Nachdem ich mal die Vertragsbedingungen genauer studiert habe, fiel mir Folgendes auf:
§13 Erhöhung, Zusammenlegung, Teilbausparvertrag (1) Auf Wunsch des Bausparers wird die Bausparsumme erhöht oder durch Bildung eines Teilbausparvertrages ermäßigt. [...]
Natürlich sagt der Berater, dass die LBS das nicht tun wird - jedoch sehe ich das so, dass der LBS gar nicht zusteht, meinem Wunsch zu widersprechen! Es wird nirgends erwähnt, dass es einer Zustimmung der BSK bedarf (im Gegensatz zu neueren meiner BSV, da steht dann "Auf Wunsch des Bausparers und mit Zustimmung der Bausparkasse [...]").
Die Abb regeln das, auch welche Paragraphen ohne Zustimmung des Bausparers geändert werden können, bzw. bei welchen Paragraphen bei Änderungen die Bausparkasse zustimmen muss!
Aber in den ABB, die damals unterschrieben wurden, steht doch "Auf Wunsch des Bausparers wird die Bausparsumme erhöht". Wieso bedarf das dann einer Zustimmung der Bausparkasse? Darf die BSK die Bedingungen im Nachhinein ändern?
Danke erstmal für die Antwort - ich bin wohl etwas blind, aber könnten Sie mir vielleicht sagen, wo genau das in den ABB (siehe hier: LBS Vario 99.pdf) zu finden ist, dass die Bausparkasse beim Wunsch einer Erhöhung zustimmen muss? Es gelten doch für mich immer noch die "ABB - Vario 99" von damals, oder?
Oft kommen Briefe, in denen die AGB/ABB angepasst werden, wenn man nicht innerhalb von xy Tagen widerspricht - wurde den Aktualisierungen widersprochen?
Oft kommen Briefe, in denen die AGB/ABB angepasst werden, wenn man nicht innerhalb von xy Tagen widerspricht - wurde den Aktualisierungen widersprochen?
Auch wenn nicht gänzlich auszuschließen, ist es recht unwahrscheinlich, dass solche Änderungen kamen. Zudem meinte der Berater bei einem Gespräch auch, dass die ABB von damals noch gelten.
(In der Mappe, wo sehr sorgfältig alle Unterlagen gesammelt wurden, ist lediglich eine ABB-Änderung auf der Rückseite einer Jahresabrechnung zu finden, die aber nur die Einführung von Unisex-Versicherungstarifen erläutert (2012).)
Dennoch: Wo könnte ich von den für den Vertrag geltenden ABB Kenntnis nehmen?
§21 sagt doch alles aus, die §2 bis 15, sowie §20 Abs. 2 dürfen ohne Zustimmung des Bausparers, aber mit Zustimmung des Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) geändert werden und der §13 ist mit Zustimmung der BaFin bei allen Bausparkassen geändert worden.
§21 sagt doch alles aus, die §2 bis 15, sowie §20 Abs. 2 dürfen ohne Zustimmung des Bausparers, aber mit Zustimmung des Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) geändert werden und der §13 ist mit Zustimmung der BaFin bei allen Bausparkassen geändert worden.
Genau! Jedoch gilt auch für solche Änderungen "§21 (1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich mitgeteilt [...]". Eine solche Mitteilung liegt mir nicht vor. Sofern mir auch wirklich keine zugesandt wurde (wovon aktuell auszugehen ist), muss ich annehmen, dass die ursprünglichen ABB (bis auf die neuen Unisex-Versicherungstarife, über die ich in Kenntnis gesetzt wurde) in selbiger Fassung gelten.
Sofern also meine Forderung der Änderung der Bausparsumme vor einer entsprechenden (durch das BaFin genehmigten) Bedingungsänderung bei der LBS eintrifft, steht mir das Recht zu.
Wer soll oder wer hat den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Information nicht erhalten haben?
Sie haben hier leider keine Chance, auch mit einem Anwalt nicht. Es gibt keinen Alttarif mehr in Deutschland, den sie mit den alten Bonusoptionen erhöhen können.
Wer soll oder wer hat den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Information nicht erhalten haben?
Danke für diese Klarstellung; in dubio pro reo.
Mit meiner Aussage nahm ich jedoch an, dass die LBS diese Bedingungsänderung tatsächlich nicht durchgeführt hat. Dann hat das BaFin keine Aufzeichungen bezüglich einer Genehmigung der Änderung. Mit Auskunft dieses Amtes wäre der Nachweis also erbracht.