als selbstständiger HAndelsvertreter einer Bausparkasse hatte ich von 01.12.2015 bis 31.12.2018 eine Direktversicherung. In der Zeit gingen jährlich 1.533,88 € (je 50 % von mir und 50 % von der Bausparkasse) in den Vertrag. Ich hatte aufgrund meiner selbstständigkeit dadurch keinen Steuer- oder Sozialversicherungsvorteil. Der Vorteil lag lediglich in den 750 € Zuschuss p.a. von der BAusparkasse.
Der Rückkaufswert per 01.12.2019 liegt bei 5.787 €, also noch kein Ertrag.
Zum 01.01.2019 bin ich aus dem Unternehmen ausgeschieden, der Vertrag wurde auf mich übertragen, nun bin ich VN und VP und könnte laut Gesellschaft den Vertrag kündigen und würde den RKW ausbezahlt bekommen.
Aktuell bin ich wieder angestellt und gesetzlich krankenversichert (damals privat) und werde ab 2020 über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Nun meine Fragen:
a) muß diese Auszahlung versteuert werden? Falls ja wie? Ich dachte, es wäre bei Auszahlung der Ertragsanteil zu versteuern und der ist hier ja noch bei Null, oder?
b) wie wird die Auszahlung bei der Krankenversicherung behandelt? Sehe ich das richtig (gefährliches Halbwissen...) dass die Auszahlung durch 120 geteilt wird und dann mtl. 49 € (5787 € / 120) zu meinen beitragspflichtigen Einkommen gerechnet werden und ich im Prinzip daraus Kv Beitrag zahlen muß, sofern ich nicht eh schon über der BBG liege? Oder werden aus den 6 T€ einmalig Beiträge fällig, also ca. 15 % abgezogen?