"unwiderruflich"

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  1. Avatar von viktor
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    Standard "unwiderruflich"

    angenommen habe X eine LV an Y unwiderruflich abgetreten. (egal aus welchem grund)

    später sind XY doch einig, dass die LV wieder X gehören, X wie ursprünglich als bezugsberechtogter sein soll.


    Da die abtretung als unwiderruflich der versicherung gegenüber erklärt wurde,
    wer muß nun was tun :
    Y widerruft die abtretung
    X erklärt eine rückabtretung
    XY zusammen .... ?

    darf LV bearbeitungsgebühr für abtretungen verlangen ? wie hoch üblicherweise ?

  2. Avatar von bruno68
    bruno68 ist offline

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    Standard AW: "unwiderruflich"

    An viktor,

    was heißt hier "unwiderruflich"?
    Gibt es diesen Ausdruck, als rechtssicheren Argument überhaupt? Und widerspricht es nicht den üblichen Geflogenheiten?

    Ich kenne Fälle in denen das "unwiderrufliche Bezugsrecht" eher in die Mülltonne gehören, denn als Sicherheit dienen!

    Gehen wir mal von Einzelfall aus: Einer selbstständigen Lebensversicherung

    So kann die Lebensversicherung aus folgende Kombinationen bestehen:

    A) Vertragsinhaber, Beitragszahler, Bezugsberechtigte Person sind identisch, also ein und die selbe Person!
    B) Vertragsinhaber ist Person A), Beitragszahler ist Person B), Bezugsberechtigte Person ist Person C, also keiner ist die selbe Person!
    C)...

    Folgerichtig kann und gibt es keiner Regelung einer "unwiderruflichen" Abtretung, sie ist Sach- und Bezugsfremd!

    Wie sonst lässt sich bei einen Firmenkonkurs erklären, dass die bAV Rente plötzlich und unerwartet für Rentner ausbleibt! Der PSV springt nur ein wenn eine Insolvenz vorliegt! Eine wohlgemerkt "Insolvenz", wenn aber die Firma nach 10 Jahren eingeht, weil die Finanzmittel aufgebraucht sind und deshalb Schuldenfrei liquidiert wird! Ist dies zwar Ärgerlich für den AG, aber für den AN eine Pleite, weil dieser in die Altersarmung fällt! Während der AG bedauerlicherweise an den "ge- und angesparten Vermögen" sich, Im Ausland weiter labt.

    Was zählt ist die Urkunde der Police! Einzig auf diesen Schein wird das Geld ausbezahlt!
    Folgerichtig ist diese Schein "Urkunde" an den Gläubiger auszuhändigen, und im Vertragsrecht die Bedingungen der gegenseitigen Kontrolle, als Tratte schriftlich fixiert und notariell beglaubigen lässt!

    bruno68

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