Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.05.2011 - Az.: 312 O 334/10
Ratenzahlungsklauseln in Versicherungsbedingungen: Effektiver Jahreszinssatz für Ratenzuschläge muss ausgewiesen werden Versicherungsbedingungen ohne Angaben zum effektiven Jahreszinssatz verstoßen gegen Preisangabenrecht und gegen Transparenzgebot
Versicherungsunternehmen müssen in den Prämienratenzahlungsklauseln ihrer Versicherungsbedingungen für den erhobenen Ratenzuschlag auch der effektive Jahreszinssatz ausweisen. Andernfalls kann das Versicherungsunternehmen den Ratenzuschlag nicht unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen verlangen. Dies entschied das LG Hamburg.
Im zugrunde liegenden Fall räumte die beklagte Versicherungsgesellschaft ihren Kunden beim Abschluss von Renten- und kapitalbildenden Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten.
Entscheidet der Kunde sich für letzteren Weg, wird allerdings ein sogenannter Ratenzuschlag erhoben.
In den vorformulierten Vertragsbedingungen des Versicherungsunternehmens wird für den Fall der unterjährigen Zahlung auf den Ratenzuschlag hingewiesen.
Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften.
Vertragsbedingung mangels ausgewiesenem effektiven Jahreszinssatzes unwirksam
Die zuständige Wettbewerbskammer des LG hat der Klage stattgegeben. Die verwendeten Klauseln seien aus mehreren Gründen unwirksam. Insbesondere verstießen sie gegen das Preisangabenrecht.
Werde dem Kunden gegen Aufpreis eine Ratenzahlungsmöglichkeit eingeräumt, so stelle dieser entgeltliche Zahlungsaufschub einen Kredit dar.
- Entsprechend müssten nach der auch für Kreditverträge geltenden Preisangabenverordnung die zusätzlich entstehenden Gesamtkosten als effektiver Jahreszins ausgewiesen werden.
- Außerdem seien die Klauseln auch deshalb unwirksam, weil sie gegen das für allgemeine Vertragsbedingungen geltende Transparenzgebot verstießen.
Der Verbraucher werde unangemessen benachteiligt, da er nicht erkennen könne, wie hoch die Zuschläge für die verschiedenen Arten der unterjährigen Zahlung tatsächlich ausfielen.
Weder in den fraglichen Klauseln noch an anderer Stelle der Versicherungsverträge sei hierüber ausreichend informiert worden. Fragliche Vertragsklauseln dürfen nicht weiter verwendet werden.
Das beklagte Unternehmen darf nach dem Urteil die fraglichen Vertragsklauseln nicht weiter verwenden und auf ihrer Grundlage auch bei der Abwicklung bestehender Verträge keine Ratenzuschläge mehr verlangen.