Immobilien in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft überführen

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  1. Avatar von tomy778
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    Standard Immobilien in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft überführen

    Hallo zusammen,

    wie der Titel es schon sagt, überlege ich, meine ganzen immobilien, in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft zu überführen.
    Ich wäre der alleinige Gesllschafter.
    Das wäre die einzige denkbare Form, in der keine Grunderwerbssteuern anfallen.

    Welche Vorteile bringt mir solch eine Gesellschaft noch? Mein Beratungstermin bei meinem Steuerberater ist erst nächste Woche.

    Ich habe z.B. gelesen, dass man Immobilien in der Bilanz z.B. dann auf Marktwertniveau bewerten lassen kann um eine bessere EK Quote und Bonität vorweißen zu können.

    Ggf. kennt sich hier jemand aus und kann kurz was zu den Vorteilen als auch Nachteilen sagen.

    Danke

  2. Avatar von tneub
    tneub ist offline

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    Standard AW: Immobilien in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft überführen

    Ich glaube, das was du vor hast funktioniert nicht.

    1.) Eine Personengesellschaft (GbR,OHG,KG) besteht mindestens aus 2 Personen. Das widerspricht deinem 1 Gesellschafter. Ich wüsste auch nicht, was eine reine Personengesellschaft für Vorteile bringen sollen.
    GGf. könnte eine juristische Person in Form einer UG/GmbH eine Variante sein. Dort würde sich durch die erweiterte Gewerbesteuerkürzung die Steuerbelastung ggf reduzieren. Im Gegenzug steigen die Kosten z.B. für Bilanzierung. Ein steuerfreier Verkauf ist ebenfalls nicht möglich. Das rentiert sich also nur, wenn die Objekte langfristig gehalten werden sollen und ggf dann auch auf die Erben günstig übertragen werden sollen.
    Ob du das in Kombination mit einer Personengesellschaft gemeint hast (z.B. als GmbH & Co.KG) weiß ich nicht.

    2.) Sowohl das deutsche Handelsrecht, als auch das Deutsche Steuerrecht bewerten zu Anschaffungs oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibung. Ob bei einer Einbringung ggf. ein anderer Wert anzusetzen wäre, müsste geprüft werden.
    Eine zusätzliche Bilanzierung nach IAS oder USGAAP (in der ggf. nach Marktwert bilanziert werden kann) dürfte für eine kleine Immobiliengesellschaft den Aufwand nicht wert sein.


    HGB:
    § 253 Zugangs- und Folgebewertung

    (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen.




    Einkommensteuergesetz (EStG)

    § 6 Bewertung

    (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1.
    Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.

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