Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Hallo Zusammen,
mir ist da was im Ohr, das eine Bank Übersicherung immer freigeben muss. Ich weiß aber gerade nicht ob das noch so stimmt oder jemals so war.
Ich spiele mit dem Gedanken ein MFH zu teilen und das noch offene Darlehen auf weniger Einheiten aufzuteilen.
Das Haus ist bereits jetzt übersichert mit der bestehenden Grundschuld.
Müsste die Bank einem solchen Vorhaben zustimmen oder kann ich sie ggf. sogar darauf festnageln?
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Fly, ich verstehe überhaupt nicht was du willst, bzw. sagen willst!
Fly:
Heute 11:16
Weisst Du, was er vorhat? Eventuell möchte er die freie GS ja für eine ganz andere Finanzierung nutzen? Selbstverständlich kann man damit was anfangen.
Macht überhaupt keinen Sinn!! Gar keinen! Er will Eigentum frei bekommen, was spielt es für eine Rolle wofür, was hat dann die Abtretung der GS damit zu tun!!
Er will teilen, will Sicherheiten unbelastet sehen, was soll dann die Aussage, er könne mit den GS was anfangen??????? Was soll er damit machen?
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Er will die Immobilie aufteilen!
Wolle er neues Geld aufnehmen, wäre es auch der richtige Weg, dann hat er keine Rangproblem und wäre in der Auswahl der Bank frei, entsprechend ist - egal warum - auch hier die Frage zumindest berechtigt.
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Eh FLY,
was verstehste eigentlich nicht?
Fakt ist der Gläubiger hat mehr Rechte (siehe auch Artikel 14 GG), als ein Schuldner (Bereicherungsverbot- Gesetz).
folgerichtig hat in einen Änderungsfall der Gläubiger zwei Möglichkeiten A) Er stimmt zu oder lehnt ab! Wobei Banken eher ablehnen, das sie an Aktiengesetz gebunden sind und zum Schutz seiner Eigentümer eine Vermögensverschlechterung in Eigenhaftung treten müssen (Vorstandsmissstand, § 91 AktG), was regelmäßig zum Schadensersatz und die Abberufung zur Folge hat.
Für die Abberufung von Vorständen, das kann die Bafin aufgrund, § 91 AktG, per Urteil über ein Verwaltungsgerichtsurteil erzwingen. Und leichte bis schwere Vermögensverschlechterung gehören nun mal dazu.
Zum anderen der Schuldner hat ja bei der Darlehnsannahme die Belastung seines zukünftigen Eigentums zugestimmt! Er hat selbst unterschrieben, das sein Eigentum in Höhe der GS belastet und auf unbefristete Zeit dies ist!
Will er jetzt ein Änderung weil es ihn so durch Kopf schwappt, so ist dies sein Problem, nicht aber dem Gläubiger! Der hat ja einen Darlehns-Vertrag mit den Schuldner! Und die Konditionen sind dort schriftlich niedergelegt und beiderseitig unterschrieben!
Folgerichtig ist der Schuldner der Bittsteller und niemand anderes!
Will er eine Änderung so muss er den gesetzlichen vorgeschriebenen Weg nehmen! Eine Anfrage an den Gläubiger mit der Bitte um Freigabe einer Teilschuld aus den Grundbuch! Allerdings gehe davon aus das dies aus Haftungstechnischen Gründen mehrheitlich abgelehnt wird!
Dann kann man sich mal selber schlau machen in den man die § 489, 490 BGB liest! Er kann dann je einen Darlehnsgeber suchen, und nach 489 BGB 9,5 Jahre nach Abschluss Form und Frist gerecht kündigen und seine Schulden durch einen neuen Dalrlehnsnehmer durch Übertragung seiner GS absichern.
Nur will und muß der Hauptgläubiger seinen Darlehn im 1. Rang, bis zu einen Beleihungsauslauf 60 % sicherstellen! Da hilft ja auch keine Teilung!
Außer der Schuldner will verkaufen, dann entsteht aber eine neue Grundschuld, wo die Schulden des Käufers eingetragen werden!
Es damit gesetzlich alles geklärt, und mehr gibt es nicht mehr zu berichten! Willst was ändern, dann werde Politiker, mal sehen wie schnell man da durch die Gerichte eingenordet wird!
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Hier fehlen einfach konkrete Vorstellungen was der Kunde vorhat.
Gegen eine Übersicherung kann man sich jedoch wehren. (Bafin).
Hier sollten Details geklärt werden damit man die Zahlen vom Kunden hat.
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
ja, ja FLY,
Du hast, rein gar nichts zu machen, das ist Sache von Juristen! Hinzu kommt noch eine andere Sachlage: Den Verlust des Widerrufs Jokers.
Des weiteren gebe ich, Herrn Bankkaufmann recht: Das hier die "konkrete Vorstellungen was der Kunde vorhat", einfach fehlt.
Und selbst wenn man seine GS frei bekommt, welchen Vorteil hätte der Kunde deswegen? Überhaupt nichts, denn man müsste die GS auch kostenpflichtig löschen! Ansonsten wäre die Freistellung völlig witzlos weil die Eintragungen im Grundbuch immer auf den letzten Gläubiger eingetragen bleiben!
Entweder lässt man wie es ist oder man löscht kostenpflichtig die Eintragungen im Grundbuch.
Der Altgläubiger bleibt und ist im Vorrecht im Rang 1 der Abteilung III des Grundbuches, also bis Beleihungsauslauf 60 % des erzielbaren Verkehrswertes!
Desweitern muss man als Schuldner damit rechnen, dass bei einer Verringerung der Absicherung, im Gegenzug eine Erhöhung das Darlehnszinsen zu stimmen muss! Auch der entfall der Hypothekengrenze bzw. Überschreitung einer Beleihungsauslaufgrenze spielt ja auch für die Zinsermittlung eine Rolle!
Auch das ewige Widerrufsrecht kann verwirken von Florian Burghardt Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ermöglichen den Kunden von Banken und Versicherern auch Jahre nach dem Abschluss noch eine Rückabwicklung ihrer Verträge. Doch zwei aktuelle Urteile zeigen, dass das ewige Widerrufsrecht auch Grenzen hat.
... So hatte das Dortmunder Amtsgericht im Juli dieses Jahres die Klage zweier Privatleute abgewiesen (Az.: 425 C 2560/19), die ihren gemeinsamen Darlehensvertrag 5 Jahre und 11 Monate nach Abschluss widerrufen hatten.
Vorzeitige Tilgung erklärt Absichten
Diese vorzeitige Zurückführung des Darlehens wurde ihnen dann allerdings zum Verhängnis. Denn auch in diesem Beispiel hat das Gericht Elemente berücksichtigt, die auf eine Bestätigung des Vertragswillen hindeuten und somit auch das ewige Widerrufsrecht verwirken lassen.
Änderungen bestätigen Vertragswillen
Das entscheidende Element sahen die Richter darin,
dass die Vertragsparteien während der Laufzeit einvernehmlich eine zweite Darlehensnehmerin aus dem Vertragsverhältnis entlassen hatten.
Zudem hätten die Parteien einvernehmlich Änderungen an dem Darlehensvertrag vorgenommen und ihn damit zugleich bestätigt.
Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt möglicherweise keine Kenntnis von dem noch bestehenden Widerrufsrecht hatte, sei unerheblich.
Denn trotz der stets bestehenden Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf von zehn Jahren habe er den Darlehensvertrag nicht ordentlich gekündigt und damit in den folgenden zweieinhalb Jahren zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Kontrakt auch weiterhin einverstanden war.
Demnach möchte der Kunde, seinen Vertrag nach der "einvernehmlich Änderungen an dem Darlehensvertrag vorgenommen und ihn damit zugleich bestätigt." haben!
Erklärt das mal deinen Kunden, dass mit Änderung des Darlehnsvertrages etl. eine "good will Situation" entstehen kann, das der Gläubiger den Zinssatz erhöhen kann, eine 10 Jahreskündigungsmöglichkeit indirekt verneint!
Um der Vertragsauflösung nach 10 Jahres Frist gemäß § 489, 490 BGB mit einer weiteren Vorfälligskeitentschädigung sich ihre zusätzliche Einvernehmlichkeit entschädigen lässt.
Wer jetzt meint man bekommt eine Darlehnsvertragsveränderung so einfach hin, der weis überhaupt nichts welche weitreichenden Folgen dahinter stecken!
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Ich glaube hier redet man auch etwas an dem was der Forenteilnehmer möchte vorbei.
Pfandfreigabe nach Wertsteigerung des Beleihungsobjektes hat aus meiner Sicht überhaupt nichts mit BGB Vertragsauflösung 489 10 Jahresfrist zu tun.
Das sind doch ganz verschiedene "Ansätze"...
Guten Morgen auch.
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Bruno, völliger Quatsch, für die Ermittlung des Beleihungsauslaufs - der für die Konditionen entscheidend ist - spielt es null komma null eine Rolle, wie viele GS eingetragen sind, vielmehr wie viel das Haus wert ist, in welchem Verhältnis die tatsächliche Schuld (Valuta) zum ermittelten Wert steht !!
Sehr wohl muss eine Bank freie GS frei geben, sofern sie frei sind und wird dies auch tun!!
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Oh was ist denn hier passiert. Dann will ich das mal aufklären um was es mir hier geht.
Wir haben familiär den Fall, das meine Eltern mir zum Kauf des Objekts 115.000 € an Kapital überwiesen haben.
Ich konnte somit und meinem EK ein relativ kleines Darlehen aufnehmen. Die 115.000 € wollten meine Eltern auch nicht zurück, denn ob ich es jetzt bekomme "mit der warmen Hand" oder später war ihnen egal.
Nun ist aber etwas passiert, was dazu führt das meine Eltern genau dieses Geld eigentlich dringend selbst brauchen.
Sie würden aber niemals zu mir kommen und eine Rückzahlung verlangen.
Allerdings bin ich schon immer mit dem Gedanken, das Familie das höchste Gut ist und man sich gegenseitig hilft aufgewachsen.
Und genau das will ich jetzt tun. Helfen so gut es geht.
Ich überlege nun schon einige Zeit wie damals in den Thread auch, was ich mache.
115.000 € im Nachrang aufnehmen wäre möglich jedoch kommen die damals von mir angesprochenen Werte des Objekts so nicht hin.
Ich bin von etwa 700.000 € ausgegangen bei knapp 350.000 € Belastung. Das Gutachten ist aber laut Bank gar nichts wert, weil sie selbst bewerten und die kamen nur auf knapp 600.000 €.
Der Berater sagte mir aber, das der Wert am Markt höher sei wenn man das Objekt teilt.
Nun habe ich dann schlau überlegt, das ich es teilen lasse. Das verbleibende Darlehen auf weniger Einheiten aufteile und somit einen Erstrang frei habe für die 115.000 €.
Wobei das jetzt auch nur noch etwas über 90.000 € wären. Ich lege derzeit jeden freien Euro der zusätzlich möglich ist weg um hier meinen Eltern zu helfen.
Wenn aber die Bank hier so und so nicht zustimmen muss, dann macht das ganze Szenario aus auch wenig Sinn.
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Die Bank gibt Geld nach ihren eigen berechneten Sicherheit und keine Bank tauscht auf bestehende Valuta eine gute Sicherheit gegen eine schlechte Sicherheit, entsprechend wird sie der Teilung wohl nur zustimmen, wenn du das bestehende Darlehen aus dem Erlös gegen eine VFE (teil)ablöst!
Den ganzen Zirkus mit Teilung und allem will die Bank scheinbar auch nicht, warum auch, sind nur Arbeit und Mühen!
AW: Teilung MFH - Muss die Bank Übersicherung freigeben?
Hallo SLW,
Dass ist das was ich genau mehrfach hier beschrieben habe. Ihre Schulden beziehen sich auf ihr Gesamtvermögen, deshalb werden gerne Grundschulden verwendet! Die Grundschulden umfassen auch Guthaben auf Girokonten, das Auto also sämtliche Vermögenswerte, bis zu der monatlichen Pfändungsfreigrenze!
Also wäre die Teilung unsinnig, weil Grundschulden dann auch anteilig geteilt werden!
Um aus dieser Pisslage heraus zu kommen, das wird spannend, bezüglich der "Verarmung von Familienangehörigen, gilt bekanntlich die 10 Jahres Regel, die Herausgabe des Geschenkten im vollen Umfange!", so gesehen habe Sie es schon begriffen!
Eine Frage ist natürlich wie lange läuft das Darlehn noch?