Wir haben ein Haus mit einer heutigen Restschuld von noch ca. 30.000€ (4%), Ende der Finanzierung bei einer VoBa ist 2023. Wir suchen einen Weg für die Nutzung der jetzigen Zinslage.
Dieser Vertrag wurde am 23.12.2010 abgeschlossen, begann allerdings erst am 01.06.2013.
Nun kann man ja einen Darlehensvertrag nach 10 Jahren kündigen. Deshalb fragen wir uns, welches Datum dafür das verbindliche ist: der 23.12.2010 oder der 01.06.2013.
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#2
noelmaxim
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AW: Datum des Kreditvertrages für Immobilie
Zitat von Habichtsbach
Wir haben ein Haus mit einer heutigen Restschuld von noch ca. 30.000€ (4%), Ende der Finanzierung bei einer VoBa ist 2023. Wir suchen einen Weg für die Nutzung der jetzigen Zinslage.
Dieser Vertrag wurde am 23.12.2010 abgeschlossen, begann allerdings erst am 01.06.2013.
Nun kann man ja einen Darlehensvertrag nach 10 Jahren kündigen. Deshalb fragen wir uns, welches Datum dafür das verbindliche ist: der 23.12.2010 oder der 01.06.2013.
Vollauszahlung, 10 Jahre mit halben Jahr Kündigungsfrist.
War es allerdings eine Forwardprolongation beim gleichen Anbieter, zählt 23.12.2010.
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#7
noelmaxim
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AW: Datum des Kreditvertrages für Immobilie
Eine Kündigung von Forward-Darlehen respektive Prolongation, Anschlussfinanzierung, Zinsanpassungsvereinbarung ist grundsätzlich wie bei einem normalen Darlehensvertrag spätestens zum Ablauf der vereinbarten Sollzinsbindung möglich, § 489 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 BGB.
Beträgt die Zinsbindung mehr als zehn Jahre, kann auch ggf. vor Ablauf der Sollzinsbindung, nämlich nach zehn Jahren das Darlehen ordentlich gekündigt werden, § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1 BGB. 1. Kündigungszeitpunkt der Prolongation
Interessant ist nun, wann eine Forwardvereinbarung (von den Banken oftmals Fordward-Darlehen, Prolongation, Anschlussfinanzierung oder auch Zinsanpassungsvereinbarung genannt) frühestens gekündigt werden kann.
Mit einer solchen Forwardvereinbarung hatten sich in der Vergangenheit etliche Verbraucher die seinerzeit vermeintlich günstigen Zinssätze für die Zukunft sichern wollen, welche aus heutiger Sicht – angesichts des stetig fallenden Zinsniveaus – alles andere als günstig entpuppt haben. Erfahrungsgemäß schlossen Darlehensnehmer daher i.d.R. bereits ein bis fünf Jahre vor Ablauf des noch laufenden Darlehens eine Folgevereinbarung mit einer neuen Sollzinsbindung (oftmals wiederum fünf oder zehn Jahre) geschlossen.
Richtigerweise sind diese Anschlussfinanzierungen aber nicht erst etwa zum Ablauf der jeweils neu vereinbarten Sollzinsbindung kündbar, sondern ggf. bereits dann, wenn nach Abschluss der Prolongation die neue Sollzinsbindung abgelaufen ist bzw. mindestens zehn Jahre verstrichen sind (je nachdem, was eher eintritt).
Dies ergibt sich letztlich bereits aus dem Gesetz selbst, § 489 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BGB: „(...) wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.“ Anders als beim Ursprungsdarlehen, bei welchem auf den vollständigen Empfang des Darlehensnehmers abgestellt wird, ist daher bei einer Folgevereinbarung auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses abzustellen.
Bereits ab diesem Zeitpunkt beginnt die neu vereinbarte Sollzinsbindung zu laufen.
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#8
noelmaxim
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AW: Datum des Kreditvertrages für Immobilie
Zitat von Habichtsbach
Wir haben nun ein neues Schriftstück entdeckt, mit gleichen Wortlauf, aber einigen Änderungen:
Name: Änderungsvereinbarung datiert vom 11.06.2013
Abweichungen zur Version vom 23.12.2010: Jährlicher Rückzahlungsbetrag, Ratenhöhe, Schlussrate, Sondertilgung und Gesamtbetrag
Gilt jetzt etwa dieses Papier vom 11.06.2013 als letztes?
Das könnte leider, nach Sichtung der Unterlagen, dazu führen, dass nun tatsächlich das Datum 2013 gilt. Hier haben sie leider einer erneuten, weiteren Änderung zugestimmt