.........der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 die sog. Kaskadenhinweise in den Widerrufserklärungen unter Hinweis auf den § 492 BGB (Schriftform, Vertragsinhalt) aufgegriffen und moniert.
Jetzt bleibt erst mal abzuwarten ob der BGH "einknickt".