Sorry, ist jetzt keine richtige Finanzierungsfrage sondern eine Erfahrungsfrage:
Wenn 3 Parteien A, B und C sich einigen, ein Haus (gehört A) auf eine Partei (B) zu überschreiben und A auszubezahlen, kann man da einen "gerechten" Wert ermitteln ?
Haus in ein 2FH und ein Wohnung bewohnt B, die andere A, A wird auch ein Nutzungsrecht für diese Wohnung erhalten.
Verkehrswert der Immobilie wird mit 180.000 EUR veranschlagt (lt. Gutachter)
Hat da jemand einen Tipp wie man das darstellen kann zwecks Höhe der Auszahlung ?
Ich gehe mal davon aus, dass C ausgezahlt wird oder?
Der Verkehrswert ist ohne Berücksichtung des Wohnrechts oder?
Der Verkehrswert wird von allen Parteien so akzeptiert?
Wenn das so ist, dann gilt es ja nur noch das Wohnrecht zu bewerten und vom Verkehrswert abzuziehen.
Dazu benötigt man das Alter der Nutznießers (also a)
Übers Bewertungsgesetz und entsprechender Tabellen kann man das ausrechnen.
Hab ich vor über 15 Jahren mal gelernt, müßte mir es aber auch wieder anlesen.
Insbesondere, wenn es nicht eine Person ist, sondern wenn die Nutznießer Eheleute sind, war es glaub ich etwas komplizierter.
Sollte aber jeder Steuerberater, Rechtsanwalt und vielleicht auch ein Notar hinbekommen.
Zu regeln wäre auch noch, wer die Nebenkosten der Wohnung mit dem Wohnrecht trägt. Das Wohnrecht selbst regelt meines Wissens nur die Kaltmiete.
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Verkehrswert ist ohne Wohnrecht ermittelt und liegt bei dem, was auch erwartet wurde. Das Wohnrecht würde erst per Notarvertrag eingetragen, wenn die Überschreibung stattfindet.
Die Restlebenszeitraum mal die Nettokaltmiete (140 m²) in unseren Familienfall (69 Jahre alt) war der Wohnwert auf 13.000 € p. .a mal Restlebenszeitwert von 19,25 Jahren angegeben machte 250.250 € vom Eigentumswert aus!
Der Wohnwert ist der mögliche erzielbare Mietwert (7,10 € mal 140 m²) mal 12 Monate plus die beiden Garagen 2 mal 40 € p.m. mal 12 Monate mal 19,25 Jahre
Demnach müsste man den Mietspiegel des Ortes kennen, plus die durchschnittliche Lebenserwartung seiner längerlebende Ehefrau!
Wie man unschwer erkennt, kann das Wohnrecht locker den Wert des Hauses übersteigen! Daraus resultiert das Ergebnis das man als Eigentümer, unter den Gesichtspunkt das dieses Mieten steuerfrei als Einkommen hinzu rechnen muss, um sein Einommen steigen muss um den gleichen Lebenstandard zu halten.
Rechnet man eine vergleichbare Mietwohnung und dem Eigentum, aktuelle Miete vs. aktuelle Tilgung und Zins könnte im besten Fall folgende Wirkung entfalten: 800 € Miete monatlich vs. 0 €
Bruttoeinkommen zusätzlich neu 1.300 €
abzüglich 20 %.….....................0.260 € GKV, PVN
zu versteuern.......................….1.040 €
EKST 20 %..........................…....208 € EKst. mehrkosten
Kirchensteuer..................9 %.......19 €
Netto mehr...........................…...813 € Kaltmiete neu für Mietwohnung
Was sie auch beachten müssen das dieses Geld die 121 Monate vorhanden sein muss! Sollten Sie oder Frau ein Pflegefall innerhalb dieser Frist werden, kann sich das Sozialamt darauf berufen!
Erschwerte Rückforderung von Schenkungen
Bei Schenkungen gibt es prinzipiell als Rückforderungsgründe die schwere Verfehlung gegen den Schenker oder seine Angehörigen, sowie den Fall der Verarmung des Schenkers – und dies nur befristet für die Dauer von 10 Jahren, §§ 528 ff. BGB. Würde der Schenker bedürftig, so könnte das Sozialamt den Anspruch auf sich überleiten und vom Beschenkten eine Erstattung der staatlichen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums verlangen.
Allerding sagt das Sozialgericht etwas anderes aus! Siehe Anhang!