ich bin neu hier im Forum, und beschäftige mich gerade mit der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
Und zwar schwebt mir hierfür folgendes Konstrukt vor. Ich würde diese Wohnung gerne zu 100% finanzieren, lediglich
die Nebenkosten selbst bezahlen. Die meist geforderten 20% EK sind vorhanden, allerding in meinem Portfolio in Form von Wertpapieren, und
dort sollen sie nach Möglichkeit auch bleiben.
Nun meine Frage, hat jemand Erfahrung mit solch einem Konstrukt? Gibt es Banken, die dies als Sicherheit aktzeptieren und so etwas finanzieren würden?
Die Idee dahinter ist, dass ich auf der einen Seite von den günstigen Krediten profitieren möchte und auf der anderen Seite ungern die gute Performance meines Protfolios aufgeben möchte.
Hier sollten sie bei Ihrem Broker einen Wertpapierkredit aufnehmen und dann haben Sie ja das Geld.
Ein Kaufpreis einer Immobilie kann aber auch zu 100% oder gar 110% finanziert werden.
Es kommt einfach auf Ihre Rahmendaten (Einkommen, Objekt) an.
Ohne den Wertpapierkredit.
ich bin neu hier im Forum, und beschäftige mich gerade mit der Finanzierung einer Eigentumswohnung.
Und zwar schwebt mir hierfür folgendes Konstrukt vor. Ich würde diese Wohnung gerne zu 100% finanzieren, lediglich
die Nebenkosten selbst bezahlen. Die meist geforderten 20% EK sind vorhanden, allerding in meinem Portfolio in Form von Wertpapieren, und
dort sollen sie nach Möglichkeit auch bleiben.
Nun meine Frage, hat jemand Erfahrung mit solch einem Konstrukt? Gibt es Banken, die dies als Sicherheit aktzeptieren und so etwas finanzieren würden?
Die Idee dahinter ist, dass ich auf der einen Seite von den günstigen Krediten profitieren möchte und auf der anderen Seite ungern die gute Performance meines Protfolios aufgeben möchte.
Danke schonmal für eine Antwort!
Eine Verpfändung des Depots als Sicherheit für eine Baufinanzierung im privaten Bereich bietet keine deutsche Bank an.
Hilfe, mit aller Macht möchtest du weiterhin die Qualität des Forums nach deiner zurecht erteilten Sperre mindern.
Möchtest du ernsthaft, daß ich deiner abermaligen Verleumdung und übler Nachrede bezüglich der Abmahnungen - die ich nie erhalten habe - nachgehe, weil du mir tierisch seit fast 2 Jahren auf den S... gehst und über eine Anzeige dich ausfindig mache, dich mal stelle? Weisst du eigentlich, wie schnell das geht?
Noch ist mir das zu albern, aber es reicht langsam, es reicht wirklich!
Widerlege mit deinen 3 albernen Accounts meine Thesen, unterbreite bessere Angebote, gib Hilfestellungen, belege mit Fakten, Daten und Zahlen, wo und wie ich falsch liege mit meinen posts, aber höre endlich auf zu provozieren, zu nerven und den Frieden hier zu stören, ganz zu Schweigen davon, dass sowas in solch einem Forum überhaupt nichts zu suchen hat!
Selbstverständlich kann ein Aktiendepot als Sicherheit hinterlegt werden, fertig aus!
Hilfe, mit aller Macht möchtest du weiterhin die Qualität des Forums nach deiner zurecht erteilten Sperre mindern.
Möchtest du ernsthaft, daß ich deiner abermaligen Verleumdung und übler Nachrede bezüglich der Abmahnungen - die ich nie erhalten habe - nachgehe, weil du mir tierisch seit fast 2 Jahren auf den S... gehst und über eine Anzeige dich ausfindig mache, dich mal stelle? Weisst du eigentlich, wie schnell das geht?
Noch ist mir das zu albern, aber es reicht langsam, es reicht wirklich!
Widerlege mit deinen 3 albernen Accounts meine Thesen, unterbreite bessere Angebote, gib Hilfestellungen, belege mit Fakten, Daten und Zahlen, wo und wie ich falsch liege mit meinen posts, aber höre endlich auf zu provozieren, zu nerven und den Frieden hier zu stören, ganz zu Schweigen davon, dass sowas in solch einem Forum überhaupt nichts zu suchen hat!
Selbstverständlich kann ein Aktiendepot als Sicherheit hinterlegt werden, fertig aus!
Forumsdiktator wAs Kollege Vermittler24 sagte passt . Irgendwas steht nicht so ganz im Kopp ??? Göttlichen Segen und gute Genesung
es gibt BSK die Investment zu 70 % als Sicherheit akzeptieren! sollte das Invest einen Wert von 20.000 € haben, so werden 14.000 € als EK angerechnet! Das Dumme ist aber wenn der Wert unter 14.000 € fällt, dann besteht aber eine Nachschusspflicht des Differenzbetrages und das in wenigen Wochen wenn gar nur Tagen!
Also wenn man die Zinsen bezahlt, die Schuld tilgt und gleichzeitig weiter das Invest anspart, funktioniert dies!
Bei einigen Versicherer kann man seinen Investvermögen in Versicherungen einbringen, da kann man eine Cap Grenze nach unten einbauen und gleichzeitig die Kurzgewinne und Dividenden steuerfrei halten!
Laut einer Versicherung gibt es Produkte mit einen Cap 3,3 % p. m. die Möglichkeit ca. 40 % p.a zu erreichen! Aber durch die Absicherung einen Verlust von 0 %, die Verluste werden gestrichen! Bei 12 Stichtage im Jahr!
Allerdings dürften die wenigsten Vermittler alle drei Zulassung haben, denn für die Beratung Invest ist der § 34 f GewO pflicht, für die Einbringung in einer Versicherung der § 34 d GewO und für das Darlehn der § 34 i GewO und damit wird es unheimlich einsam einen solchen Vermittler Deutschland weit zu finden! Die wenigen Hundert Vermittler mit allen drei Zulassung zu finden, das ist genauso sportlich wie ein Honorar Berater zu finden!
Am Ende der Laufzeit kann man erst sagen was finanziell besser war!
Bruno, warum muss der Finanzierungsberater in diesem Fall den 34f haben? Muss doch dem Kunden/Verbraucher kein Investmentfonds oder Aktien verkaufen! Die Anlage muss doch nur abgetreten werden, dafür brauch ich die Zulassung 35f nicht!
Bruno, warum muss der Finanzierungsberater in diesem Fall den 34f haben? Muss doch dem Kunden/Verbraucher kein Investmentfonds oder Aktien verkaufen! Die Anlage muss doch nur abgetreten werden, dafür brauch ich die Zulassung 35f nicht!
Die Banken, die ich in der Regel auch für andere Finanzierungskondtrukte in Betracht ziehe, akzeptieren das bis zu einem gewissen Prozentsatz alle!
Könntest du hier mal konkrete Banken benennen? Auf der Seite der Consorsbank heißt es z.B. "Als Kunde der Consorsbank können Sie den Wertpapierkredit für den Kauf neuer Wertpapiere nutzen." Das klingt für mich nicht nach freier Verfügung.
Erstmal der § 34 f GewO! Jeder der nicht dies Zulassung hat kann oder darf nur einfachste Fragen in seinen Zusammenhang seiner Zulassung, den § 34 d und/ oder i zulässig!
Aber eine in diesen Sinn falsche Zulassung umfasst aber nicht eine Anfrage an Gläubiger über die Beleihungsfähigkeit eines Invest Depot, so sämtliche Daten der Aktien, Fonds und oder ETF's aufgelistet und deren Richtigkeit vom Vermittler unterschrieben ist! Das dürfte schon sehr weit außerhalb der einfachsten Fragen liegen! Auch ein Zugriff auf das Invest Depot zwecks aktueller Kontoauszügen ist selbst den Inhaber von § 34 f Zulassung untersagt! Dies steht bei der BGHBeantragung des § 34 f in den ausgehändigten Papieren!
BGH-Urteil: Einmal falsch beraten – ewig haften?
Die Haftung eines Finanzdienstleisters für seine Auskünfte beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar vorgenommene Investition des Anlegers. Vielmehr können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf dieser Grundlage, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein. Konsequenz des BGH-Urteils: Der Vertrieb haftet unter Umständen über Jahre für Anlageentscheidungen des Anlegers – auch wenn er weder davon weiß, noch dafür vergütet wird.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (III ZR 244/18). Demnach haftet de r Vertrieb nach einer fehlerhaften Beratung unter Umständen auch für Entscheidungen, die der Anleger noch Jahre später alleine getroffen hat.
Selbst eine Gefälligkeitsempfehlung nach einer eigentlich gescheiterten Beratung kann demnach fatale Folgen haben.
Der Fall ist ziemlich skurril. Dem Urteil zufolge war der Kläger über 20 Jahre hinweg von einem Mitarbeiter der beklagten Gesellschaft vor allem in Versicherungsangelegenheiten beraten worden. Ende 2005 war er auf der Suche nach einer Altersversorgung jedoch nicht zufrieden mit den vorgestellten Renten- oder Lebensversicherungsprodukten, weil sie „die Bedürfnisse des Klägers nach hoher Rendite und kurzer Laufzeit nicht erfüllen konnten“, so die Sachverhaltsdarstellung.
210.000 Euro in über sieben Jahren
Ende 2006, also nach einem Jahr vergeblicher Vermittlungsbemühungen, wies der Mitarbeiter den Kläger dann in einem Gespräch auf die Anlagemöglichkeit bei einem Rechtsanwalt hin, „der nebenbei auch kurzfristige Kapitalanlagen zu guten und individuell auszuhandelnden Festzinsen anbiete“. Über die nähere Art der Anlage sprachen der Kläger und der Mitarbeiter dem Urteil zufolge nicht. Im Februar 2007 überwies der Kläger dann erstmals 10.000 Euro an den Rechtsanwalt und später bis März 2014 – also bis zu mehr als sieben Jahre nach dem ursprünglichen Gespräch – insgesamt weitere 200.000 Euro. Es kam, wie es kommen musste: Als der Rechtsanwalt 2014 verstarb, stellte sich heraus, dass das Geld zum allergrößten Teil weg war. Der Anleger klagte daraufhin die gesamten 210.000 Euro bei seinem Versicherungsvermittler ein – und bekam nun vor dem BGH im Grundsatz recht.
Demnach spielt es keine Rolle, dass die eigentliche (Versicherungs-) Beratung bereits beendet war, der Mitarbeiter lediglich den Kontakt zu dem Rechtsanwalt hergestellt und ob er dafür eine Vergütung erhalten hat (was anscheinend nicht der Fall war).
Vielmehr sei durch den Hinweis auf den Rechtsanwalt – stillschweigend – ein neuer Auskunftsvertrag geschlossen und dann die betreffenden Pflichten verletzt worden. Selbst wenn der Mitarbeiter (wie behauptet) mitgeteilt hat, keine Kenntnis von der Anlagestrategie des Rechtsanwalts zu haben, „genügt dies nicht“, so der BGH. Er hätte mindestens die Plausibilität prüfen oder über die unterlassene Prüfung informieren müssen.
Außerdem sind die Folgen der pflichtwidrigen Empfehlung nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage begrenzt.
Sie können auch sehr viel später getroffenen Entscheidungen des Anlegers umfassen.
Eine generelle zeitliche Begrenzung der “Nachwirkung” einer falschen Beratung, für die der Vertrieb den Kopf hinhalten muss, enthält das Urteilt nicht.
Zurückweisung an OLG Celle
Der BGH wies den Fall an das OLG Celle zurück, das die Klage abgewiesen hatte. Dieses muss nun jede einzelne Anlageentscheidung des Klägers daraufhin untersuchen, ob sie auf Basis der ursprünglichen Auskunft erfolgte. Dabei wird es „alle Anlageentscheidungen in dem behaupteten Umfang von 210.000 Euro zu prüfen haben“, so die Vorgabe des BGH. Eine einzige unbedachte Empfehlung oder vielleicht sogar nur die Erwähnung des Rechtsanwalts durch ihren Mitarbeiter kann die beklagte Gesellschaft also verdammt teuer zu stehen kommen.
Und das unter Umständen für
Entscheidungen des Anlegers über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren,
von denen sie weder wusste,
noch für die sie irgendeine Vergütung erhalten hat.
Hier hat der Vermittler die Grenze zwischen Versicherung und Invest überschritten, wie hier nur mit Nennung eines Namens aus Gefälligkeit, so haftet man entweder der Vertrieb oder als Makler! Beim Makler wegen der fehlenden VSH Deckung grundsätzlich mit sein Hab und Gut!
Dies gilt auch dann für die Überschreitung der Grenze zwischen § 34 i und § 34 f oder § 34 d GewO! Die wechselseitige Überschreitung ist grundsätzlich immer geben, insbesondere zwischen der Zulassung d und f, da Urteile von BGH und OLG Dresden nehmen Versicherungen ohne Biometrische Risiken grundsätzlich als Finanzanlage annehmen bzw. gilt! Die Renditeoptimierung wird als Kerngrund genannt! In welche Zulassung das Produkt fällt!
In übrigen kein neues Urteil, sondern es stammt aus den Jahre 1909 es wurde dann schon mehrfach von den Reichsgericht /BGH mehrfach angewandt! Eine Abkehr durch das BGH / BverfG ist nicht zu erwarten! Weil die EU und D Gesetzgebung diesen Weg auch eingeschlagen hat!
Bruno, weiss nicht, was du damit wieder sagen willst! Bin jetzt fast 30 Jahre in der Branche tätig, noch nie war ich im Bezug auf meiner Tätigkeit vor Gericht, noch nie und noch nie ließ sich irgendein aufkommendes Problem nicht lösen! Soll nicht um mich gehen, sondern darum, daß man sich als Vermittler heute wunderbar absichern kann und das selbstverständlich auch tut, ebenso tun die Banken das jetzt, nach dem Widerrufsjoker und den Erfahrungen damit, auch!
Eines muss aber auch klar sein, die Eigenverantwortung eines jeden mündigen Bürgers! Zum Einen muss bzw. sollte man ihm diese zusprechen, zum anderen ist dann, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, immer alles anders, nämlich so, wie man am besten aus dem selbstverschuldeten Dilemma am besten wieder raus kommt!
Auf der einen Seite Kinder in die Welt setzen (was etwas wunderbares, wenn nicht sogar das Schönste ist), Auto fahren und eine Partei wählen, auf der anderen Seite aber A von B nicht unterscheiden können, bzw., so daß Dilemma da ist, nicht wollen!!
Zu dem, kannst du das Urteil des LG Celle mal posten, denn das BGH hat den Fall lediglich an das LG Celle zurück gewiesen, ausgeurteilt hat das BGH da nichts!!
Erstmal der § 34 f GewO! Jeder der nicht dies Zulassung hat kann oder darf nur einfachste Fragen in seinen Zusammenhang seiner Zulassung, den § 34 d und/ oder i zulässig!
Aber eine in diesen Sinn falsche Zulassung umfasst aber nicht eine Anfrage an Gläubiger über die Beleihungsfähigkeit eines Invest Depot, so sämtliche Daten der Aktien, Fonds und oder ETF's aufgelistet und deren Richtigkeit vom Vermittler unterschrieben ist! Das dürfte schon sehr weit außerhalb der einfachsten Fragen liegen! Auch ein Zugriff auf das Invest Depot zwecks aktueller Kontoauszügen ist selbst den Inhaber von § 34 f Zulassung untersagt! Dies steht bei der BGHBeantragung des § 34 f in den ausgehändigten Papieren! Hier hat der Vermittler die Grenze zwischen Versicherung und Invest überschritten, wie hier nur mit Nennung eines Namens aus Gefälligkeit, so haftet man entweder der Vertrieb oder als Makler! Beim Makler wegen der fehlenden VSH Deckung grundsätzlich mit sein Hab und Gut!
Dies gilt auch dann für die Überschreitung der Grenze zwischen § 34 i und § 34 f oder § 34 d GewO! Die wechselseitige Überschreitung ist grundsätzlich immer geben, insbesondere zwischen der Zulassung d und f, da Urteile von BGH und OLG Dresden nehmen Versicherungen ohne Biometrische Risiken grundsätzlich als Finanzanlage annehmen bzw. gilt! Die Renditeoptimierung wird als Kerngrund genannt! In welche Zulassung das Produkt fällt!
In übrigen kein neues Urteil, sondern es stammt aus den Jahre 1909 es wurde dann schon mehrfach von den Reichsgericht /BGH mehrfach angewandt! Eine Abkehr durch das BGH / BverfG ist nicht zu erwarten! Weil die EU und D Gesetzgebung diesen Weg auch eingeschlagen hat!