rente - welche privaten Vorsorgen/Immobilien etc. gibt es ... man muss halt abschätzen, ob man im Rentenalter zurecht kommt.
AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
@bruno68
Ja, leider fehlt mir dort wirklich das Wissen, hatte ich ja auch schon geschrieben.
Hatte bei der Versicherung schon mal nachgefragt ob ich dort länger einzahlen könnte, was diese natürlich verneint haben, vermuitlich wegen dem Garantiezins von 3%
Eine Verlängerung ohne Einzahlung wird dann bestimmt auch abgelehnt !?!
Ich bin weder jetzt noch in absehbarbarer Zeit Alters-oder Frührentner, den Vertrag habe ich in jungen Jahren abgeschlossen wo ich eine andere Altersidee hatte....
Sehe gerade das Du aus Kassel kommst, dort ist auch mein Arbeitsort
AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
@brainy
Ja, da war auch meine Idee.
Habe gehört das die Steuer bei den Altverträgen nur auf den Ertragsanteil anfällt, oder ist dieses falsch? (26%)
Habe mit ETF überhaupt keine Erfahrung und mit Fonds leider nur marginale. Nur einer vorhanden und der auch nicht erfolgreich.
Eigentlich will ich eine Anlageform wo die Auszahlung noch für rund 9 Jahre in Ruhe das Kapital vermehren kann und danach einen Auszahlungsplan.
Alles natürlich mit einem sehr überschaubaren Risiko.
AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
@utopus
Ja, leider kann man nicht in die Zukunft schauen...
Die gesetztliche Rente würde bei mir zum Leben reichen, da wir auch eine Eigentumswohnung besitzen und dort leben. Werde auch noch eine kleine Betriebsrente erhalten sowie eine Betriebsrente mit Kapitalabfindung.
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#10
bruno68
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AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Hallo Rentner2030,
ja Kassel, ist mein Sitz!
Hatte bei der Versicherung schon mal nachgefragt ob ich dort länger einzahlen könnte, was diese natürlich verneint haben, vermutlich wegen dem Garantiezins von 3%
Richtig, es gibt den Tarif wohl mehr!
Geht ich von den 3 % netto auf das angesammelte Kapital von 48.000 €, sind dies 1.500 € reiner steuerfreie Zugewinn pro Jahr!
Allerdings bin der Meinung, das eine Laufzeitverlängerung, ohne eine weitere Beiträge möglich sein müsste! Ein Versuch müsste es wert sein! Auch mal in den Unterlagen mal nachschauen vielleicht gibt es den Begriff "angeschobenen Rentenbeginn", dann müsste es möglich sein.
Habe gehört das die Steuer bei den Altverträgen nur auf den Ertragsanteil anfällt, oder ist dieses falsch? (26%)
Dass ist so richtig, allerdings wenn die Rente nach hinten verschoben werden kann sinkt der Ertragsanteil von 26 % auf 20 %, ob dies viel ist, das sind
Hier habe ich die Wahlmöglichkeit einer dauerhaften Rente in Höhe von 210 € oder eine Einmalzahlung von 48.000 €.
Demnach bei
- jetzt mit 56 Jahren 210 € mal 12 Monate sind 2.100 + 420 = 2.520 ./. 26 % zu versteuerndes Mehreinkommen 655,20 €
- später mit 63 Jahren 254 € mal 12 Monate sind 2.540 + 508 = 3.048 ./. 20 % zu versteuerndes Mehreinkommen 609,60 €
Ich habe es mit den Dreisatz aus der Mathematik um gerechnet und die Verzinsung 48.000 € mal 3 % mit 1.500 mal 7 Jahre =10.500 mehr Guthaben dann 58.500 € Vermögen addiert!
Wenn Sie, trotzdem sparen wollen, dann rate ich zur eine Beratung, da sich viele die offenen Fragen erst später ergeben!
Das wo, wie, wieviel, Laufzeit,....
...
Da der Sparbeitrag so oder so frei wird! Und sollte der Vertrag weder verlängert werden und die Auszahlung alsbald begingen, kann dann der Rentenbeitrag direkt in die neue Sparplanung überführt werden! Da Problem ist aber dann die kurzen Laufzeit mit den erheblichen Börsenschwankungen die sich fatal auf die Vermögenswerte auswirken!
Hier besteht ein hoher Beratungsbedarf!
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#11
brainy
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AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Zitat von Rentner2030
@brainy
Ja, da war auch meine Idee.
Habe gehört das die Steuer bei den Altverträgen nur auf den Ertragsanteil anfällt, oder ist dieses falsch? (26%)
Der dürfte bei 26% liegen. Warum der so hoch ist, musst du den mathematisch hochbegabten Olaf fragen.
Zitat von Rentner2030
Habe mit ETF überhaupt keine Erfahrung und mit Fonds leider nur marginale. Nur einer vorhanden und der auch nicht erfolgreich.
Dann vielleicht doch die Sache selbst in den Hand nehmen? Besser als "die Freundlichen" zu bezahlen.
Zitat von Rentner2030
Eigentlich will ich eine Anlageform wo die Auszahlung noch für rund 9 Jahre in Ruhe das Kapital vermehren kann und danach einen Auszahlungsplan.
Alles natürlich mit einem sehr überschaubaren Risiko.
Das ist Finanzromantik ("ohne Risiko vermehren") und gibt es so nicht.
Vielleicht das Geld in Schweden oder Japan anlegen, wo man einen "Sonderweg" gegangen ist?
AW: Nutzung der Wahlmöglichkeit einer private Rentenversicheurng
Hi, ich würde dir auch empfehlen, die Sache selbst in die Hand zu nehmen, schließlich geht es hier um relativ viel Geld. Ich schätze innerhalb von ca. 20h könntest du dir einen Überblick beschaffen, der reichen würde, um die für dich richtigere Entscheidung zu treffen. Diese 20h "Arbeit" entscheiden dann mal ganz schnell über z.b. einen monatlichen Unterschied von 50€ in der Rente, das ist dann schon ein guter Stundenlohn . Danach kannst du dich immer noch entscheiden zum Vermögensberater zu gehen, aber durch deine besseren Kentnisse wirst du auch höchstwahrscheinlicher weniger über den Tisch gezogen. Schau dir vielleicht mal auf YouTube ein paar Videos an, da gibt es mittlerweile auch sehr seriöse Kanäle von bekannten Finanz-Zeitschriften!
VG