kann ein privat arbeitgeber seinen midijob pflegeperson auch in kurzarbeit schicken ?
hat pflegeperson anspruch auf kurzarbeitgeld ?
wegen corona soll der personal doch nicht so oft in kontakt kommen.
kann ein privat arbeitgeber seinen midijob pflegeperson auch in kurzarbeit schicken ?
hat pflegeperson anspruch auf kurzarbeitgeld ?
wegen corona soll der personal doch nicht so oft in kontakt kommen.
Ist denn wegen Corona weniger Arbeit vorhanden?
Hat das Personal Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Das Personal muss auch andere Arbeit annehmen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Evtl. sollte man übergangsweise erst mal Betriebs-Urlaub vereinbaren.
Wenn das Personal krank ist, wird natürlich Krankengeld gezahlt.
Gerade bei den Gepflegten ist Corona besonders gefährlich. Daher soll ja die kontakte (Arbeit) minimiert werden.
weniger arbeit beauftragen, weniger leistung bekommen, weniger bezahlen. Wieso zahlt Arbeitsamt das kurzarbeitgeld für arbeitgeber
wegen gezahlte solzialleistung ? nur wenn die arbeit umsatzabhängig ist ?
was muss der Arbeiter beantragen ?
Arbeitlos ist der pfleger nicht, soll ja auch nicht sein. er soll ja später weiter wie gehabt weiter arbeiten. - also kein arbeitlosengeld
krank ist er auch nicht - also kein krankengeld.
Urlaub - hat er für anderen anlass geplant.
unbezahlte urlaub - er braucht aber den lohn.
Kurzarbeitgeld ist mir neuland.
Ansonsten einfach mal denjenigen fragen, der den Lohn abrechnet. Derjenige müsste doch ggf. auch KUG abrechnen und dürfte mittlerweile auch Erfahrungen haben, wo was beantragt werden muß bzw. wo Anfragen hingestellt werden müssen.
Ich habe den Risenaufwand für Beantragung, Nachweisverfahren, Updates für die Lohnprogramme und Probleme bei der Ermittlung der KUG Bemessungsgrundlage nur am Rande mibekommen.
Wenn dann ggf. noch Nebenjobs ins Spiel kommen, wirds abenteuerlich.
Wenn man richtig mitliest bekommt man eher das kalte Grausen!
Das Kurzarbeitergeld ist in eine Form der Schadensversicherung aufgebaut! Also insofern kann das Volleinkommen niemals von den Kurzarbeitergeld erreicht geschweige überschritten werden! Es wird immer weniger als 100 % von Lohn sein!
Also wer von 40 Std. Woche auf 20 Std. Woche der Arbeitszeit, also 50 % weniger arbeitet und so 50 % seines Einkommens verliert, bekommt sein Einkommen auf 63 % bzw. 67 % aufgestockt!
Aber auch das ist nicht gesichert, da ja die Wahl der Steuerklasse sein Einkommen beeinflusst!
Zum wichtigestn Teil wird aber sein, das man einen Beitrag zur Arbeitslosenkasse zahlt!
Es müssen Bedingungen erfüllt sein, um das Geld zu bekommen!
Wenn der AN 4000 € netto monatlich hat und jetzt nur noch 2.200 € bekommt, beachte auch die Steuerprogression sinkt, was zu einen höheren Nettoeinkommen führt so sinkt auch automatisch auch das Kurzarbeitergeld sofern es einen zu steht!
Folgende Rechnung:
4.000 € netto /davon 63 % = 2.520 € abzüglich 2.200 € verbleiben runde 320 € Zuschuss Kurzarbeitergeld,
bei 67 %=2.680 €, abzüglich 2.200 € verbleiben runde 480 € Zuschuss Kurzarbeitergeld,
ich hoffe das klärt jetzt die FragenKurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus
Bedingt durch die rasante Zunahme von Corona-Infektionen kommt es zu immer mehr Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau. Arbeitgeber, die aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit anordnen müssen, können nun unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen.
Absagen von Messen und anderen Großveranstaltungen sind in fast allen Bundesländern an der Tagesordnung. Die Arbeitgeber wie z. B. die der Metall- und Elektroindustrie befürchten, dass es wegen des Coronavirus zu drastischen wirtschaftlichen Einbußen kommen könnte. Die Branchen sind hier unterschiedlich betroffen, je nach Abhängigkeit von Vorleistungsgütern aus den am stärksten betroffenen Ländern und Regionen.
Die Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft sind nach bisherigen Erkenntnissen schwer abzuschätzen. Durch eine Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird nun Vorsorge dagegen getroffen, dass es bedingt durch die weltweite Ausbreitung des Coronavirus zu Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau kommt.
Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Die Bundesagentur für Arbeit hat in Veröffentlichungen vom 28. Februar 2020 und 2. März 2020 mitgeteilt, dass Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, Kurzarbeitergeld erhalten können. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.
Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Die Arbeitslosenversicherung zahlt bis zu zwei Drittel des Verdienstausfalls.
Kurzarbeitergeld 2020
Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Deshalb werden in das SGB III befristet bis zum Jahre 2021 geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt, mit denen die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern kann.
- Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Aktuell müssen in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen (§ § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
- Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer haben bislang keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
Die in Aussicht genommenen Verordnungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.
Geplante Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
Die Corona-Krise zieht sich quer durch alle Branchen. In vielen Firmen werden nicht 30 oder 40 Prozent der Arbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt, sondern alle, wie DGB-Chef Reiner Hoffmann beim Treffen der Sozialpartner am 18. März 2020 erläuterte. Dies sei eine neue Dimension. Zwar sehen manche Tarifverträge wie in der Metall- und Elektroindustrie vor, dass das Kurzarbeitergeld aufgestockt wird auf fast 100 Prozent des Nettolohns. Insgesamt würde aber nur eine Minderheit der Tarifbeschäftigten eine vertraglich vereinbarte Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld erhalten.
Darum soll nun gegengesteuert werden. Politik und Sozialpartner wollen Lohnlücken beim Kurzarbeitergeld gemeinsam abfedern, sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Es solle verhindert werden, dass über längere Zeit die Löhne absacken und es zu Härten komme. Dies könnte andernfalls vor allem Geringverdiener treffen. In einer gemeinsamen Erklärung von Arbeitsministerium, Wirtschaftsministerium, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften heißt es, diese würden unter Beteiligung der Regierung "kurzfristig" Gespräche führen, wie über tarifvertragliche Lösungen eine finanzielle Aufstockung ausgestaltet werden könne.
Bereits ab 1. März 2020 erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Die gesetzliche Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses, welche zunächst Bestandteil des "Arbeit-von-Morgen-Gesetzes" waren, erfolgt durch das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld". Dieses Gesetz wurde am 13. März 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und enthält folgende Änderungen:
- Im Rahmen des Gesetzes wird in § 109 Abs. 5 SGB III die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die im Koalitionsausschuss vereinbarten Erleichterungen bei der Kurzarbeit nach dem SGB III zu regeln.
- Eine weitere Verordnungsermächtigung betrifft Leiharbeitnehmer: Nach dem neuen § 11a AÜG kann die Bundesregierung für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung befristet festlegen, dass auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.
Per Rechtsverordnung wird der Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits ab 1. März 2020 erleichtert. Das entschied am 16. März 2020 das Bundesarbeitsministerium in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit. Alle von Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer können nun rückwirkend zum 1. März Kurzarbeitergeld erhalten. Unternehmen können sich ebenfalls rückwirkend die für die Arbeitsausfälle zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen.
Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege
Nach dem Gesetz ist Voraussetzung für das Tätigwerden im Verordnungswege eine krisenhafte Situation, die in Branchen oder Regionen übergreifend erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hat, auch wenn sie nicht den gesamten Arbeitsmarkt erfasst. Eine solche krisenhafte Situation kann sich im Extremfall unmittelbar aus einer hohen Anzahl an Erkrankungen oder Quarantänefällen unter den Beschäftigten ergeben. Sie kann aber auch als mittelbare Folge etwa durch die Absage verschiedener Messen und Großveranstaltungen oder durch ein stark eingeschränktes Reiseverhalten entstehen. Auch abreißende Lieferketten etwa aus dem Ausland oder ein Auftragseinbruch können zu konjunkturellen Krisensituationen führen.
Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs
Die in diesem Gesetz vorgesehenen vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Auswirkungen von Kurzarbeit auf die betriebliche Altersversorgung (bAV)
Hat ein Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, bleibt eine Entgeltumwandlungsvereinbarung dennoch bestehen. Der Arbeitgeber führt die umgewandelten Entgeltbestandteile an den Versicherer ab und zahlt hierauf den gesetzlich verpflichtenden Zuschuss. Bei "Kurzarbeit Null" entfällt die Entgeltumwandlung jedoch, da den Arbeitnehmern kein Entgelt mehr ausgezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld ist lediglich eine Lohnersatzleistung und fließt deswegen nicht direkt in die betriebliche Altersversorgung.
Ob der Arbeitgeber im Fall von Kurzarbeit bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung weiter Zahlungen leistet, hängt vom Einzelfall ab. Ist die Höhe des Arbeitgeberbeitrags an das Arbeitsentgelt gekoppelt, führt das gesunkene Arbeitsentgelt zu einem reduzierten Arbeitgeberbeitrag. Hat die Zusage des Arbeitgebers keinen Bezug zur Entgeltzahlungspflicht, ist der Arbeitgeber selbst bei "Kurzarbeit Null" in der Regel zur weiteren Beitragszahlung verpflichtet. Liegt keine Verpflichtung vor, kann der Arbeitgeber die Versicherung vorübergehend beitragsfrei stellen.
Auch der Arbeitnehmer hat während des Bezugs von Kurzarbeitergeld im Falle der Entgeltumwandlung die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei fortzuführen. Eine Beantragung auf Beitragsfreistellung erfolgt über den Arbeitgeber. Damit entfällt möglicherweise auch ein bereits gewährter Arbeitgeber-Pflichtzuschuss. Allerdings werden bei einer Beitragsfreistellung die Versorgungsleistungen herabgesetzt. Neben einer Beitragsfreistellung besteht bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten auch die Möglichkeit, die Beiträge zu stunden. Bei einer Stundung bleibt der Versicherungsschutz in voller Höhe bestehen. Am Ende des Stundungszeitraums sind die gestundeten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen.
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld beantragen: FAQs
Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun? Müssen Beschäftigte ihren Resturlaub vor Beginn des Bezugs von Kurzarbeitergeld genommen haben? Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld zu bürokratisch? Diese und viele weitere Fragen werden in den FAQs zu Kurzarbeit und Qualifizierung des BMAS beantwortet.
Zudem finden Sie in unserer News "Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld nutzen und richtig abwickeln" allgemeine Hinweise rund um die Beantragung von Kurzarbeitergeld.
bruno68
Vollkommen falsch. Sofern er 50% weniger arbeitet, erhält er durch die Progression mehr als 50% seines Nettos. Die Differenz zwischen dem Netto ohne Kurzarbeit und dem Netto mit Kurzarbeit wird dann um 60% bzw. 67% aufgestockt.Zitat von bruno68
Bei 50% Arbeitsreduzierung wird sich damit das Nettoeinkommen deutlich oberhalb von 67% befinden.
(Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Kurzarbeitergeld nur für das einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.)
Zu Beachten ist, dass der Arbeitgeber auch noch aufstocken kann und somit (zumindest teilweise) den Einkommensverlust ausgleichen kann.
Deine Berechnung ist vollkommen falsch. Da stimmt gar nix.Zitat von bruno68
Zum einen gibt es keinen Satz von 63% sondern nur 60% oder 67%.
Zum anderen mußt du die Differenz zwischen dem bisherigen Netto und den 2200€ berücksichtigen und darauf den Satz von 60 bzw. 67% anwenden.
Da bei 4000€ netto aber die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist, sind meines Wissens aber nicht die 4000€ sondern das heruntergerechnete Netto von der BBMG zu berücksichtigen.
Ich glaube das dürfte so um die 2900€ netto ergeben. Damit ist das Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen 2900 und 2200€ mit den Sätzen von 60% oder 67% zu ermitteln.
@ Tneub so stimmt es nicht
a) es wurde nach einen 450 € Job gefragt hier ergibt sich eine klare Antwort, nix zu Arbeitslosenversicherung, nix zur Kurzarbeitergeld und auch nix Arbeitslosengeld! Die eigentlich Frage, hier!
b) Die Nebenfolgen sind der Wegfall der gesamten bAV!!!
Das andere ist das selbst bei den Kurzarbeitergeld, mindestens 1/3 des Geldes fehlt, sofern man unter dem BBG liegt!
Folgerichtig fehlen bei vielen AN die über der BBG verdienten, viel mehr als 3 von 10 €, sondern bei vielen werden dann auf einmal 5 oder 6 € von 10 € Einkommen fehlen! was nichts anderes bedeutet das von heute auf morgen das Gehalt um minus 50 bis 60 % einbricht!
Der zweite Text stammt von der Firma "Haufe", die gerade für die Lohnbüros die Pflichtlektüre ist!
Hier empfiehlt sich auch mal das Buch "ABC des Lohnbüros 2020" zu befassen"
Ratgeber inkl. Zugang zur Online-Datenbank, 2020, kart., 1.180 Seiten
ISBN 978-3-08-317820-0 € 99 jährlich
Oder von Haufe Verlag in den diversen Büchern zu blättern! Die geben einer sehr umfangreiches Wissen mit. Was außerhalb von Hören und sagen liegt!
Jetzt dürfte jeden Kunden ganz klar vor den Augen aufgeführt werden, das Eigenabschlüsse jetzt zum Bumerang wird, heute 2020 1.000 € weniger in der bAV eingezahlt und zur Renteneintritt in 20 bis 30 Jahren 100 € weniger bAV Rente bedeuten kann.
Oder jetzt bAV Endgeldumwandlung, die Sparrate von 200 € monatliche führt je nach Tarif 60 % oder 67 % zu eine gekürzten Zuschuss, von 120 bis 134 € Kurzarbeitergeld monatlich!
Viele, viele An werden jetzt sehr große Augen machen! Und etliche hunderte bAV Schwätzer, werden jetzt wohl in Pleite landen, wegen der zu erwartenden Vermögenshaftung seitens des AG, denn der haftet grundsätzlich für die nächsten 30 Jahre alleine aus den Grundgesetz Art. 14 Eigentum "Gehalt".
Nee, es geht nicht nur um das Geld von heute, nein jetzt wird sogar die Rente zukünftig auf allen Eben gekürzt!I. Überblick
Das Grundrecht aus Art. 14 GG hat die Aufgabe, dem Einzelnen eine Freiheit im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Grundlegend für das Verständnis des Art. 14 GG sind folgende zwei Punkte: Zum einen die sog. Naßauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zum anderen handelt es sich bei Art. 14 GG um ein normgeprägtes Grundrecht (s.o. Rn. 125 f.). Das bedeutet: „Eigentum“ und „Erbrecht“ sind ausfüllungsbedürftige Rechtsbegriffe. Zur Ausfüllung dieser Begriffe ist der Gesetzgeber berufen. Er definiert, was unter „Eigentum“ und „Erbrecht“ zu verstehen ist. „Eigentum“ und „Erbrecht“ lassen sich daher ohne Rückgriff auf gesetzliche Bestimmungen nicht beschreiben. So besteht z.B. das „Eigentum“ aus dem, was die Rechtsordnung Personen an Gütern und Rechten zuordnet. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu anderen Freiheitsrechten, bei denen die Leitbegriffe (z.B. „Leben“, „körperliche Unversehrtheit“, „Meinung“ oder „Ehe“) sog. vorrechtliche Begriffe darstellen. Als soziale Gebilde können diese Begriffe ohne Rückgriff auf vorhandene gesetzliche Bestimmungen definiert werden.
Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet Eigentum und Erbrecht. Er enthält ein klassisches Abwehrrecht des Einzelnen gegen staatliche Beeinträchtigungen, eine Institutsgarantie und eine Bestandsgarantie. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG enthält einen Regelungs- und Ausgestaltungsvorbehalt, dient somit als Rechtfertigungsgrundlage für Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Art. 14 Abs. 2 GG formuliert ein objektives Rücksichtnahmegebot, das Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigen kann. Art. 14 Abs. 3 GG enthält verschiedene Regelungen im Hinblick auf Enteignungen: Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG normiert die Zulässigkeit von Enteignungen. Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt und die sog. Junktimklausel. Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG regelt ansatzweise die Anforderungen für Art und Umfang der Entschädigung. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG normiert schließlich eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung.
Art. 15 GG sieht die Möglichkeit vor, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel durch ein abstrakt-generelles Gesetz unter den dort genannten Voraussetzungen zu enteignen. Diese Bestimmung hat in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung, weshalb wir uns in diesem Skript nicht näher mit ihr befassen werden.
Das Grundrecht aus Art. 14 GG prüfen Sie wie folgt:
bruno68
Es ging um einen Midijob und nicht um einen Minijob. Damit sozialversicherungspflichtig!Zitat von bruno68
Vermutlich gibts gar keine bAV. also irrelevant.Zitat von bruno68
Nur bei Kurzarbeit 0. Ob das hier so ist, ist spekulativ.Zitat von bruno68
Kommt auf die Höhe an und den Umfang der Kurzarbeit an. Auf der anderen Seite haben diejenigen auch die Möglichkeit Rücklagen zu bilden.Zitat von bruno68
Das ist bei einem Midijob wie beim TE deutlich schwieriger.
Liegt bei mir im Nachbarraum in unserem Lohnbüro.Zitat von bruno68
Wir rechnen gerade für verschiedene Firmen Kurzarbeit.
Besonders spannend sind da unter anderem auch Mitarbeiter, deren Großteil der Einkünfte aus variablen Lohnbestandteilen besteht.
@tneub
Erst einmal besten Dank für die Erklärungen zu Brunos Unsinn.
Wichtig für Viktor wäre vllt noch, das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und bei der Einkommensteuererklärung der Steuersatz höher ausfällt.
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Wo Du gerade die variablen Lohnbestandteile angesprochen hast..... Weiß jemand von euch, ob zb Leistungszulage, Nachzuschläge oä. mit ins kug fließen?
Da muß ich gestehen, bin ich überfragt.
Wir haben Verkäufer/Vertriebler mit laufender Provision. Dort wird ein Durchschnitt der letzten 3 Monate gebildet und das als Berechnungsgrundlage fürs KUG für den kompletten KUG-Zeitraum genutzt.
Wenn das kurzarbeitgeld genehmigt wird, wie ist mit den sozialleistungen,
werden diese von Krankenkasse weiterhin beim Arbeitgeber direkt eingezogen ?
In bisheriger höhe, oder entsprechend der ausgezahlten gekürzten Kurzarbeitgeld ?
oder muß arbeitgeber die kurzarbeit auch bei zuständigen krankenkasse melden ?
Der Arbeitgeber muß weiterhin die SV abführen, bekommt aber die SV aus dem Kurzarbeitergeld erstattet.
Ob das beim Midi-Job genauso ist, kann ich nicht sagen.
verstehe das kurzarbeitgeld nicht mehr.
arbeiter arbeitet weniger, bekommt entsprechend weniger geld (zB 60%).
was bekommt er von arbeitagentur ? das geld für die leerlaufzeit (40%) ?
wann wird erstattet, jeden monat oder erst nach abschluss der kurzarbeitzeit (zB 3 Monate)?
Berechnungsschema für Verdienste bis zu Beitragsbemessungsgrenze:Zitat von viktor
Aufgrund der Progression bei der Lohnsteuer bekommt der AN bei 60% Beschäftigung nicht nur 60% vom Netto, sondern vermutlich eher um die 75%. (geschätzte Werte)
Das Kurzarbeitergeld gleicht jetzt noch die restlichen 25% bei Kinderlosen zu 60% und bei AN mit Kindergfreibetrag zu 67% anteilig aus.
Der Kinderlose erhält also statt der 75% für die reine Beschäftigung noch zusätzlich 25%*60%=15% in Summe also 90% des bisherigen Nettos.
Ich glaube das soll monatlich an den AG ausgezahlt werden. Beim AN wird das ganz normal über seine Lohnabrechnung berücksichtigt.Zitat von viktor
Es sind tatsächlich etwa 60/67% vom netto die als KUG vom AG an den AN gezahlt werden. Dafür gibt es eine Leistungstabelle, wie beim ALG. Die LSt spielt keine Rolle.
Der AG erhält vom Amt KUG + Soz.Abg. wieder, allerdings nicht für die Feiertage.
Feiertage zahlt der AG alleine: Frohe Ostern!
Da wir bei Ostern sind: Beim KUG und ALG wird fiktive Kirchensteuer "pauschal" auch von Nicht-Kirchenmitgliedern abgezogen (in dieser Leistungstabelle berücksichtigt) und dann wird die nicht mehr so fiktive Kirchensteuer an die Kirche abgeführt.