Steuererklärung nach Riester-Kündigung

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  1. Avatar von paula79
    paula79 ist offline
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    Frage Steuererklärung nach Riester-Kündigung

    Hallo,

    vielleicht kann mir zufällig jemand weiterhelfen:

    Ich habe einen seit 2005 bestehenden Riester-Vertrag zum 31.03.2019 gekündigt. 04/19 wurde mir entsprechend ein um Altersvorsorgezulagen und Steuerermäßigungen reduzierter Rückkaufswert überwiesen.

    Nun habe ich zwei (voneinander unabhängige) Fragen:

    (1) Führe ich nun in meiner Steuererklärung 2018 die im Jahr 2018 geleisteten Beiträge noch an (und die Rückzahlung 2019 wird dann entsprechend in der ESt 2019 berücksichtigt)? Oder gebe ich die im Laufe 2018 geleisteten Beiträge nicht mehr an, da diese mir ja 04/19 zurückerstattet wurden?

    (2) Gehe ich richtig in der Annahme, dass die 2019 erhaltene Rückzahlung (trotz bereits erfolgter Abführung von Zulagen und Steuerermäßigungen) im Steuerjahr 2019 noch zusätzlich zu versteuern sein wird?

    Vielen Dank und liebe Grüße an alle im Forum!

  2. Avatar von utopus
    utopus ist offline

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    Standard AW: Steuererklärung nach Riester-Kündigung

    Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater fragen.

  3. Avatar von Verunsicherter
    Verunsicherter ist offline

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    Standard AW: Steuererklärung nach Riester-Kündigung

    Zitat Zitat von paula79
    Hallo,
    (1) Führe ich nun in meiner Steuererklärung 2018 die im Jahr 2018 geleisteten Beiträge noch an (und die Rückzahlung 2019 wird dann entsprechend in der ESt 2019 berücksichtigt)? Oder gebe ich die im Laufe 2018 geleisteten Beiträge nicht mehr an, da diese mir ja 04/19 zurückerstattet wurden?

    (2) Gehe ich richtig in der Annahme, dass die 2019 erhaltene Rückzahlung (trotz bereits erfolgter Abführung von Zulagen und Steuerermäßigungen) im Steuerjahr 2019 noch zusätzlich zu versteuern sein wird?
    1) das Finanzamt wird Dir im gediegenem Beamtendeutsch einen Vogel zeigen. Du hast den Vertrag aufgelöst. Der wird beim Finanzamt nicht mehr geführt. Außerdem hat Dir dein Versicherer den Betrag schon überwiesen. Dieser Betrag ist bereits um die Steuerermäßigungen bereinigt. Wenn Du nochmal was geltend machst, dann wird es eh zurückgefordert. Ich denke aber eher, dass es gleich abgeschmettert wird.

    2) Ja sind definitiv zu versteuern, aber nur, wenn Du gegenüber deinen geleisteten Einzahlungen einen Gewinn erwirtschaftet hast. Der Gewinn ist mit deinem pers. Steuersatz zu versteuern. Habe ich in gefühlt 20 Beiträgen schon so erklärt und ein PDF vom BMF Bundesfinanzministerium eingefügt. Auf Nummer sicher gehst Du, wenn Du zum Steuerberater gehst. So habe ich es auch vor. Aber dies erst in der Steuer für 2019.

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