An Kama36, Ich musste ihr schrieben mehrfach durchlesen um zu verstehen was für ein Problem!
Folgendes
zum 31.12.2019 läuft das 1.Zinsbindung ab? Richtig oder Falsch ?
2) Ihr wolltet durch 2 normale Bausparverträge schwäbisch hall und 2 Riester Wüstenrot die Restschuld bezahlen? Richtig oder Falsch?
3) Ihr habt Geld bekommen, das die Restschuld mit den vier Bausparverträgen eine Schuld von 0 € ergibt? Richtig oder Falsch?
4) Jetzt wollt ihr die 4 Bausparverträge auflösen und tilgen! Richtig oder Falsch?
5) Jetzt kommt der kleine Harken, dass die Riesterverträge nicht so einfach kündbar sind!
Rechnet man um so sind 3 mal 300 € mal 10 Jahre plus 2 mal 154 mal 8 Jahre plus 2 mal 175 € mal 2 Jahre plus die weiteren steuerlichen Erleichterungen, gehen wir mal davon aus das so inetwa 15.000 € Zulagen aus.
In sofern würde eine Kündigung der Riester Verträge zur Förderschädlichkeit führen, die Rückzahlung der bisherigen Zulagen einschließlich der Steuerersparnis würde ein Fehlbetrag von ca. 20.000 € verursachen!
Rechnet man weitere 10 Jahre könnten weitere 15.000 € Zulagen zusammen kommen!
Welche Vorschläge könnte man machen? Und nun wird's „bunt“, denn es gibt mehrere Möglichkeit!
Aus meiner Sicht wäre die aktuelle Kostengünstige Lösung:
1) Feststellung der Darlehnssumme zum 31.12.2019! Wie hoch?
2) Feststellung: Wie hoch ist das Guthaben der beiden Schwäbisch Hall!
3) welche Differenz ergibt dies?
4) Reichen die beiden Riesterverträge in der Bausparumme aus das Restdarlehn abzulösen? Ja!
Dann die beiden Schwäbisch Hall kündigen und mit der Schuldsumme verrechnen lassen!
Ist die Restschuld kleiner als beide Riesterbausparsummen zusammen ? Wenn, ja
Oder
Ist die das Guthaben beider Riesterbausparverträgen zur völlig ausreichend? Wenn, ja
ergibt dies folgende Varianten
reicht ein Riestervertrag aus, dies führt dies zu einer geringen Darlehnssumme die dann Weiterhin getilgt wird! Steuerschädlichkeit vermieden
Aber besteht ein Zwischenfinanzierungsbedarf! So kommt auch ein anderer Weg in Frage!
Zum Beispiel: Die Restsumme als Neudarlehn abschließen mit langer Laufzeit
Bei 100.000 € Neuaufnahme bei Laufzeit 5 Jahre, Beleihungsauslauf 60%, Zinsen 0,80 %
Tilgung zwischen 1% bis 5 % Tilgung jährlich,
a) Zinsen von 66,67 € monatlich
b) bei Tilgung: 1 % 83,33 € bis 5 % 416,66 € monatlich
Sollte diese Zwischenfrist von nicht nicht zur Zuteilung ausreichen, dann sollte eine Frist von 10 Jahren eingeplant werden!
Bei 100.000 € Neuaufnahme bei Laufzeit 10 Jahre, Beleihungsauslauf 60%, Zinsen 0,75 %
Tilgung zwischen 1% bis 5 % Tilgung jährlich,
a) Zinsen von 62,50 € monatlich
b) bei Tilgung: 1 % 83,33 € bis 5 % 416,66 € monatlich
In dieser Zeit können Sie auf alle Fälle die Zuteilung erhalten und bei der Umstellung der Riesterverträge in die Darlehnsphase sofort kostenfrei tilgen!
Sie müssen Hier jetzt richtig aufpassen! Sonst kommen Sie in einen Schraubstock, die Gesamtbelastung darf nicht über die jetzige Belastung steigen!
Denn Sie sparen ja nur die Zinsen, nicht aber die Schulden!
Die Schulden wollen/müssen sie ja zurückzahlen! Nur die neue Rate darf nicht höher sein als als die alte Rate, sonst haben sie sich ins eigene Knie geschossen!
Sie müssten dann einen weiteren Konsumverzicht, zum 30.11.2019 einplanen. Weil Sie auf der einen Seite mehr zugesagt haben, als Sie sich leisten können!
Die klassische Schraubzwinge, zum wirtschaftlichen sich selbst auszuquetschen!
Die Falle selbst ausgelegt und selbst rein getreten! An richtige Beratung gespart und sich dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gebracht!
An florianmeier,
so was Sie vorschlagen das geht jetzt nicht mehr! Da bedarf es eine richtige Beratung ohne Verkaufsdruck und dies geht nur kostenpflichtig, demnach bei Immobiliendarlehnsberater, nur der darf wiederum nicht im Versicherungsbereich beraten!
Das es Personen in Deutschland gibt, die aktuell alle 3 Zulassungen, den Immobiliendarlehns-, Finanzanlagen und den Versicherungsberater gleichzeitig innehaben, das glaube ich! Nur der Personenkreis dürfte sich in Deutschland an den beiden Händen abzählen lassen!
Als zweiter Personenkreis kommt der Makler in Frage, Immobiliendarlehns-, Finanzanlagen und den Versicherungsmakler kann diese mehrfache Zulassungsform innehaben! Das große Problem ist aber die erfolgsabhängige Bezahlung!
Hier gilt:"Scire volunt omnes, mercedem solvere nemo.„Wissen wollen alle, Honorar zahlen keiner.“ – Zitat aus den Schriften des römischen Dichters Juvenal!"
Demnach steht ein erfolgsunabhängiges umsatzsteuerfreies Honorar, nur den echten "Berater" gemäß Zulassung zu.
Ein Makler eben nicht, sonst führt dies zu eine Meldelücke bei der IHK und zu ein Steuervergehen, den Umsatzsteuerbetrug. Den Zerfall zwischen den zwingenden beide Teilen eines Vertrages, den Abschluss zwischen Vertrag und Bezahlung muss transparent für den Makler nachzuweisen sein.
Wobei beim erfolgreichen Vermittlung, wiederum die Bezahlung egal ist. Es ist egal ob der Kunde direkt bezahlt oder der Produktprinzipal die Courtagen auszahlt!
Die Möglichkeit als Berater, Makler und Vertreter in Personalunion sein, ist allein aus vertragsrechtlichen Gründen des Versicherungs-Prinzials ausgeschlossen sein, wegen Hauptberuf.
Das hat das BverfG 1995 ausgeurteilt, das man nur in seinen Beruf/Zulassung tätig werden darf! Demnach gibt es nur die in der Branche der Versicherung, Finanzanlagen und immobiliensdarlehnsvermittung tätig sind!
Sondernamen wie bAV Berater und Konsorten oder diversen englische Berufs - Begriffe sollte man gleich als Hochrisiko eingestuft werden! Wer es nicht glauben will kann ja auf solch einer Berufsbezeichung eine VSH und eine Eintragung ins Register der IHK beantragen!!! Man wird scheitern!
Bruno68