Zinssatz vs Flexibilität/Kleingedruckets

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  1. Avatar von lordkewl
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    Standard Zinssatz vs Flexibilität/Kleingedruckets

    Hallo zusammen,

    ich habe zwei unterschriftsreife Darlehensverträge (Höhe 750.000€) vorliegen einmal zu 0,94%, einmal zu 1,03%, 20 Jahre.
    Die teuerere Bank (ING) ist allerdings flexibler was die Konditionen angeht, da die Hausbank eine Mindesttilgung von 2% verlangt und zusätzlich die Tilgungsphase spätestens nach 12 Monaten beginnt und nicht erst nach 100% Auszahlung. Bauvorhaben ist vertraglich im Juli 21 bezugsfertig, wg. Corona wahrscheinlich später. Ich sehe hier ein deutliche Doppelbelastung auf mich zukommen aus Miete alte Wohnung + volle Bedienung Kredit.

    Welches Angebot würdet ihr annehmen? Immer das günstigere? Oder lässt das Kleingedruckte eher die ING gewinnen?
    VG
    Lordkewl

  2. Avatar von lordkewl
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    Standard AW: Zinssatz vs Flexibilität/Kleingedruckets

    Zitat Zitat von Virologe
    Hallo der Zinsvorteil ist ca 13.500€ über 20 Jahre . Eher 12.000€ wegen Auszahlung nach Baufortschritt. Das müsst ihr entscheiden was mehr weh tut
    Was wäre deine persönliche Tendenz und warum? Kannst du das sagen? Entscheiden muss ich selber ja - ich suche nur eine Einschätzung abseits der Zinsdifferenz.

  3. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Zinssatz vs Flexibilität/Kleingedruckets

    Hallo lordkewl,

    in welcher Stadt wird denn gebaut?

    Der Beleihungsauslauf liegt unter 60 %, hier sehe ich bezüglich der Kondition noch Luft.

    Welche mtl. Belastung ist denn grundsätzlich gewünscht gewesen, denn scheinbar ist ihnen die 1 %-ige Tilgung ja nur genehm, da damit die Doppelbelastung abgefangen wird, da die Tilgung zu früh beginnt?

  4. Avatar von noelmaxim
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    Standard AW: Zinssatz vs Flexibilität/Kleingedruckets

    750.000,00 € / 20 Jahre fest / nom. 0,82 % / eff. 0,84 % / Zins-, und Tilgungsrate 1.762,50 € / Tilgungssatz 2 % / Sondertilgungsoption 10,00 % / BZ freie Zeit 12 Monate

    Tilgungsbeginn einen Monat nach Vollauszahlung

    Tilgungssatzänderungsoption 2 % - 5 % inklusive. Angebot ohne Kenntnis über den Investitionsort gilt für das gesamte Bundesgebiet, vereinzelnd sind Zinssätze unter 0,8 % denkbar.

  5. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: Zinssatz vs Flexibilität/Kleingedruckets

    @lordkewi,

    wenn sie jetzt schon wissen das ihre Eigenheim nicht vertraglich zum 07.2021 bezugsfertig ist! Jetzt schon 04.2020 das Darlehn aufnehmen? Auch erkennen Sie nicht das das Geld nicht einmalig ausbezahlt wird, sondern nach den jeweiligen Bauabschnitt!
    folgerichtig wird es dazu kommen das Sie Bereitstellungzinsen, ab den 12.Monat bezahlen müssen! Geht man von Bereitstellungszinsen von 0,25 % pro Monat und nicht ausgezahlten Betrag von 50 % aus. Zahlen Sie für die 375.000 € monatlich 937,50 Bereitstellungszinsen!
    Für die verbrauchten 375.000 € zahlen sie, ab 05.2021: a. die 2 % p. a. plus die 1,03% p. a. =625,00 € Tilgung p.m. und 321,88 € = 947 € monatlich also insgesamt 1.885 € Belastung zuzüglich die Miete bis zum Umzug!

    Auch sollten Sie begreifen das Sie eher der Mittler zwischen den Bauträger und den Gläubiger sind! Sie sind verpflichtet gegenüber den Gläubiger, nach der Unterschrift die Ausbedingenden vertraglichen Bedingungen zu erfüllen, sprich die erforderlichen Sicherheiten über die Grundschulden zu stellen, sowie die vertragliche Summe den Verwendungszweck zum Termin 07.21 zu zuführen!

    Was sie ja selbst jetzt schon sagen:"Das dies nicht zu vereinbarten Termin klappen wird!". Damit werden sie jetzt schon bekanntermaßen aber gegenüber den Gläubiger vertragsuntreu?
    sie brauchen nur in das BGB reinschauen, siehe nur § 505 d Abs. 2
    (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
    Aber auch § 505 d Abs. 3
    (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
    Soweit der Mangel Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat!
    Zählt hier auch der eine "wissende" Terminverschiebung des Schuldners auch dazu?

    Teile Sie lieber mal ihren Gläubiger mit das sich der Bezugstermin von 07.2021 auf den 12.2021, damit würden sie wenigstens der Vertragsuntreue Falle entkommen! Lassen sie sich die Terminverschiebung schriftlich bestätigen, das dies keine Vertragsuntreue darstellt!

    Damit bleiben nur noch die Mehrkosten über, die sie bezahlen müssten!

    Ich sage ihnen nochmal:

    Sie als Schuldner unterschreiben den Darlehnsvertrag und nicht ihr Bauträger, folgerichtig übernehmen sie die Darlehns-Vertragshaftungen zu 100 %.
    Kommt der Bauträger in Verzug aller Art, so tritt der Bauträger nur gegenüber den Bauherr in Verzug, nicht aber gegenüber den Gläubiger!

    Fordert der Bauträger eine Abschlagszahlung, so sind Sie als Bauherr der Schuldner der Abschlagszahlung, diese kann von Darlehnsgeber über den verkürzten Rechnungsweg beglichen werden, was ja auch als Nachweis für die wohnwirtschftliches Verwendungszweck dienlich ist!

    Geht der Bauträger während der Bauphase insolvent, haben Sie als Bauherr das Problem den Gläubiger eine reine Sicherheit zu stellen, siehe auch § 490 Abs. 1 BGB
    § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht
    (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
    Für mich stellen sich etliche Frage:"Warum sie zu einer Bank gegangen sind, wohlwissend dass die Mitarbeiter einer Bank immer Auge und Ohr ihres Gläubiger sind und deshalb im Lager des Gläubigers stehen müssen!

    Ist ihnen die kostenlose Beratung über ein Immobilienfinanzierungsvermittler der nach der GewO zugelassen und gesetzlich dazu gezwungen ist ihre Interessen zu vertreten hat weniger wert, als von Bankberater der im Auftrag seines Arbeitgebers auf seine Anweisungen, die Interessen seines Arbeitgeber vertreten muss?

    Ist der Schein einer Bank wichtiger, als die Wahrheit über ihre eigene Familienzukunft?

    Wie hießt es früher? !Unter jede Schwelle der transsibirischen Eisenbahn würde ein Toter liegen!"; aber nach der Frage:"Wie viele ruinierte Menschen stellen das Fundament einer Bank dar, hat bisher keiner gestellt!"

    bruno68

  6. Avatar von noelmaxim
    noelmaxim ist offline

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    Standard AW: Zinssatz vs Flexibilität/Kleingedruckets

    Zitat Zitat von bruno68
    @lordkewi,

    wenn sie jetzt schon wissen das ihre Eigenheim nicht vertraglich zum 07.2021 bezugsfertig ist! Jetzt schon 04.2020 das Darlehn aufnehmen?
    Bruno, lass es doch endlich sein!!

    Natürlich muss er das Darlehen aufnehmen, wie soll er denn sonst jetzt kaufen können? Meinst du der Bauunternehmer oder Verkäufer wartet hier, bis die 12 Monate in Reichweite sind???

    Zumal, er kann auch ein Darlehen aufnehmen, was eine längere BZ freie Zeit hat oder das Darlehen splitten, ein Teil mit 12 Monaten frei und ein Teil mit längerer freier Zeit!

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