Wichtig zu wissen! 22. Apr. 2016 Leistungsfall Tod - Wer erhält die Leistungen aus der bAV?
Eine betriebliche Altersversorgung wird in aller Regel – wie der Name schon sagt - zum Zwecke der Altersversorgung des Mitarbeiters abgeschlossen. Jedoch sieht das Betriebsrentengesetz auch Leistungen an die Hinterbliebenen des Mitarbeiters vor. Dabei kann es sich um laufende Rentenleistungen oder um einmalige Kapitalzahlungen handeln.
In der Praxis unterscheiden sich Witwen / Witwer-Rentenzahlungen in bestimmten Prozentsätzen der zugesagten Altersrente und - wenn diese konkreten Leistungen nicht zugesagt sind – in Form der Rückzahlung der Beitragsteile für die Altersversorgung an die Hinterbliebenen. Verstirbt der Versorgungsberechtigte erst in der Rentenzahlungsphase, so wird für eine vereinbarte Dauer diese Rentenleistung an die Hinterbliebenen ausbezahlt (Rentengarantiezeit).
Regelmäßig stellt sich dabei die Frage, um wen es sich denn bei den Hinterbliebenen handelt.
Hierzu unterscheidet der Gesetzgeber die unterschiedlichen Vertragskonstellationen.
Direktversicherung mit Abschluss vor dem 01.01.2005 (pauschalversteuerte Direktversicherung § 40b EStG)
Hier kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein freies Bezugsrecht verfügen. Es muss also nicht zwingend der Ehegatte bzw. Kinder sein. Das Bezugsrecht wird in der Regel widerruflich vereinbart, so dass der Arbeitnehmer die Verfügung während der Vertragsdauer auch wieder ändern kann, ohne dass es der Zustimmung des zuvor definierten Begünstigten bedarf.
Ist kein namentliches Bezugsrecht verfügt, so wird folgende Reihenfolge berücksichtigt:
der zum Todeszeitpunkt mit dem Arbeitnehmer in gültiger Ehe lebende Ehegatte;
falls nicht vorhanden, die ehelichen und diesen gesetzlich gleichgestellten Kindern zu gleichen Teilen;
falls nicht vorhanden, die Eltern des Arbeitnehmers zu gleichen Teilen;
falls nicht vorhanden, an die Erben des Arbeitnehmers.
Direktversicherung mit Abschluss nach dem 31.12.2004, Pensionskasse und Pensionsfonds (§ 3 Nr. 63 EStG)
Werden beim Tod des versicherten Arbeitnehmers Leistungen aus der Versicherung fällig, so werden diese an die mitversicherten Personen gezahlt.
Diese Personen haben einen widerruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Todesfall.
Sind keine mitversicherten Personen vorhanden und werden im Todesfall Leistungen aus der Versicherung fällig, ist / sind widerruflich bezugsberechtigt:
der zum Todeszeitpunkt mit dem Arbeitnehmer in gültiger Ehe lebende Ehegatte bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;
falls nicht vorhanden, seine Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG (im 1. Grad verwandte Kinder und gleichgestellte Kinder), soweit sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1-3 und 5 EStG erfüllen
falls nicht vorhanden, der vom Arbeitgeber mit dem Einvernehmen des Arbeitnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer namentlich benannte Lebensgefährte bzw. gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft des Arbeitnehmers
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
die Ehe muss rechtlich möglich sein;
gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Falls keine der vorstehend genannten Personen vorhanden sind wird ein Sterbegeld von maximal 8.000,00 EUR ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt an die dem Versicherer vom Arbeitgeber mit Einvernehmen des Arbeitnehmers benannten Berechtigten, falls nicht vorhanden, die Erben des Arbeitnehmers.
Bei dem Sterbegeld werden mehrere Verträge des Arbeitnehmers zusammengefasst.
Leistungen die nicht ausbezahlt werden, fließen in den Abrechnungsverband des Versicherers.
Zu beachten ist, dass die Bezugsrechtsverfügungen vom Arbeitgeber zu veranlassen sind, weil der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Gestaltungsrechte an dem Versicherungsvertrag hält.
Unterstützungskasse
Leistungen können nur an versorgungsberechtigte Hinterbliebene ausbezahlt werden. (siehe oben)
Sonstige Erben sind keine Versorgungsberechtigten Hinterbliebenen!
Werden aus einer Rückdeckungsversicherung Leistungen im Todesfall an die Unterstützungskasse als Bezugsberechtigte ausbezahlt und stehen den Leistungen keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gegenüber, so verbleibt die Versicherungsleistung in der Unterstützungskasse. Diese Mittel stehen dem Trägerunternehmen (Arbeitgeber) beispielsweise zur Verrechnung mit Beitragszahlungen für andere Leistungsempfänger zur Verfügung.
Pensionszusage
Analog der Unterstützungskasse. Todesfallleistungen aus einer Rückdeckungsversicherung fließen an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zurück und verbleiben im Unternehmen, wenn in der Versorgungszusage keine Leistungen an versorgungsberechtigte Hinterbliebene zugesagt wurden.