Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

+ Antworten
10Antworten
  1. Avatar von BenniG
    BenniG ist offline
    Themen Starter

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    04.11.2015
    Beiträge
    1.713
    Danke
    115

    Standard Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Hallo,

    nehmen wir mal an, ein Arbeitnehmer hat einen fixen Monatslohn von 4.333,33 € / Tagelohn von 200 € (4.333,33 x 3 / 65).

    Dieser fängt am 1.9. bei einem neuen Arbeitgeber an und kündigt folglich zum 31.8.. Zu diesem Zeitpunkt hat er noch 19 Tage Resturlaub.
    So würde die Entgeltung des Resturlaubs 3.800 € betragen.

    Würde der Arbeitnehmer nun für einen Monat eine Doppelbeschäftigung eingehen und erst zum 30.9. kündigen, so hätte er einen weiteren Urlaubsanspruch von 2,5 Tagen und könnte den kompletten September Urlaub nehmen und hätte nur noch einen halben Tag Resturlaub.
    So würde er insgesamt 4.433,33 € erhalten.

    Das wäre eine Steigerung um 16,6%.

    Kann das sein oder habe ich da irgendwas missachtet oder falsch berechnet?

    Alternativ:

    Auch wenn man mal einen weiteren Urlaubsanspruch annimmt und von 21 Tagen Resturlaub ausgeht, so landet man bei 4.200 € im Gegensatz zu 4.333 €.

    Zusatzinfo:

    Das Jahr 2019 hat 251 Arbeitstage (Hessen), also 20,916 Tage im Schnitt, sodass der September gut im Schnitt liegt.

    Viele Grüße
    BenniG

  2. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.586
    Danke
    255

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Wenn du am 31.08. kündigst, hast du sowieso den kompletten Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub. Das einzige, was sich ggf. erhöhen würde wäre der übersteigende Urlaub (aber nur sofern im Vertrag ein Unterschied gemacht wird.).
    Durch die LST-Klasse 6 hättest du auch erstmal netto weniger raus. (bis zur Erstellung der EST Erklärung) Dazu könnte dir der alte Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Gründe den Urlaub nicht gewähren. Damit müsstest du zeitgleich an 2 Orten sein. Krank machen ist dann auch schlecht wenn du gleichzeitig beim neuen AG arbeiten willst.
    Insofern glaube ich ist das keine clevere Idee.

  3. Avatar von BenniG
    BenniG ist offline
    Themen Starter

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    04.11.2015
    Beiträge
    1.713
    Danke
    115

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Nehmen wir mal an, dass ein Tarifvertrag existiert, der 30 Tage Jahresurlaub vorsieht und ein Abzug von 2,5 Tagen für jeden Monat, den man nicht arbeitet abzieht.
    Das die Steuer dann zunächst durch die Decke schießen würde, wäre mir klar und ist irrelevant.

    Was hast du mit 2 Orten und krank machen?
    Während ich beim alten Arbeitgeber vom 2.9. bis zum 30.9. Urlaub habe, fange ich beim neuen Arbeitgeber an zu arbeiten.

    Die Formel - Gehälter der letzten 3 Monate / 65 x Resturlaub passt einfach mal gar nicht, weil ein Quartal im Schnitt nur 62,5 Tage hat. Weiterhin hat man mit jedem Urlaubstag Anspruch auch 10-12% (24 bzw. 30 / 250 ) weiteren Urlaub.

    Wenn tariflich für jeden Arbeitsmonat eine höhere Sonderzahlung vereinbart wäre, würde die Abweichung übrigens noch höher ausfallen.

  4. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.586
    Danke
    255

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Urlaubsanspruch
    Wenn du laut Arbeitsvertrag 30 Tage Jahrsurlaub hast, dann hättest du bei Kündigung zum 31.08. Anspruch auf 30 Tage Urlaub und bei Kündigung zum 30.09. ebenfalls Anspruch auf 30 Tage Urlaub.
    So schreibt es das Gesetz vor und lässt sich auch durch arbeitsvertragliche Regelungen nicht aushebeln. Das einzige, was der Arbeitsvertrag machen kann, ist den Urlaub in 20 Tage gesetzlichen Urlaub und in 10 Tage zusätzlichen Urlaub zu unterteilen.

    Dann hättest du bei Kündigung zum
    31.08. Anspruch auf 20Tage + 8/12*10 Tage= 26Tage bzw. 27 Tage
    30.09. Anspruch auf 20Tage + 9/12*10 Tage= 27Tage bzw. 28 Tage
    (mit der Rundung bin ich mir unsicher)

    Da ich mich mit Tarifverträgen nicht auskenne, weiß ich nicht, ob der Tarifvertrag an der Stelle das Gesetz aushebeln darf oder nicht.

    Zu der Formel
    Ich glaube im SV Recht rechnet man generell mit 21,75 Tagen monatlich (was den 65/3 in etwa entspricht).
    (365Tage abzgl. 52 x 2 Tage Wochenende)/12 Monate=21,75 Tage/Monat
    Dein Fehler im Denkansatz dürften hier die Feiertage sein, die ja mitvergütet werden.
    Das merkt man als Gehaltsempfänger zwar nicht, aber der Lohnempfänger bekommt Feiertagslohn.


    Zum zeitgleichen Arbeitsverhältnis
    Wenn der alte Arbeitgeber dir z.B. aus Schikane den Urlaub vom 02.09.-30.09 aus betrieblichen Gründen nicht genehmigen würde, dann müsstest du zeitgleich beim alten und beim neuen Arbeitgeber arbeiten.
    Grund für die Nichtgenehmigung des Urlaubs wäre z.,b. die Einarbeitung eines neuen Kollegen, der erst am 01.09 beginnt.
    Funktioniert natürlich nicht. Holst du dir einen K-Schein, um den beim alten Arbeitgeber auf den Tisch zu legen und willst gleichzeitig beim neuen AG arbeiten, dann wird die Krankenkasse stutzig.
    Also müsstest du auch beim neuen Arbeitgeber in der Probezeit ebenfalls krank machen. Dann wiederum gibts beim neuen AG meines Wissens kein Gehalt, sondern du bekommst Krankengeld von der Krankenkasse.
    Daneben gibt es häufig in Arbeitsverträgen den Passus, dass du kein weiteres Arbeitsverhältnis unterhalten darfst.

  5. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.586
    Danke
    255

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Als Ergänzung:
    Das Gesetz verbietet es Nebentätigkeiten im Urlaub auszuführen.
    Außerdem muß der Arbeitgeber darauf achten, dass der AN nicht mehr als 48h/Woche arbeitet.
    Da du dem neuen AG mitteilen mußt, dass du bereits ein 40h Arbeitsverhältnis hast, darf er dich eigentlich nicht voll beschäftigen.

  6. Avatar von BenniG
    BenniG ist offline
    Themen Starter

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    04.11.2015
    Beiträge
    1.713
    Danke
    115

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Zitat Zitat von tneub
    Urlaubsanspruch
    Wenn du laut Arbeitsvertrag 30 Tage Jahrsurlaub hast, dann hättest du bei Kündigung zum 31.08. Anspruch auf 30 Tage Urlaub und bei Kündigung zum 30.09. ebenfalls Anspruch auf 30 Tage Urlaub.
    So schreibt es das Gesetz vor und lässt sich auch durch arbeitsvertragliche Regelungen nicht aushebeln. Das einzige, was der Arbeitsvertrag machen kann, ist den Urlaub in 20 Tage gesetzlichen Urlaub und in 10 Tage zusätzlichen Urlaub zu unterteilen.

    Dann hättest du bei Kündigung zum
    31.08. Anspruch auf 20Tage + 8/12*10 Tage= 26Tage bzw. 27 Tage
    30.09. Anspruch auf 20Tage + 9/12*10 Tage= 27Tage bzw. 28 Tage
    (mit der Rundung bin ich mir unsicher)

    Da ich mich mit Tarifverträgen nicht auskenne, weiß ich nicht, ob der Tarifvertrag an der Stelle das Gesetz aushebeln darf oder nicht.
    Mein Tarifvertrag macht es quasi.
    "Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als Urlaub für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 des Bundesurlaubsgesetzes bleibt unberührt."

    Zitat Zitat von tneub
    Zu der Formel
    Ich glaube im SV Recht rechnet man generell mit 21,75 Tagen monatlich (was den 65/3 in etwa entspricht).
    (365Tage abzgl. 52 x 2 Tage Wochenende)/12 Monate=21,75 Tage/Monat
    Dein Fehler im Denkansatz dürften hier die Feiertage sein, die ja mitvergütet werden.
    Das merkt man als Gehaltsempfänger zwar nicht, aber der Lohnempfänger bekommt Feiertagslohn.
    Ja, das stimmt natürlich. Nur kommt es durch den unterschlagenen Urlaubssammelanspruch für Urlaubstage und durch die Bezahlung der Feiertage zu dieser deutlichen Abweichung.

    Zitat Zitat von tneub
    Zum zeitgleichen Arbeitsverhältnis
    Wenn der alte Arbeitgeber dir z.B. aus Schikane den Urlaub vom 02.09.-30.09 aus betrieblichen Gründen nicht genehmigen würde, dann müsstest du zeitgleich beim alten und beim neuen Arbeitgeber arbeiten.
    Grund für die Nichtgenehmigung des Urlaubs wäre z.,b. die Einarbeitung eines neuen Kollegen, der erst am 01.09 beginnt.
    Funktioniert natürlich nicht. Holst du dir einen K-Schein, um den beim alten Arbeitgeber auf den Tisch zu legen und willst gleichzeitig beim neuen AG arbeiten, dann wird die Krankenkasse stutzig.
    Also müsstest du auch beim neuen Arbeitgeber in der Probezeit ebenfalls krank machen. Dann wiederum gibts beim neuen AG meines Wissens kein Gehalt, sondern du bekommst Krankengeld von der Krankenkasse.
    Daneben gibt es häufig in Arbeitsverträgen den Passus, dass du kein weiteres Arbeitsverhältnis unterhalten darfst.
    Als Ergänzung:
    Das Gesetz verbietet es Nebentätigkeiten im Urlaub auszuführen.
    Außerdem muß der Arbeitgeber darauf achten, dass der AN nicht mehr als 48h/Woche arbeitet.
    Da du dem neuen AG mitteilen mußt, dass du bereits ein 40h Arbeitsverhältnis hast, darf er dich eigentlich nicht voll beschäftigen.
    "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Tage der Erwerbstätigkeit."

    So lang man sich eine Erlaubnis einholt, dürfte es vom alten Arbeitgeber aus kein Problem sein. Ob man während man von der Arbeit freigestellt ist, trotzdem theoretisch Stunden sammelt, ist mir unklar.

  7. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.586
    Danke
    255

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Sorry, an der Stelle muss ich mit meinem begrenzten Arbeits-, SV- und Lohnsteuerrecht passen. Ich hab zwar hin und wieder Berührungspunkte mit den Themen und habe gewisse Grundkenntnisse, aber ich bin kein Personaler und auch kein Jurist um solche detailierten Sachverhalte wissen zu müssen.

  8. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.586
    Danke
    255

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Ich habe doch nochmal nachgelesen::
    § 13 Unabdingbarkeit

    (1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.



    Generell darf nach §13 (1) im Tarifvertrag von gewissen Paragrafen abgewichen werden, aber wenn ichs richtig lese, dann nicht zuungunsten.
    Der §5 (1) c sagt aus, dass du im ersten Halbjahr nur einen Teilanspruch erhält. Heißt im Umkehrschluss, im 2. Halbjahr erhälst du den vollen Urlaubsanspruch.
    Da darf dich eigentlich ein Tarifvertrag nicht schlechter stellen.
    Wenn laut deinen Tarifvertrag §5 unberührt bleibt, heißt das meines Erachtens, dass davon nicht abgewichen wird (Vorsicht Laienmeinung)

    Wenn ein Tarifvertrag existiert, dann hast du doch sicherlich einen Ansprechpartner? Frag da mal nach.
    § 5 Teilurlaub

    (1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a)
    für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
    b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
    c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

    (2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
    (3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.




  9. Avatar von BenniG
    BenniG ist offline
    Themen Starter

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    04.11.2015
    Beiträge
    1.713
    Danke
    115

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Ok, dann werde ich wohl mal beim Betriebsrat nachfragen.

    https://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/...heinigung.html
    "Ein Anspruch auf Urlaub besteht für den Arbeitnehmer im Falle des Arbeitgeberwechsels nicht, soweit ihm für das laufende Kalenderjahr bereits von seinem früheren Arbeitgeber Erholungsurlaub gewährt wurde."

    Wenn mir nun mein alter Arbeitgeber den kompletten Jahresurlaub 2019 ausbezahlen würde, gilt dieser Urlaub dann als gewährt und ich hätte beim neuem Arbeitgeber (gleicher Tarifvertrag) erst wieder 2020 Anspruch auf Urlaub?

    "Soweit allerdings im alten Arbeitsverhältnis für das Kalenderjahr des Wechsels kein Urlaub genommen wurde, erwirbt der Arbeitnehmer gegen seinen neuen Arbeitgeber grundsätzlich einen vollen Urlaubsanspruch."

    Oder könnte ich prinzipiell den kompletten Urlaub auch mit zum neuen Arbeitgeber nehmen?

    "Bestehen aus dem alten Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht erledigte Urlaubsansprüche, so hat diese der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem alten Arbeitgeber zu erledigen. Kann der Urlaub nicht mehr in Natur genommen werden, steht dem Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gegen seinen alten Arbeitgeber zu."

    Nach dieser Praxis wird wohl bei uns verfahren, aber wer legt fest, was gemacht wird?

  10. Avatar von tneub
    tneub ist offline

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    05.08.2016
    Beiträge
    2.586
    Danke
    255

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Generell hast du Recht, der neue Arbeitgeber muß keinen Urlaub mehr gewähren, wenn der alte schon das komplette Jahr vergütet hat oder der Urlaub schon genommen wurde.
    Deshalb gibt es die Pflicht zur Ausstellung der Urlaubsbescheinigungen, die der neue Arbeitgeber anfordern kann. Wird häufig aber gar nicht gemacht.

  11. Avatar von BenniG
    BenniG ist offline
    Themen Starter

    Title
    Erfahrener Benutzer
    seit
    04.11.2015
    Beiträge
    1.713
    Danke
    115

    Standard AW: Abgeltung von Resturlaub - erhält man 16% weniger, wie bei Doppelbeschäftigung?

    Mein Betriebsrat hat sich der Sache mal angenommen.
    Er findet die Differenz von 633,33 € auch recht hoch.
    Da mit einen weiteren Monat Beschäftigung auch die Jahressonderzahlung steigen würde, macht der Unterschied bei mir 1.117 € aus.
    Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen müsste der Resturlaub mit einem Zuschlag von 28% versehen werden.

    Ich bin mal gespannt, was er dazu herausfindet und ob sich zu gegebener Zeit eine Änderung ergibt.

Ähnliche Themen

  1. Weniger als 10.000 Investieren

    Von Ingenieur im Forum Geldanlagen: Fest-, Tagesgeld & Investmentfonds
    Antworten: 17
    Letzter Beitrag: 12.01.2017, 12:54
  2. Wer erhält die Provisionen bei Krankenversicherungen?

    Von marrek im Forum Krankenversicherung
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 04.07.2011, 11:18
  3. Erhält man mit Kreditkarte nur bedingt Bargeld?

    Von Tammi im Forum Kontoführung & Zahlungsverkehr
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 29.07.2010, 00:14
  4. Wer erhält Arbeitnehmersparzulage?

    Von Andrew im Forum Arbeit & Beruf
    Antworten: 3
    Letzter Beitrag: 08.11.2009, 14:14
  5. Wer erhält Wohnungsbauprämie?

    Von FTG6547 im Forum Baufinanzierung
    Antworten: 4
    Letzter Beitrag: 05.11.2009, 22:46