Hat die PKV das Recht das Krankentagegeld herabzusetzen wegen zu geringem Einkommen?

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  1. Avatar von Juppiflupp
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    Standard Hat die PKV das Recht das Krankentagegeld herabzusetzen wegen zu geringem Einkommen?

    Erst einmal hallo in die Runde! Bräuchte dringend einen Rat und habe folgendes Anliegen!



    Habe 2002 eine PKV mit Krankentagegeld abgeschlossen als selbstständiger. Nun weigert sich die PKV mir den bei Vertragsabschluss den vollen fest vereinbarten Krankentagegeld Betrag auszuzahlen, da mein Einkommen zu gering ist. Bei Vetragsabschluss war aber nie die Rede über ein Mindesteinkommen um mein volles Krankentagegeld zu erhalten?



    Es steht zwar eine Klausel in den AVB Paragraf 4 Absatz 4 MB/KT (2002) des Versicherers, aber diese wurde wohl durch ein Urteil des BGH für unwirksam aufgrund von Intransparenz erklärt.





    Hier der original Auszug der AVB (2002) des Versicherers, bei meinem Vertragsabschluss: Die Klausel Ist identisch mit dem was im Urteil steht!



    (1) Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben
    sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
    (2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage
    und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete,
    aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen
    nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung
    des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst
    der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt
    der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum
    vorsieht.
    (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
    unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung
    des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens
    mitzuteilen.
    (4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, daß das Nettoeinkommen
    der versicherten Person unter die Höhe des dem
    Vertrage zugrunde gelegtem Einkommens gesunken ist, so
    kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits
    eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag
    mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach
    Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen
    herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die
    Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene
    Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.



    Ist diese Klausel nun unwirksam?



    2016 im Juli hat der BGH dazu folgendes Urteil (Az. IV ZR 44/15) gefällt:
    Die Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ist wegen Intransparenz unwirksam!
    https://www.hcconsultingag.de/…9/BGH-Krankentagegeld.pdf

    Fazit:
    Wird ein privat krankenversicherter Selbstständiger arbeitsunfähig krank und hat er für solche Fälle ein Krankentagegeld z.B. in Höhe von 100 Euro täglich versichert, so darf ihm die Ver*sicherungsgesellschaft den Satz nicht kürzen (hier auf z.B. 62 Euro) wenn sein Vorjahreseinkommen gesunken war. Der Bundesgerichtshof hält die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen für „intransparent“ und damit unwirksam. Zum einen gehe daraus nicht „mit der gebotenen Klarheit“ hervor, welcher Bemessungszeitpunkt und -zeitraum für den Vergleich des dem Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen maßgeblich sein soll. Zudem lasse die Klausel offen, wie sich dieses Nettoeinkommen bei selbstständigen Versicherten zusammensetzt (zumal ja das geringere Einkommen auch durch geringere Kapitaleinkünfte zustande gekommen sein könnte, was mit der selbstständigen Tätigkeit nichts zu tun hat).




    Ist das richtig und noch rechtskräftig?





    Hätte ich durch dieses Urteil jetzt Anspruch auf mein volles Krankentagegeld ohne Einkommensprüfung und somit ohne Herabsetzung???



    Wie ist die aktuelle Rechstlage???



    Vorab vielen Dank für Eure Mithilfe, für Eure Ratschläge und für die Erklärung zur aktuellen Rechtslage!!!



    Bleibt Gesund in dieser skurrilen Zeit!

    Gruss Juppiflupp

  2. Avatar von brainy
    brainy ist offline

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    Standard AW: Hat die PKV das Recht das Krankentagegeld herabzusetzen wegen zu geringem Einkomm

    Durch das Urteil hast Du schon mal gar keinen Anspruch. Urteile bewirken keine automatischen Ansprüche für jedermann. Urteile sind Einzelfallentscheidungen.

    Deine Ansprüche muss Du anwaltlich und/oder gerichtlich geltend machen. Freiwillig wird die Versicherung wohl nicht zahlen. Kenne ich wenigstens so.

  3. Avatar von Peter Wolnitza
    Peter Wolnitza ist offline

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    Standard AW: Hat die PKV das Recht das Krankentagegeld herabzusetzen wegen zu geringem Einkomm

    Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die KT Versicherung eine Summenversicherung oder eine Schadenversicherung ist.

    Schadenversicherung: Der Versicherer ersetzt nur den Schaden, der nachweislich entstanden ist (Beispiel Haftpflichtschaden mit 300.- € --> gibts nur 300.- € erstattet, obwohl in der Police z.B. 10 Mio Deckungssumme stehen ;-) )
    Analog bei Unfall, Hausrat etc.

    Summenversicherung: Im Schadensfall zahlt der Versicherer die Summe aus, die in der Police genannt ist (z.B. Risikolebensversicherung mit 100.000.- summe --> im Todesfall volle Summe, egal wie hoch der tatsächliche Schaden ist...)

    Bisher war der Tenor in der Rechtsprechung eigentlich eher so, dass man bei der KT Versicherung von einer Schadenversicherung ausgegangen ist.
    In den letzten Jahren hat sich der Tenor etwas gewandelt und man geht von einer Summenversicherung aus. Final hat der BGH den zitierten Passus in den MBKT gekippt.
    Begründung im wesentlichen: Intransparent, für den Kunden nicht sofort erkennbar in seiner Auswirkung.

    Nun sind aber Versicherungsgesellschaften nicht doof und haben die Klausel durch eine transparenter ersetzt.

    Heisst im Klartext:
    Es kommt darauf an, was in den jeweiligen Bedingungen steht und zwar nicht in den MBKT (das ist mittlerweile geklärt) sondern in den Bedingungen Teil I und II (nenn ich jetzt einfach mal AVB)

    Bedeutet: im Kleingedruckten anschauen, was da genau drinne steht und ggfls. zu einem Anwalt, (der Ahnung von der Materie hat!!!!), dann reicht evtl. ein kurzes Schreiben.

    Aber auch, wenn die Klauseln in den AVB zu Deinen Ungunsten formuliert sind, kann sich der Gang zum Anwalt lohnen. (PN, dann nenn ich gerne einen Anwalt, der sowas drauf hat)

    Hoffe, das hilft ein bisschen weiter, mehr Rechtsberatung geht leider nicht, da mir als Versicherungsmakler verboten.
    Viel Erfolg.

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