Zitat von
bruno68
@ Smirnoff1983,
zu der Frage: Nun, wer nichts mit der Zulassungen des jetzt gelten § 34 i GewO zu tun hat kann dies nicht kennen bzw nicht verstehen!
"Die Niedrigzinsen werden durch Verzicht auf Anpassungsmöglichkeiten "erkauft":
- So kann der Kunde in der Tilgungsphase des BSV durch einen Wechsel der sol (eff.Zinses) eine Streckung (Laufzeitverläuferung) erkaufen, was beim Banken Darlehn gesetzlich ausgeschlossen ist!
- ein DL ist Objekt gebunden
- ein DL ist Personen gebunden, ein Übertrag gemäß § 15 AO ist ausgeschlossen!
...
die nennt man "Vertragstreue", Vertragsuntreue so schreibt das Gesetz vor ist stets in der Regel fristlos zu kündigen. (Siehe auch §490 Abs. 1 letzte Halbsatz)
Die EU hat Anfang 2007, zu Anfang die Versicherung neu geregelt! 2014 den Investbereich und nun 2016 den Immobiliendarlehnsbereich mit und ohne Grundbuch!
Im Zuge der Neuordnung wurden die gesetzlich Bedingungen neugefasst, hier gilt das es Änderungen Im BGB, KWG und PfandBG zu nennen. Diese Querverweise hier, verstehen die meisten Menschen nicht mehr!
Hans2424,
will keine Neuprüfung seine Darlehnswunsches, ich beschrieb es an Jesus:"Das dieser Wunsch unerfüllbar ist, wegen den § 488 bis § 505 e BGB! Aber im Gesamtbereich für Verbraucherdarlehn (§ 492 b Abs. 3 letzter Halbsatz) gibt es aber ein Querverweis auf das § 18 a Abs. 8a KWG!
Aber davor steht der § 18 KWG und hier wird genau das beschrieben was Hans2424 nicht will!
Auch hier gibt es wieder ein Querverweis auf ein weiteres Gesetzespflicht § 16 Abs. 2 PfandBG
wie man unschwer erkennt bewege ich mich auf rechtlich einwandfreien Bereichen, des für den Darlehnsvermittler gesetzlichen Bereich! Das der Beleihungswert nicht utopisch sein darf, ist nur Konsequenz gegenüber den Kunden!
Wen ich hier einige Vermittler an schaue mit welchen Titeln diese werben da frage ich mich wie kann das Sein? Obwohl schon 1980 dies entschieden ist:
Geht man davon aus das dies seit 2007 für Versicherungen, 2014 für Finanzanlagen, 2016 für Immobiliendarlehn dieses Urteil gilt, da sie zu den genannten Zeitpunkt als gesetzlich festgelegter Beruf gelten"; so laufen viele mit so seltsamen Namen wie Vermögensberater, bAV Planer u. a. m.!" Was soll man von solchen Vermittler halten?
Nun zurück zu deiner Frage: Bei einigen alten BSK, gibt es etliche Sonderwege die aus der Frühzeit herrühren! Füher gab es einen Stichtag pro Jahr! Da wurde noch aus den Topf gezogen, wer eine Zuteilung bekommt! Später als man ein Punktesystem einführte und die 4 malige Zuteilung pro Jahr erlauben konnte, konnte es sein das eine Zwischenfinanzierung den Darlehn und der Anschlussfinanzierung durch ein BSV nötig wurde. Da zu Anfang eine Lücke in der Finanzierung war!
Um eine Zwischenfinanzierung zu erlauben, musste aber BSV vorhanden und relativ hoch bespart sein, da dies nur bis 2 Jahre möglich war bzw. ist!
zu 2) eine weitere 2. Zwischenfinanzierung, muss auch ein BSV vorhanden sein, allerdings nur mit min. 10 % bespart sein und für den Rest von 20 % oder 30 % war dann eine weitere Sparzeit von 60 Monaten vorhanden!
Bei eine Restschuld von 200.000 €, 60 % Beleihungsauslauf mit 1,05 % p.a Verzinsen 2.100 € Zinsen
Restsparen bei 30 % abzügl. 10 % Guthaben macht 40.000 €/ 60 Monate = Sparrate 670 € + 175 € Zinsen Gesamtbelastung 845 € m. p.
Da er eh vorher mehr geleistet hat, stellt diese zukünftige Belastung keine Probleme dar!
Auch eine weitere Zwischenfinanzierung ist nach Meinung möglich, allerdings dann nur noch für 2 Jahre!
Merke:"Bausparen könnte teurer sein, aber noch teuerer ist aber der Verlust des Eigenheimes, wegen einer geplatzten Anschlussdarlehnsfinanzierung!"
Zu noelmaxim, brauch man kaum was zu sagen, der seit 30 Jahren im Geschäft zu sein scheint!
Wie man in einen zulassungspflichtigen Beruf, der erst am 21.03.2016 eingeführt wurde, seit 30 Jahren im Geschäft zu sein kann! Wird wohl für immer sein Geheimnis bleiben! Zwar konnte man davor durch den käuflichen Erwerb des § 34 c GewO, die Zulassung für die Vermittlung Finanzanlagen Darlehns und Versicherungen erhalten. Aber deren Zulassungen sind jeweils mit Einführung des § 34 GewO erloschen!
Dass man mit der alten "Hasenregelung", jeweils in die neue Regelung des § 34 GewO übernommen wurde, hat aber nichts mit den jeweiligen Gesetzesneufassungen zu tun, diese Bedingungen sind halt die gesetzlichen Grundlagen auf denen wir uns bewegen müssen! Wie im BGB, GWG, KWG oder im PfandrechtG!
Früher war es möglich, als Makler für Häuserverkauf und gleichzeitig Kreditvermittler aufzutreten, nach den 21.03.2016 gilt dies als unvereinbar, weil dies einen Parteienverrat gleichkommt!
Denn Diener zweier Herren, ist immer Verrat an einen der Herren! Und meist ist es der Käufer, da er das höhere Darlehn aufnimmt muss und gleichzeitig die höhere Maklercourtage zu bezahlen hat!
Bruno68