ich bin auf der Suche nach der idealen Lösung einer betrieblichen Altervorsorge.
Zu meiner Situation:
30 Jahre alt. Angestellter meiner eigenen GmbH jedoch nicht der Geschäftsführer. Somit kann ich die Möglichkeit der bAV ideal für mich privat nutzen und muss nicht mit einem Chef verhandeln.
Grundsätzliche möchte ich meine Altervorsorge auf mehrere Standbeine aufbauen. Bärenanteil sollte jedoch in Aktien liegen. Da ich aber auch eine solidere, wenn auch rendietearme, Zusatzlösung möchte bin ich auf die bAV gekommen.
Mein Bruttogehalt habe ich aktuell niedrig agesetzt bei ca. 4500€ zzgl Firmenwagen (Fahrtenbuch). Da ich das nun deutlich erhöhen möchte würde ich gerne einen Teil davon nicht komplett dem Sozialstaat schenken.
Als Anbieter der bAV würde ich, ohne alle Tarife im Vergleich zu kennen, auf die Allianz setzen, da ich dort selbst Aktionär bin und auch weitere Policen dort besitze.
Nun meine Frage:
Welche Beitragshöhe aus dem Firmengeld ist so hoch, dass mögliche Freigrenzen voll ausgenutzt werden?
Wie verhält sich das wenn ich weitere Gehatserhöhungen habe?
Eventuell einen Link zu einer verlässlichen Seite die mir nichts verkaufen will.
so einfach ist dies nicht! Die steuerliche Seite muss beachtet werden, auch die sozialrechtlichen Bedingungen müssen auch erfüllt sein!
Sie werden nicht ohne eine Beratung auskommen! Der Steuerberater sollte nach der AO
§ 42 AO Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. 3.106 Entscheidungen zu § 42 AO
Auch die wirtschaftliche Folgen einer steuerlichen und sozialer Fehlgriff bei der bAV wirkt sich auch auf die GmbH und privat negativ aus!
Der Rest sprengt den Rahmen, bitte wenden Sie sich an einen Berater ihres Vertrauens, bevor sie sich finanziell Privat und Beruflich sich selbst völlig wirtschaftlich vernichten!