Traumhaus gefunden

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  1. Avatar von Hauskauf2020
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    Standard Traumhaus gefunden

    Guten Tag!Wir haben vor gut 3 Wochen unsere Traumimmobilie gefunden. In einem Gespräch mit Makler und Verkäufer wurde ein der Kaufpreis um 9.000 Euro reduziert und der Verkäufer sagte zu, dass er die Hälfte der Provision übernehmen wollte. Die Finanzierung seiten der Bank steht. Am Freitag haben wir den Kaufvertragsentwurf erhalten. Bis auf zwei Kleinigkeiten passt alles. Wir wollten den Notartermin für in 14 Tagen vereinbaren. Und nun ziert sich der Makler. Das Objekt wird weiterhin im Netz angeboten, ein Reservierungsmerkmal wurde entgegen der Absprache nicht gesetzt. Der Verkäufer hat mit uns bereits angestoßen und uns zum Haus gratuliert. Wir hätten mit dem Umbau auch schon beginnen dürfen, was wir aber erst nach dem Notartermin geplant hatten.

    Heute haben wir dann den Makler angerufen und erneut nachgefragt wann wir den Notartermin festlegen können und warum das Objekt noch nicht auf "Reserviert" gesetzt ist. Man druckste rum und dann kam als Antwort, da seien noch 3 Interessenten, die das Haus zum vollen Preis kaufen möchten und man müsse mit dem Verkäufer sprechen. Daraufhin haben wir den Verkäufer kontaktiert. Dieser bat um Verständnis, da es schließlich um 20.000€ geht, die ihm durch die Lappen gehen würden. Wir sollten doch nochmal mit unserer Bank sprechen. Mehrfach hatte er zuvor im Gespräch zugesichtert, dass wir das Haus bekommen - egal was der Makler sagt. Und jetzt das.

    Nun haben wir ihm ein neues Angebot gemacht, da uns auch klar ist, dass ein Wort heutzutage nichts mehr Wert zu sein schein. Mit dem neuen Angebot könnte er leben, er würde heute nochmal beim Makler sein und sich mit ihm besprechen. Mir ist klar, dass er beim Makler sicherlich die anderen Kaufinteressenten trifft, wie er uns auch getroffen hatte.

    Wir haben unser Haus in dem wir zur Miete wohnen bereits gekündigt, wir haben die Küche für das neue Haus bestellt. Beruhend auf die Worte des Verkäufers, dass wir uns keine Gedanken machen müssten, wir bekommen das Haus. Und nun das.

    Sollten wir uns jetzt tatsächlich einigen (hat für uns einen faden Beigeschmack) gibt es eine Möglichkeit die 2-Wochen-Frist zu verkürzen. Diese soll ja eigentlich als Schutz für den Käufer dienen, dass dieser keine unüberlegten Käufe tätigt. Aber ich hab eher das Gefühl, dass der Makler diese Zeit nutzt um den Preis noch einmal in die Höhe zu treiben.

    Uns fehlen wirklich die Worte...

  2. Avatar von utopus
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    Standard AW: Traumhaus gefunden

    Gilt ein mündlicher Kaufvertrag nicht?

    Möglicherweise nur eine Masche um den Preis nach oben zu treiben?

    Evtl. mal mit einem Anwalt ein Erstgespräch führen?

  3. Avatar von Hauskauf2020
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    Standard AW: Traumhaus gefunden

    Zitat Zitat von utopus
    Gilt ein mündlicher Kaufvertrag nicht?

    Möglicherweise nur eine Masche um den Preis nach oben zu treiben?

    Evtl. mal mit einem Anwalt ein Erstgespräch führen?
    Das dachten wir auch, aber leider gilt für den Käufer als einzige Sicherheit der unterschriebene Notarvertrag. Bis dahin kann der Verkäufer/Makler tun und machen was er will. Eigentlich soll die 2-Wochen-Frist den Käufer vor unüberlegten Käufen schützen, aber ich hab eher den Eindruck, dass diese Zeit gern genutzt wird um den Preis nochmal hochzusetzen.

  4. Avatar von florianmeier
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    Standard AW: Traumhaus gefunden

    Nicht nur für den Verkäufer gilt §311b BGB.

    Mündliche Verträge gelten nun mal nicht, erst recht nicht, wenn sie nur mit dem Makler geschlossen wurden.

    Und ich kann jeden Verkäufer verstehen, wenn er etwas mehr haben möchte, wenn er aufgrund seiner Maklerbeauftragung schon auf einen Teil des Kaufpreises verzichtet.

    Wer hat denn den Notar beauftragt? Der bekommt immer Geld für den Auftrag einen Entwurf zu erstellen.
    Ich als Käufer (der den Notar ja bezahlt) suche den aus!

  5. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Traumhaus gefunden

    Hallo Hauskauf2020,
    Sollten wir uns jetzt tatsächlich einigen (hat für uns einen faden Beigeschmack) gibt es eine Möglichkeit die 2-Wochen-Frist zu verkürzen.
    Sie sollten Sich dies zu Kenntnis nehmen
    Notarvertrag muss bei Verbraucherverträgen 14 Tage vor Beurkundung vorliegen Haufe Verlag

    Der Notarvertrag muss bei Geschäften zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zwei Wochen vor Beurkundung vorliegen
    Dem Käufer eines Grundstücks oder einer Wohnung muss der Notarvertrag bei einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher grundsätzlich 14 Tage vor der Beurkundung vorliegen. Auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, von der Zwei-Wochen-Frist abzuweichen.

    Hintergrund: Käufer sieht Vertrag beim Notar zum ersten Mal

    Der Käufer einer Eigentumswohnung verlangt vom Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, Schadensersatz wegen Verletzung von Amtspflichten.
    Am 14.10.2006 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zwischen einem gewerblichen Verkäufer und dem Käufer zu einem Kaufpreis von 107.590 Euro. Vom Inhalt des Vertrags erhielt der Käufer erstmals im Beurkundungstermin Kenntnis. Im Vertrag hieß es insoweit einleitend auf Seite 3: „Der Notar belehrte über § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz, wonach dem Käufer zwei Wochen vor Beurkundung der Vertragstext zur Verfügung gestellt werden soll. Der Käufer verzichtet hiermit auf die Einhaltung der 14-Tages-Frist und bestand auf sofortiger Beurkundung.“
    Dem notariellen Vertrag zufolge waren beide Parteien bis zum 20.11.2006 zum Rücktritt berechtigt.
    Am 11.11.2006 besichtigte der Käufer erstmals die Wohnung. Anschließend bestätigte er schriftlich, die Wohnung für „in Ordnung gemäß Notarvertrag“ befunden zu haben. In der Folgezeit zahlte der Käufer den Kaufpreis und wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
    Der Käufer verlangt vom Notar Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Wohnung. Der Notar sei ohne Grund von der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG für Verbraucherverträge abgewichen. Hätte er den Kaufvertrag spätestens 14 Tage vorher erhalten, hätte er die Wohnung nicht gekauft.
    Das OLG hat die Klage abgewiesen.
    Der Käufer sei durch das im Vertrag vorgesehene Rücktrittsrecht ausreichend geschützt gewesen.

    Zwar kann der Notar grundsätzlich einwenden, dass der Verbraucher den Vertrag genauso abgeschlossen hätte, wenn die Frist eingehalten worden wäre. Allerdings obliegt ihm insoweit die Beweislast. Zweifel gehen zu seinen Lasten.
    Entscheidung: Käufer hätte Vertrag 14 Tage vorher sehen müssen

    Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.

    Der Notar hat seine Amtspflichten verletzt. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen (das heißt Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls offene Fragen zu klären. Bei Grundstückskaufverträgen geschieht dies in der Regel dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird.
    Diese Vorgaben hat der Notar nicht eingehalten. Ein rechtfertigender Anlass, die Beurkundung schon am 14.10.2006 vorzunehmen, bestand nicht. Die vom Notar in den Vertrag aufgenommene Verzichtserklärung des Käufers ist insoweit ohne Bedeutung.
    Rücktrittsrecht reicht nicht
    Die Einräumung des Rücktrittsrechts genügte nicht, um den Notar von der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist frei zustellen.
    Dem Verbraucher soll durch die Frist unter anderem ermöglicht werden, sich frühzeitig mit den rechtlichen Besonderheiten des Rechtsgeschäfts vertraut zu machen und zu überlegen, welche Fragen und/oder gegebenenfalls Änderungswünsche er in das Beurkundungsverfahren einbringen möchte.

    Auch kann bereits im Vorfeld der Beurkundung durch solche Fragen geklärt werden, dass der Notar für manche Themen - wie zum Beispiel gerundsätzlich für wirtschaftliche, steuerliche oder bautechnische Fragen - nicht zuständig ist, sodass der Verbraucher dann bei Bedarf versuchen kann, diese noch rechtzeitig anderweitig zu klären.

    Diese Ziele werden verfehlt, wenn der Notar ohne Einhaltung der Frist beurkundet. Sie können durch ein Rücktrittsrecht auch nicht ausreichend nachträglich erfüllt werden.

    Ein Rücktrittsrecht hat auch eine andere Qualität („Alles-oder-Nichts“) als eine vorangehende Überlegungsfrist, die genutzt werden kann, um den geplanten Vertrag inhaltlich zu gestalten. Auch führt ein Vertragsschluss zunächst zu einer Bindung, die der Gesetzgeber ohne entsprechende Vorbereitung des Verbrauchers gerade vermeiden will.
    Zwar kann der Notar grundsätzlich einwenden, dass der Verbraucher den Vertrag genauso abgeschlossen hätte, wenn die Frist eingehalten worden wäre. Allerdings obliegt ihm insoweit die Beweislast. Zweifel gehen zu seinen Lasten.
    Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss klären, wie sich der Käufer verhalten hätte, wenn ihm der Vertrag rechtzeitig vorgelegen hätte. (BGH, Urteil v. 25.6.2015, III ZR 292/14)
    Hinweis: Zusätzliche Pflicht für Notar seit Oktober 2013
    Der entschiedene Fall hat § 17 BeurkG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung zum Gegenstand. Zum 1.10.2013 wurde die Vorschrift ergänzt. Seitdem muss der Notar bei einem Verbrauchervertrag nicht nur gewährleisten, dass der Vertrag zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegt, sondern ihn trifft selbst die Pflicht, dem Verbraucher den Vertragsentwurf fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Lesen Sie hierzu: Bundesrat stimmt besserem Schutz vor Schrottimmobilien zu
    Bei Verträgen zwischen zwei Privaten gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht.
    Nun daraus ergibt sich kein weiteres anderes Recht heraus, außer diese Frist einzuhalten, sonst haftet der Notar dafür. Nämlich mit den Verlust seine Zulassung als Notar!

    Außerdem ergibt dies ein sehr befremdliches Verhalten, seitens des Maklers und des Verkäufers, wenn diese eine Umgehung einer gesetzliche Bestimmung anbieten!

    bruno68

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