Hallo in die Runde,
wir haben aktuell einen Versicherungsfall in der Privathaftpflichtversicherung durch unser deliktunfähiges Kind. Aufgrund der Deliktunfähigkeit weigert sich unsere Verischerung den Schaden zu begleichen. Da noch ein weiteres Kind mit beteiligt war, hat deren Versicherung erstmal die Führerschaft übernommen und den kompletten Schaden beglichen, so dass die Geschädigten gut davon gekommen sind. Auch wenn ich weiß, dass die geschädigten rechtlich keinen Anspruch haben, ist damit auch erstmal meine moralische Schuld etwas gemildert.
Da ich den Fall aber nicht nochmal haben möchten und unsere Versicherung den Auschluss zur Berufung auf die Deliktunfähigkeit nicht anbietet, möchte ich bei nächster Gelegenheit gern die Versicherung wechseln.
Die Frage, die jetzt im Raum steht, ob ich beim Wechsel angeben muss dass es einen Schaden bei der Vorversicherung gab oder ob es aufgrund der Nichthaftung und damit der Nichtzahlung nicht als Schaden zählt?