Bis zum 01.09.2019 war ich Studentin und dementsprechend versichert.
Ab diesem Zeitpunkt bin ich als arbeitssuchend gemeldet, jedoch ohne soziale Leistung (kein ALGI/ALGII). Ich habe keine Einkünfte.
Dies habe ich jedoch versäumt meiner Krankenkasse mitzuteilen.
Entsprechende Briefe, zur Klärung des Sachverhalts, meiner Krankenkasse habe ich versäumt zu beantworten.
Nun geht meine Krankenversicherung bei der Bemessungsgrundlage von einem Einkommen von 4.537,50€ aus. Dies entspricht einem monatlichen Beitrag von 712,39€.
Nun hat sich bis heute ein Betrag von knapp 3000€ angesammelt.
Meine Fragen:
Kann man die Bemessungsgrundlage rückwirkend ändern?
Muss ich diesen Betrag zahlen oder gibt es eine Möglichkeit den rückwirkend an mein Einkommen (nicht vorhandenes) anzupassen?
Sie sind nach § 9 des SGB V freiwillig versichert.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen ab 2018 die Beiträge von freiwillig Versicherten rückwirkend prüfen und korrigieren.
Für freiwillig Versicherte gibt es ein Mindesteinkommen von ca. 1.060 € monatlich, auf die sich die Beitragszahlung beziehen kann. Die von Ihnen genannte Bemessungsgrundlage ist die Höchstsumme! Die gilt für Versicherte die soviel, oder noch mehr, Einkommen haben.
Als Einkommen gelten alle Zahlungen die dem Haushalt zum Verbrauch zur Verfügung stehen, also auch Kapitaleinkünfte wie Mieten, Zinsen usw.
Die Höchstsumme wird aber auch dann berechnet, wenn jemand nicht nachweist, dass er/sie weniger Einkommen hat.
Sie sollten dringend mit Ihrer Krankenkasse Kontakt aufnehmen und den Fall erklären. Sicher kann man die Forderung noch ändern wenn Sie die entsprechenden Nachweise bringen!
MfG
Alexander Reibold
Freie Finanzberatung
Neuburg an der Donau
... Nur wie will man beweisen, dass man nichts bekommt?
Klar kann man den Auszug eines Girokontos kopieren, aber dann gibt's eben noch ein weiteres Konto.
Also müsste man eigentlich seine Steuererklärung machen, aus der hervorgeht, dass im letzten Jahr tatsächlich unter 12.000 € Einnahmen vorhanden waren.