Wie ein verschuldetes Familienmitglied zur Vernunft "zwingen"

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  1. Avatar von VermoegensBauer
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    Böse Wie ein verschuldetes Familienmitglied zur Vernunft "zwingen"

    Moin moin,

    Mein großer Bruder ist leider, wie man so schön sagt, "shit with money", hat noch dazu eine Frau die trotz Arbeitslosigkeit und 400 Euro Jobs einen beachtlichen Lebensstil führt und noch dazu zwei Kinder. Leider ist er krankhaft konsumversiert und gibt immer alles Geld aus, was er verdient, vieles für Schrott der original verpackt dann rumfliegt (er hat ein "normales" Einkommen). Aktuell ist sein Konto gesperrt und mit 2000 im Minus und er halt Schulden bei Ämtern und diversen Vertragspartnern. Er hat bereits Lebensversicherung etc. für Konsum aufgelöst und praktisch keine assets außer Auto.

    Nun haben wir den traurigen Umstand, dass zwei Familienmitglieder binnen einen Jahres verstorben sind. Ich bin jetzt quasi der Stammeshäuptling und verwalte auch das Erbe. Es geht um einen niedrigeren sechsstelligen Betrag, zum Vermögensaufbau ist das schon eine beachtliche Summe. Allerdings gehört mein Bruder eher zu dem Typ der sich dann ein großes Auto und einen großen Fernseher zum Protzen kauft und teuer essen geht, das Geld ist dann ruck zuck weg.

    Ich habe bereits im Sinne der Verstorbenen einige "failsafes" eingebaut. Davon sind einige nicht rechtlich bindend, das ist klar. Aber soweit bin ich in freundschaftlichem Verhältnis mit meinem Bruder und er würde auch nicht versuchen, irgendwas rechtlich gegen mich durchzusetzen, er hat ja auch kein Geld. Am Wichtigsten ist mir, dass unser geerbtes Haus nicht unter den Hammer kommt, die Maßnahmen dienen in erster Linie dazu.

    1. Das Erbe wird monatlich ausgezahlt und nicht alles auf einmal. Wie das so ist, wenn jemand der ein absoluter Vollidiot mit Geld ist, plötzlich "reich" ist, kann man auf Youtube anschauen.
    2. Er legt mir alle Kontoauszüge und das Konto offen, ich will jeden Zahlungsverkehr sehen. (Hart, aber wenn ihr wüsstet, was er ständig für eine Scheiße baut, ist das ein berechtigtes Mittel. Mir ist auch egal ob er im Sexshop shoppt, es geht lediglich darum, dass ich da Vernunft sehen will.)
    3. Zunächst gibt es eine Erbvorauszahlung um alle Schulden zu begleichen. Das mittelfristige Ziel ist eine positive Schufa.
    4. Zur Zeit leben wir wegen Corona im geerbten Elternhaus. Sollte ich ausziehen, zahlt er mir eine angemessene Nutzungsentschädigung (das ist ja ohnehin in so einem Fall vorgesehen). So sehe ich auch, dass er flüssig ist und kann reagieren, falls mal wieder was im Argen ist.


    Leider hegt er bereits wieder dämliche Konsumfantasien (so zB einen Fernseher im Garten aufzustellen), das Geld ist noch nicht einmal da. Diesem will ich einen Riegel vorschieben. Habt ihr denn weitere erzieherische Maßnahmen oder auch praktische Dinge wie Beratung etc.? Ich bin beruflich viel im Ausland und kann es dann nicht immer vor Ort überwachen, ich will die Weichen so stellen, dass es dann auch in meiner Abwesenheit läuft und ich evtl mal online den Stand checken kann.

    Übrigens hat mein Bruder in diese Maßnahmen eingewilligt. Dass er in einer scheiß Situation ist, ist ihm auch bewusst. Also bitte keine Moralkeulen. Hier geht es um die Sicherung unserer Zukunft, auch die seiner Kinder. Und ich möchte nicht bis an unser Lebensende Kindergärtner sein, er ist ja ohnehin älter als ich und alt genug.

    Falls ihr noch zusätzliche Tipps habt, wie ich erreichen kann, dass das Haus sicher ist, auch wenn er Scheiße baut, lasst mich es gerne auch wissen. Es ist auf drei Besitzer aktuell zu je 1/3 aufgeteilt.

    Vielen Dank und viele Grüße

  2. Avatar von StGe1973
    StGe1973 ist offline

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    Standard AW: Wie ein verschuldetes Familienmitglied zur Vernunft "zwingen"

    Nun ja, grundsätzlich musst du dir darüber im Klaren sein, dass dunicht sein Kindergärtner bist und ihn letztlich zu nichts zwingen kannst. Alle deine Punkte sind letztlich schön und gut, aber rechtlich nichtig.
    Bei einem Erbe steht deinem Bruder sofort nach Eintritt des Erbes sein Erbteil zu. Erbvorauszahlungen, monatliches Erbe usw. ist alles nur mit Zustimmung deines Bruders möglich bzw. er könnte das sofort einklagen. Von Kontoauszügen, jeden Zahlungsverkehr dir zu zeigen usw. möchte ich mal gar nicht sprechen.

    Grundsätzlich um das Ganze wirklich rechtlich sicher zu machen, bleibt in so einem Fall nur eine Betreuung d.h. dein Bruder müsste zustimmen, dass du für seine Finanzen verantwortlich bist. Aber da sist natürlich ein sehr, sehr erheblicher Einschnitt in die Eigenverantwortung deiens Bruders, die dann in finanziellen Dingen nicht mehr existieren würde.

    Alle andere deiner Ideen sind vielelicht nicht schlecht gemeint, aber rechtlich nicht wirksam. Dein Bruder kann eine sofortige Auszahlung des Erbes verlangen, dein Bruder kann den Verkauf des geerbeten Hauses verlagen (bzw. müsste er dann von den restlichen Eigentümern ausbezahlt werden) und dein Bruder kann alles verprassen. Wir leben (in so einem Fall leider) in einer freiheitlichen Gesellschaft und es ist seine persönliche Entscheidung dies zu tun oder auch nicht.

    Wie gesagt, mM ist die einzige Möglichkeit ist eine finanzielle Betreuung für deinen Bruder zu beantragen. Aber rechtlich wirst du auch das nicht "erzwingen" können, da dein Bruder nicht geistig behindert o.ä. ist, was eine gesetztliche Betreuung erfordern würde. Dein Bruder müsste dem zustimmen, was er wahrscheilich nicht tun wird. Er würde damit jegliche finanzielle Selbstständigkeit aufgeben. Und glaube mir einfach, egal wie gut euer Verhältnis ist, das ist extrem schwierig. Du kannst ihm jeden Urlaub verbieten, (fast) jeden Kauf rückgängig machen usw., usw. Schwierige Sache...

  3. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Wie ein verschuldetes Familienmitglied zur Vernunft "zwingen"

    @VermoegensBauer,

    da hilft nur ein ganz klarer Schnitt! Zahlen sie die Schulden und verrechnen dies mit den den Erbanteil! Kaufen sie das Haus einfach ab, denn die Möglichkeit ihnen den Anteil am Haus abzukaufen hat er ehe nicht mehr!

    Zahlen sie ihre Geschwister aus da es sich nur um eine 70 % Beleihung handelt, gibt es mit der Darlehnsaufnahme, sofern das Einkommen vorhanden ist, keine Schwierigkeiten!
    1) Das Elternhaus was nicht unter den Hammer kommen soll, bedarf eines Grundbucheintrags in Abt. I auf Ihren Namen! In Abt II und III dürfen keine Schulden oder Lasten eingetragen sein!

    Wenn sie im Ausland sind haben sie keine andere Wahl als dies so vollziehen, dass Elternhaus unter der 100 % eigenen Kontrolle bringen! Sonst steht latent Die Sache mit den "betrügen" jahrzehntelang im Raume! Lassen sie sich das Elternhaus durch eine Sachverständigen vorher wertschätzen, am besten durch das Ortsgericht bestellten Sachverständigen!

    Damit bekommen Sie eine beglaubigte Wertgutachten, das selbst beim Finanzamt nicht angezweifelt wird, wenn das Erbe über den Freibetrag geht!
    Pfändung
    In der Vollstreckungspraxis spielen die Forderungspfändungen eine herausragende Rolle, dabei vor allem die Pfändung von Arbeitseinkommen bzw. Arbeitslosengeld und die Bankkontenpfändung.
    Ist dem Gläubiger der Arbeitgeber seines Schuldners bekannt, dann kann er bei Gericht einen Beschluss erwirken, nach dem der pfändbare Teil des Gehalts gepfändet wird.
    Zum Schutz des Arbeitnehmers ist derzeit bei einem allein Stehenden ein Betrag von 1219,99EUR und bei einem verheirateten Alleinverdiener mit Kind ein Betrag von 2039,99EUR pfändungsfrei.
    Wenn das Nettoeinkommen darüber liegt, zieht der Arbeitgeber den pfändbaren Teil ab und überweist diesen Betrag jeweils direkt an den Gläubiger, und zwar so lange, bis der Pfändungsbetrag vollständig abbezahlt ist.
    Ist dem Gläubiger der Arbeitgeber nicht bekannt, erfährt er ihn spätestens dann, wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgibt. Auch von einer Bankverbindung erfährt der Gläubiger auf diese Weise. Da die meisten Arbeitnehmer ihren Lohn oder ihr Gehalt auf ein Konto überwiesen bekommen, wäre es dem Gläubiger möglich, auch auf die Beträge Zugriff zu nehmen, die trotz der Pfändung an den Arbeitnehmer überwiesen werden. Um dies zu verhindern, kann der Schuldner beim Amtsgericht beantragen, dass auch die Bankkontenpfändung nur pfändungsfreie Beträge erfasst.
    Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgende Beschlagnahme von Gegenständen durch Gerichte oder Gerichtsvollzieher mit dem Ziel, den wirtschaftlichen Wert der beschlagnahmten Gegenstände später dem Gläubiger zuzuführen. Man muß unterscheiden: Pfändung beweglicher Sachen. Sie erfolgt im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher, der dabei auf der gepfändeten Sache ein Pfandsiegel mit dem Bundesadler (daher auch Kuckuck oder Pleitegeier genannt) anbringt.
    Wenn der Schuldner die Sache danach zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht oder das Pfandsiegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, kann er wegen Verstrickungs- oder Siegelbruchs mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 136 StGB).
    Wenn ein anderer zugunsten des Schuldners die Sache wegnimmt, kann er wegen «Pfandkehr» mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§289 StGB)
    . Nach einiger Zeit holt der Gerichtsvollzieher die Sache beim Schuldner ab, um sie zu versteigern. Den dabei erzielten Erlös erhält der Gläubiger. Pfändung von -»Rechten (im subjektiven Sinne), vor allem von Forderungen. Sie erfolgt auf Antrag des Gläubigers durch das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht. Dieses erläßt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der dem Schuldner der Vollstreckung (dem Gläubiger der Forderung) und dem Schuldner der Forderung (dem sogenannten Drittschuldner) zugestellt wird. Darin wird dem Schuldner der Vollstreckung verboten, über die Forderung zu verfügen, insbesondere sie einzuziehen, und dem Drittschuldner verboten, an den Schuldner der Vollstreckung zu zahlen. Der Dritt- Schuldner muß stattdessen an den Gläubiger der Vollstreckung zahlen. Jedoch sind nicht alle Gegenstände pfändbar. Es soll eine «Kahlpfändung» des Schuldners vermieden werden, die zwar möglicherweise zu einer Befriedigung seiner Gläubiger, aber auch dazu führen würde, daß die Allgemeinheit dem Schuldner Sozialhilfe zahlen müßte. So gibt es unpfändbare Sachen (§811 ZPO), im wesentlichen die Wäsche, Kleidung und notwendigen Möbelstücke des Schuldners (zu denen inzwischen aber auch schon ein Fernsehgerät gerechnet wird), und unpfändbare Forderungen, insbesondere die zum notwendigen Unterhalt benötigten Teile des Arbeitseinkommens des Schuldners (§§ 850ff ZPO).


    Ende Teil 1

    Bruno68

  4. Avatar von bruno68
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    Standard AW: Wie ein verschuldetes Familienmitglied zur Vernunft "zwingen"

    Teil 2,Ein Zwischenteil fehlt
    • beweglicher Sachen wird gemäß § 808 I ZPO durchgeführt, indem der Gerichtsvollzieher sie an sich nimmt. Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, § 808 II ZPO. In diesem Fall sind sie mit einem Pfandsiegel kenntlich zu machen. Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Sache ein und es entsteht ein Pfändungspfandrecht. Steht die gepfändete Sache nicht im Eigentum des Vollstreckungsschuldners, wird sie nach der herrschenden gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie zwar wirksam verstrickt, ein Pfändungspfandrecht entsteht aber nicht. Allerdings reicht die Verstrickung der Sache für ihre Verwertung aus.

    • von Forderungen vollzieht sich bei Geldforderungen dadurch, daß das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RPflG) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß (§§ 829, 835 ZPO) erläßt. Der Pfändungsbeschluß bewirkt die öffentlich-rechtliche Verstrickung der Forderung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts. Er ist zweiteilig aufgebaut: Nach § 829 I S.1 ZPO darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen (Arrestatorium) und nach § 829 I S.2 ZPO muß sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung enthalten (Inhibitorium). Die Versthckung bewirkt eine relative Verfügungsbeschränkung nach §§136, 135 1 BGB. Für die Pfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung enthält § 830 ZPO eine Sondervorschrift. Auf die Pfändung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen finden gemäß § 846 ZPO die §§ 829 bis 845 ZPO entsprechende Anwendung. Die Verwertung der gepfändeteten Forderung wird durch den Überweisungsbeschluß. § 835 ZPO, bewirkt. Danach gibt es zwei Überweisungsarten: Gem. § 835 I 1 .Alt. ZPO wird der Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung der gepfändeten Forderung ermächtigt. Dabei handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft, denn der Vollstreckungsschuldner bleibt formell Gläubiger der Forderung. Die Zwangsvollstreckung ist erst dann beendet, wenn der Gläubiger vom Drittschuldner Zahlung erlangt. Die Einziehungsermächtigung, § 185 BGB, wird durch den Überweisungsbeschluß ersetzt, § 836 I ZPO. Gem. § 835 I 2.Alt. ZPO kann sich der Vollstreckungsgläubiger die Forderung aber auch an Zahlungs Statt überweisen lassen. Dies hat die Wirkung einer Abtretung. Die für § 398 BGB nötigen Willenserklärungen werden durch den Überweisungsbeschluß ersetzt, § 836 I ZPO. Da ein echter Gläubigerwechsel eintritt, § 835 II ZPO, trägt der Vollstrek-kungsgläubiger das Risiko der Einbringung der Forderung, da seine Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner durch die Überweisung an Zahlungs Statt erlischt, § 3641 BGB. Daher kommt diese Überweisungsart in der Praxis nicht vor.
    • eines Anwartschaftrechts: Strittig ist, ob ein Anwartschaftsrecht wie ein Recht gem. §§ 857; 828 ff. ZPO oder wie eine Sache gem. §§ 808 ff. ZPO gepfändet werden muß. Die h.M. vertritt die Theorie der Doppelpfändung und entscheidet sich (wie so oft) für eine Kombination aus beiden. Da das Bestehen eines Anwartschaftsrechts nicht sichtbar ist, erfolgt neben der Pfändung der Sache auch die Pfändung als Recht. Vor Erstarken zum Vollrecht entsteht an der Sache nur die Verstrickung, was zur Verwertung ausreicht, mangels schuldnereigener Sache aber noch kein Pfändungspfandrecht. Durch die Pfändung als Recht wird ein wirksamer Widerspruch des Vollstreckungsschuldners i.S.d. § 267 II BGB gegen die Zahlung des Restkaufpreises durch den Pfändungsgläubiger und damit gegen die Erstarkung des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht verhindert. Durch die Pfändung des Anwartschaftsrechts als Recht gebietet nämlich § 829 I S.2 ZPO dem Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung und damit auch des Widerspruchs nach § 267 II BGB zu enthalten.
    staatliche Beschlagnahme einer Sache, einer Forderung (Forderungspfändung) oder eines anderen Rechts, um daraus den Gläubiger wegen einer Geldforderung zu befriedigen. Sachen pfändet der Gerichtsvollzieher durch Wegnahme oder durch Anbringen von Pfandsiegeln (§ 808 ZPO), Kostbarkeit. Durch die P. geht die Verfügungsbefugnis auf den Staat über (--Pfandverstrickung). Gläubiger erwirbt ein --Pfändungspfandrecht, wenn Schuldner Eigentümer des Pfandstücks ist. Die P. von Forderungen und anderen Rechten geschieht durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Pfändungsbeschluss), sobald dieser dem Drittschuldner zugestellt wird (§ 829 ZPO). a. Austauschpfändung, Pfändungsschutz, Kahlpfändung, Lohnpfändung, Nachpfändung, Anschlusspfändung, Taschenpfändung, Überpfändung, Vorratspfändung. Vgl. auch Zwangsvollstreckung.
    ist eine Massnahme der Zwangsvollstreckung, durch die bewegliche Sachen oder Rechte des Schuldners zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers staatlich beschlagnahmt werden. Die P. führt zur Pfandverstrickung des gepfändeten Gegenstands u. lässt ein Pfandrecht entstehen. Pfandverstrickung bedeutet, dass die Verfügungsmacht dem Schuldner entzogen wird u. auf den Staat übergeht. Das Pfändungspfandrecht ist im Gegensatz zum privatrechtlichen Pfandrecht öfftl.-rechtl. Natur; es gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein rechtsgeschäftlich bestelltes Pfandrecht (§ 804 ZPO).
    Die P. beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (§ 808 ZPO). Werden sie im Gewahrsam des Schuldners belassen, ist die P. durch Anlegung eines Siegels ("Kuckuck") oder auf sonstige Weise kenntlich zu machen. Gepfändete Sachen werden üblicherweise im Wege der Versteigerung verwertet (§814 ZPO). Der Gläubiger erhält den Versteigerungserlös, soweit er ihm gebührt; der Erlösrest tritt an die Stelle der Pfandsache, gehört daher, falls er deren Eigentümer war, dem Schuldner. Bestimmte Sachen sind aus sozialen Gründen unpfändbar (s. im einzelnen § 811 ZPO). Hierzu rechnen die dem Unterhalt und der Arbeitsleistung des Schuldners sowie anderen schutzwürdigen Zwecken dienenden Sachen (z.B. Küchengeräte, Arbeitsmaterial, Rundfunk-, nicht aber Fernsehapparat).
    Eine Verwertung eine Anteils eines Hauses von 1/3 lässt sich nicht vermeiden, da wie im § 803 ZPO Abs. 2 nur eine Pfändung zu unterlassen hat wenn die eine Pfändung weniger einbringt als Kosten der Pfändung selbst kostet! Allerdings kann keine Pfändung mehr Kosten als ein !73 eines Hauses wert ist!
    Zivilprozessordnung § 803 Pfändung
    (1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
    (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
    Unter ihren beschriebenen Sache dürfen Sie ihren Bruder ab sofort keine Bargelder mehr geben! Nicht mal einen 100er € Schein! Denn die Uhr der Verjährung tickt seit dies eingetreten ist, sollte der erste Verzug im Jahr des Todes (z B. 01.01.2018) gilt zuzüglich 3 Jahre, wird der erste Mahnbescheid folgerichtig zum 31.12.2021 fristgerecht beim Amtsgericht eingereicht, so gilt die Zustellung an den Schuldner auch im Januar 2022 als rechtzeitig!

    Ihnen muss jetzt schon "klar" sein das jetzt jede Bargeldzuwendung auch zwischen Geschwistern Sie persönlich, nach §§ 289, 288, 283d und 283 StGB strafbar machen!
    Sie selbst muss ihnen auch Klar sein, das Sie nach § 283c Gläubigerbegünstigung StGB, keine Befriedung einzelner Gläubiger vornehmen dürfen! Eine Begleichung der Schulden ihres Bruder, darf nur ein kostenpflichtiger Gerichtsvollzieher ausführen! Hat ihr Bruder bsw. 10.000 € Schulden und Sie zahlen 5.000 € an den Gerichtsvollzieher bar oder per Überweisung so werden gequotelt nur 45 % der Schulden gleichmäßig gezahlt! Die anderen 500 € gehen als Bearbeitungsgebühr drauf!

    Sie haben keine andere Wahl als Ihren Bruder auszuzahlen, kommt es zum Banktrott und er steht immer noch im Grundbuch wird vom Gerichtsvollzieher 33 % des Verkehrswertes im 1.Rang arrestiert. wollen sie dann ihr Bruder auszahlen können sie nicht im ersten rang eine Beleihung vor nehmen, sondern nur ab 44 % bis 100 %, statt bis 66 %. das dies bis zu 0,5 % Mehrkosten jährlich einbringt, bei 300.000 € mach das locker 1.500 € Zinsen p.a. zusätzlich ausmacht.
    Ende Teil 2 bruno68

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