Baufinanzierung für uns so möglich?

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  1. Avatar von t1mm
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    Standard Baufinanzierung für uns so möglich?

    Hallo ihr!
    Ich würde gerne mal eure Meinung erfahren, in wie fern eine Baufinanzierung für uns möglich wäre.
    Wir würden gerne bauen, hätten auch bereits ein Grundstück und Bauträger im Auge.

    Wir sind derzeit noch ohne Kinder, aber ich würde gerne schon mit Kindern rechnen. Heißt folgendes mit 2 Kindern:

    Daten gelöscht



    So nun zum Bauvorhaben:

    Daten gelöscht

    Wir bräuchten also eine Finanzierung über 450.000€

    ---------------------

    Gibt es die Möglichkeit eine Rate von 1.400€ pro Monat zu erhalten und das ganze nach spätestens 30 Jahren voll getilgt zu haben? Durch die Rate, wäre laut jetzigem Haushaltsplan noch Luft.



    Ich hoffe ihr könnt mir ein wenig helfen

    PS: Wir waren schon bei Banken, würden aber auch gerne mal unabhängig von den Banken Infos bekommen

  2. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Baufinanzierung für uns so möglich?

    Finanzierung, wat sachste jetzt??

    Lies mal meine Zeilen ganz genau, so wie es der TE gemacht hat!

    Übrigens, Wendler und Becker geht es ganz hervorragend, von Becker weiß ich es sogar persönlich Glaube mir, auch hier liegst du mal wieder völlig daneben und outest dich als Quatschkopf oder gar als übler Nachreder, ggf. aus Neid heraus ?!

    Die lachen dich beide aus, so sie dir wohlgesonnen sind, wenn die deine Zeilen lesen, die, streng genommen - so man es richtig und bezugnehmend liest und deutet - eine üble Nachrede darstellen!

    Kümmere dich doch nicht immer um mich und andere, die du verkennst und wovon du nun wirklich überhaupt keine Ahnung hast!

    Der TE weiss was zu tun ist und ich denke, ein klein wenig habe auch ich ihm sehr gerne mit auf den Weg gegeben.

    Eines noch, Hausbauwest und deine Einschätzungen interessieren mich nicht, ebenso die wenigsten Verbraucher und Hilfe-, und Ratsuchenden, auch das weiß ich persönlich und aus erster Hand. Wären schon mal von Drei Zwei raus und Herrmueller liefert eine völlig andere Qualität in der Beurteilung, als ihr beide

  3. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Baufinanzierung für uns so möglich?

    @ t1mm

    so einfach wie es beschrieben wird, wird es nicht!

    Es haben etliche Banken schon bekannt geben das Sie nur noch 80 % finanzieren den Rest über eine 2 Bank deren Deckung durch den Verkehrswert 0 bestimmt wird, deren Zinsen nicht unter 2 % liegen werden.
    Über das Thema "Angebote" wollen wir lieber schweigen, weil dies eben nicht mehr ist als Werbung, steht in jeden Darlehnsvertrag eh drinnen das der Vermittler keine Zusage im Auftrag des Gläubigers machen darf!

    Bezüglich ihre Beschäftigung als Beamter, haben sie mal gelesen was Sie im Falle einer vorzeitig Verrentung erhalten? Wenn nicht, da sollten Sie sich aber kümmern, denn die ersten 21 Jahren gibt es nur 35 % aus den Durchschnitt der letzten zwei Jahren als Beamter! Also etl. nur etwas mehr als 30 % von aktuell Brutto!

    Ich weise noch mal darauf hin das Sie Als Bauherr die wirtschaftlichen Risiken,

    - wie Steuerhinterziehung der Grunderwerbsteuer),
    - Falschangaben zum Beleihungsauslauf des Hauses gegenüber den Gläubigern macht, da der Hausrat ist nicht wertsteigern ist!

    Und ob sie bei der Vorlage von Rechnungen über den Hausrat, der über den Betrag dessen was als Gestehungskosten des Hauses vereinbart ist oder war, vom Gläubiger dies auch weiter bezahlt wird? Dies ist wohl zu verneinen, da es den § 490 Abs. 1 BGB entgegen steht, da dies je eine Verschlechterung des Beleihungsauslaufes, oberhalb von 100 % wäre!

    Auch finde ich das Angebot zweifelhaft, da dieses Angebot keine Angaben zum § 492 b BGB enthält! Das wäre natürlich überraschend erheblich monatliche Mehrkosten zu erwarten
    § 492b Zulässige Kopplungsgeschäfte

    (1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammen 1.ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um
    a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen,
    b) die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder
    c) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen;

    2.ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder behalten, das
    a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und
    b) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen;

    3. einen weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung oder Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung) hat.

    (2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht,
    - dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter abzuschließen.
    (3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes genehmigt hat.
    Damit es nicht langweilig wird hier der Querverweis auf den § 18a Absatz 8a des Kreditwesengesetzes
    (8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach § 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte einen klaren Nutzen für den Verbraucher bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem 20. März 2014 vertrieben werden.
    Folgerichtig sind die Kosten für Versicherungsprodukte, die der Gläubiger verlangt entweder bei ihn selbst oder auf den Markt vom Schuldner selbst zu besorgt, natürlich auch überraschende Mehrkosten!

    Was aber nicht den Vermittler nicht aus der Haftung entlässt, wenn der Kunde anderweitig sich selbst die Versicherungen verschafft, so hat dieser Vermittler die effektiv Zins zu ermitteln! Das wiederum ergibt sich aus den Preisangabenverordnung (PangV) § 6 Verbraucherdarlehen und § 6A Verbraucherdarlehen

    Preisangabenverordnung (PangV) § 6 Verbraucherdarlehen

    (1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.
    (2) Der anzugebende effektive Jahreszins gemäß Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.
    (3) In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind.
    Zu den sonstigen Kosten gehören:
    1. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; 2. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.
    (4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:

    1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;
    2. Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;
    3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;
    4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;
    5. Notarkosten.

    (5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.
    (6) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen.
    (7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,
    1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und 2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist. (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.
    § 6a Werbung für Verbraucherdarlehen
    (1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind Formulierungen unzulässig, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Verbraucherdarlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Verbraucherdarlehens wecken.
    (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:
    1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
    2. den Nettodarlehensbetrag,
    3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
    4. den effektiven Jahreszins.
    ....
    (5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.
    (6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5 müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Werbung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder deutlich lesbar sein.
    (7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur Absatz 1 anwendbar.
    Was nichts anderes Bedeutet das schon bei der Abgabe eines Angebot, nach den PangV § 6 und § 6 a, der fehlende Hinweis auf die Kosten der zwingenden Versicherungen, mindestens der Gebäudeversicherung, schon ein unlauter Wettbewerb nach UWG darstellt. Weil der fehlende Hinweis auf die Kosten die dabei anfallen auch zum effektiven Zinssatz gehören!

    Was mich stört ist, die Vorgaben die auf einmal nicht eingehalten werden, so war die Vorgabe 1.400 € monatlich und nicht wie im Angebot auf einmal 1.600 € monatlich!

    bruno68

  4. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Baufinanzierung für uns so möglich?

    Bruno, weil er auch vorgegeben hat, in 30 Jahren kalkulatorisch fertig sein zu wollen!!!

    KfW selbstverständlich deshalb, weil die mom. 0,75 % tatsächlich durch den Tilgungszuschuss von 18.000 Euro einen Negativzins darstellen!

    Warum schreibst du so einen Mist und so viel? Das liest kein Mensch und ist auch völliger, nicht gelebter, Unsinn!!

  5. Avatar von t1mm
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    Standard AW: Baufinanzierung für uns so möglich?

    @bruno64
    Ob Banken mir noch eine Finanzierung geben oder nicht, werde ich ja spätestens beim Einholen von Angeboten herausfinden, meinen Sie nicht? Wenn dem nun so sein sollte, ist die Sache ja eh gegessen.

    Bezüglich meiner Beschäftigung als Beamter: Woher wollen Sie wissen, als was ich genau arbeite? Ich möchte aber diesbezüglich nun auch nichts mehr sagen, denn wenn man so an die Sache herangeht wie sie, dürfte niemand ein Haus bauen oder kaufen, da die wenigsten vor solch einem Fall geschützt sind (-> unvorhersehbare Ereignisse)

    Grundstück und Bauträger haben keine Verbindung. Das Grundstück wird nicht über den Bauträger bezogen

    Ich weiß nicht, wo sie den Hausrat andauernd her holen. In den Nebenkosten ist einzig und alleine die Küche als Hausrat mit inbegriffen und dieses würde gegenüber der Bank auch kundgetan werden. Beim letzten Gespräch mit der Bank wurde gesagt, dass es selbstverständlich ist, dass die Küche mit inbegriffen ist. Ob das von Bank zu Bank unterschiedlich ist, kann sein, würde ich einfach fragen.

    ---------------


    Für mich ist das Thema hier gegessen. Ich bedanke mich für die ganzen Meinungen und ich habe nochmal einen Einblick auf Risiken erhalten. Ob wir das Ganze nun durchziehen oder nicht, wird die Zeit zeigen.

    Viele Grüße
    Timm


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