Ich habe nochmals im Antrag geschaut da steht drinnen das meine Immobilie mindestens 209.000 Euro wert sein muss.
Meine Beraterin hat die Immobilie anhand von Bilder bewerten lassen die sind auf dem Ergebnis gekommen, das wenn das haus im schlechtesten Zustand wäre einen Wert hätte von 225000 euro ist das gut?
Anhand von Bildern kann ich keinen Wert festlegen, hat die Vermittlerin das getan, wird sie das anhand aller vorliegenden Informationen bewerkstelligt haben.
Ich kenne bei der DSL Bank auch keinen Antrag, wo drin steht, was das Haus wert sein muss, zumal da jede Bank seine Richtlinien hat.
Hier wird einiges durcheinander gebracht, zumal Mindestwerte auch nur bei Höchstbeleihungen (wie in ihrem Fall) von Relevanz sind und eben hier hat die DSL Bank auch wieder ihre eigene Berechnungsgrundlage.
Ich finde es immer traurig und schade, wenn Kunden so verunsichert zurück gelassen werden, bis das Votum beschieden ist.
Hallo hab heute mit meiner Vermittlerin gesprochen. Sie hat mir gesagt das mein Antrag seit Dienstag bearbeitet wurde. Sie musste jetzt noch Unterlagen zur Bank schicken da die bank weitere Unterlagen angefordert hat. So wie es aussieht wären es Unterlagen zum Haus. Wie lange dauert das etz noch?
Kann keiner sagen, kein schöner Verlauf, Hausunterlagen werden bei mir in Berlin schon am ersten Tag nach Eingang der Unterlagen nachgefordert, da der Vorgang da schon beim Einwerter liegt!
Okay. Meine Vermittlerin hat sich bei mir gemeldet sie sagte das meine Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden zudem haben sie einen Gutachter beauftragt, der sich die immobilie anschaut.
Ist das ein gutes Zeichen oder eher nicht?
Das ist vorerst ein schlechtes Zeichen, denn der Tischgutachter ist mit dem Wert leider nicht hingekommen!
Ich verstehe die Vorgehensweise in Hannover nicht. Eingang, Wertermittlung (und dir erfahrenen Vermittler wissen schon Bescheid), dann ab auf den Stapel! Hat ja, wie jetzt bei Ihnen, noch den Vorteil, sollte ein Gutachten erforderlich werden, wird dieses schon am ersten Tag des Eingangs in Auftrag gegeben und die Bearbeitungszeit kann abgewartet werden, wärend der Wert ermittelt wird!
Ich weiss so schon am ersten Tag, wo die Reise hingeht, statt 5-6 Arbeitstage abzuwarten und zu erfahren, wir brauchen ein Gutachten, was ja auch bis 13 Tage dauern darf!
Hallo wollte nur kurz Rückmeldung geben. Die DSL Bank finanziert mein Haus. Habe heute die Bestätigung und die Sicherheitsverträge bekommen. Am Freitag geht es ab zum Notar. Hoffentlich klappt der Rest auch. Gutachter kam auf den Hauswert, hat sich gelohnt zu warten.
so schnell geht dies nicht der Notar muss 14 Tage Zeit geben!
Notarvertrag muss bei Verbraucherverträgen 14 Tage vor Beurkundung vorliegen Haufe
Der Notarvertrag muss bei Geschäften zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zwei Wochen vor Beurkundung vorliegen Dem Käufer eines Grundstücks oder einer Wohnung muss der Notarvertrag bei einem Geschäft zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher grundsätzlich 14 Tage vor der Beur-kundung vorliegen. Auch die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, von der Zwei-Wochen-Frist abzuweichen. Hintergrund: Käufer sieht Vertrag beim Notar zum ersten Mal
Der Käufer einer Eigentumswohnung verlangt vom Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, Schadensersatz wegen Verletzung von Amtspflichten. Am 14.10.2006 beurkundete der Notar einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zwischen einem gewerblichen Verkäufer und dem Käufer zu einem Kaufpreis von 107.590 Euro. Vom Inhalt des Vertrags erhielt der Käufer erstmals im Beurkundungstermin Kenntnis. Im Vertrag hieß es insoweit einleitend auf Seite 3: „Der Notar belehrte über § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz, wonach dem Käufer zwei Wochen vor Beurkundung der Vertragstext zur Verfügung gestellt werden soll. Der Käufer verzichtet hiermit auf die Einhaltung der 14-Tages-Frist und bestand auf sofortiger Beurkundung.“ Dem notariellen Vertrag zufolge waren beide Parteien bis zum 20.11.2006 zum Rücktritt berechtigt. Am 11.11.2006 besichtigte der Käufer erstmals die Wohnung. Anschließend bestätigte er schriftlich, die Wohnung für „in Ordnung gemäß Notarvertrag“ befunden zu haben. In der Folgezeit zahlte der Käufer den Kaufpreis und wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Der Käufer verlangt vom Notar Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Wohnung. Der Notar sei ohne Grund von der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG für Verbraucherverträge abgewichen. Hätte er den Kaufvertrag spätestens 14 Tage vorher erhalten, hätte er die Wohnung nicht gekauft. Das OLG hat die Klage abgewiesen. Der Käufer sei durch das im Vertrag vorgesehene Rücktrittsrecht ausreichend geschützt gewesen.Zwar kann der Notar grundsätzlich einwenden, dass der Verbraucher den Vertrag genauso abgeschlossen hätte, wenn die Frist eingehalten worden wäre. Allerdings obliegt ihm insoweit die Beweislast. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Entscheidung: Käufer hätte Vertrag 14 Tage vorher sehen müssen
Der BGH hebt die Entscheidung des OLG auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Der Notar hat seine Amtspflichten verletzt. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen (das heißt Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen und gegebenenfalls offene Fragen zu klären. Bei Grundstückskauf-verträgen geschieht dies in der Regel dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Vertragstext zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Diese Vorgaben hat der Notar nicht eingehalten. Ein rechtfertigender Anlass, die Beurkundung schon am 14.10.2006 vorzunehmen, bestand nicht. Die vom Notar in den Vertrag aufgenommene Verzichtserklärung des Käufers ist insoweit ohne Bedeutung.
Rücktrittsrecht reicht nicht
Die Einräumung des Rücktrittsrechts genügte nicht, um den Notar von der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist freizustellen. Dem Verbraucher soll durch die Frist unter anderem ermöglicht werden, sich frühzeitig mit den rechtlichen Besonderheiten des Rechtsgeschäfts vertraut zu machen und zu überlegen, welche Fragen und/oder gegebenenfalls Änderungswünsche er in das Beurkundungsverfahren einbringen möchte. Auch kann bereits im Vorfeld der Beurkundung durch solche Fragen geklärt werden, dass der Notar für manche Themen - wie zum Beispiel grundsätzlich für wirtschaftliche, steuerliche oder bautechnische Fragen - nicht zuständig ist, sodass der Verbraucher dann bei Bedarf versuchen kann, diese noch rechtzeitig anderweitig zu klären. Diese Ziele werden verfehlt, wenn der Notar ohne Einhaltung der Frist beurkundet. Sie können durch ein Rücktrittsrecht auch nicht ausreichend nachträglich erfüllt werden. Ein Rücktrittsrecht hat auch eine andere Qualität („Alles-oder-Nichts“) als eine vorangehende Überlegungsfrist, die genutzt werden kann, um den geplanten Vertrag inhaltlich zu gestalten. Auch führt ein Vertragsschluss zunächst zu einer Bindung, die der Gesetzgeber ohne entsprechende Vorbereitung des Verbrauchers gerade vermeiden will. Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss klären, wie sich der Käufer verhalten hätte, wenn ihm der Vertrag rechtzeitig vorgelegen hätte. (BGH, Urteil v. 25.6.2015, III ZR 292/14) Hinweis: Zusätzliche Pflicht für Notar seit Oktober 2013 Der entschiedene Fall hat § 17 BeurkG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung zum Gegenstand. Zum 1.10.2013 wurde die Vorschrift ergänzt. Seitdem muss der Notar bei einem Verbrauchervertrag nicht nur gewährleisten, dass der Vertrag zwei Wochen vor der Beurkundung vorliegt, sondern ihn trifft selbst die Pflicht, dem Verbraucher den Vertragsentwurf fristgerecht zur Verfügung zu stellen. Lesen Sie hierzu: Bundesrat stimmt besserem Schutz vor Schrottimmobilien zu Bei Verträgen zwischen zwei Privaten gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht.
Lassen sie sich auch die Gebäudeversicherung, zu zumindest als Kopie aushändigen!
Keine Wohngebäudeversicherung: Muss der Hausverkäufer informieren? Michael Fiedler
Müssen Immobilienbesitzer beim Hausverkauf darauf hinweisen, dass kein Versicherungs-schutz besteht? Auf welche Feinheiten es bei der Beantwortung dieser Frage ankommt, stellte der Bundesgerichtshof fest. Hausbesitzer in Deutschland fürchten sich insbesondere vor Sturmschäden. Betroffen sind nach solchen Schäden zumeist Dächer – und deren Reparatur ist oft kostspielig. So auch im vorliegenden Fall. Für die Beseitigung eines solchen Sturmschadens musste eine Hausbesitzerin 38.386,65 Euro aufwenden. Das Problem: Eine Wohngebäudeversicherung, die einen solchen Schaden reguliert hätte, bestand nicht. Die Frau hatte das Haus nur wenige Wochen zuvor für 350.000 Euro gekauft. Die Vorbesitzer informierten die Käuferin nicht darüber, dass die Wohngebäudeversicherung den Vertrag gekündigt hatte. Darin sah die Käuferin eine Pflichtverletzung der Verkäufer und beschritt den Klageweg, der letztlich bis zum Bundesgerichtshof führte.
Entscheidung und Grundlagen
Grundlage des Immobilienkaufs war der entsprechende Kaufvertrag. Darin heißt es: „Der Besitz und die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten gehen auf den Käufer mit über mit dem Tag der Kaufpreiszahlung, jedoch nicht vor dem 02.05.2017.“ Die Versicherung kündigte den Wohngebäudevertrag zum 10. Mai 2017; die Übergabe der Immobilie erfolgte am 11. April 2017 und das Unwetter traf das Haus am 22. Juni 2017. Die Richter am BGH verneinten in ihrem Urteil allerdings eine Pflichtverletzung des Verkäufers. Eine Pflicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass nach Übergabe der Immobilie kein Gebäudeversicherungsschutz gewährleistet war, bestand nicht. Es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass die Verkäufer ab Zeitpunkt der Übergabe weiterhin für Versicherungsschutz sorgen würden.
Käufer muss seine Interessen selbst wahren
Im Urteil (V ZR 61/19) heisst es, der Käufer müsse in der Zeit zwischen Übergabe und Eintragung in das Grundbuch seine Sacherhaltungsinteressen selbst wahren. Entweder durch eine Vereinbarung mit dem Versicherer des Verkäufers oder einen Vertrag mit einem anderen Versicherer. Der Käufer müsse stets damit rechnen, dass der Versicherungsschutz durch ein Verhalten des Verkäufers vor Eintritt des Versicherungsfalles oder aus anderen Gründen verloren gehe, so die BGH-Richter. Der BGH hatte auch zu prüfen, ob eine vertragliche Nebenpflicht verletzt worden war. Doch auch diese Argumentation ließen die Richter nicht gelten. Grundsätzlich bestehe keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer darüber zu informieren, dass keine Gebäudeversicherung besteht oder diese gekündigt wurde. „Fragt der Käufer nicht nach, kann der Verkäufer davon ausgehen, dass sich der Käufer selbst um den erforderlichen Versicherungsschutz kümmert“, heißt es im BGH-Urteil. Fragt der Käufer nicht nach, fallen die hieraus entstehenden Nachteile in die Risikosphäre des Käufers.
Keine vertragliche Nebenpflicht
Eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die zum Schadenersatz verpflichten, kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Verkäufer vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags erklärt, dass eine Gebäudeversicherung besteht. Zwar enthält der Kaufvertrag die oben zitierte Klausel, wonach die „Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen mit der Kaufpreiszahlung auf den Käufer übergehen“. Doch darin fehlt eine Erklärung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Gebäudeversicherung bestand, so der BGH. Zwar wären Wohngebäudeversicherung und Grundbesitzerhaftpflicht von dieser Klausel erfasst, dass diese aber tatsächlich bestehen, geht aus der Klausel nicht hervor. Dass die Parteien die Regelung des Vertrages abweichend von deren Wortlaut übereinstimmend anders verstanden haben (sog. falso demonstratio) machte die Klägerin allerdings nicht geltend. Die Sache zur Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, bestand deshalb nicht, so die Richter abschließend.
Hallo Isi, Glückwunsch, dass es dann doch mit den Werten hingehauen hat.
Ihnen sei gesagt, dass sie zwar ihre Zusage haben, aber die Zeit für das positive Votum eines deutlich besseren Finanzierungskonzept hätte genutzt werden können und wie sie wissen, reden wir nicht über ein paar Cent, das war dann doch ein gravierender und gewaltiger Unterschied!
Ich verstehe die Verbraucher dann nicht, die sich nicht das deutlich bessere Zinsangebot für eine Lebensinvestition haben sichern wollen, schon gar nicht dann, wenn es sich um diese gewaltigen Unterschiede handelt!
Trotzdem, alles Gute und erfreuen sie sich an ihrem neuem, eigenen zu Hause.
Guten Tag!
Habe auch eine Frage zur Bearbeitungszeit der DSL Bank!Nach einer Kreditanfrage für eine Betriebsgründung durch meinen Finanzmakler,wurde letzten Donnerstag die letzten Fragen geklärt!Nachdem die Bank sich als Eigentümer eintragen kann,wurde der Kredit genehmigt!Nun wird laut meinem Makler der Vertrag+die Besitzumschreibung angefertigt und mir zugesandt!Da mein Makler seit gestern krank geschrieben ist,habe ich momentan keine Kontaktmöglichkeit zur DSL Bank,da ich die Filiale nicht weiß!Weiß jemand wielange die Erstellung und Versendung des Vertrages in etwa dauern kann?Gruß
Welche Filiale? Was für ein Kredit? Hypothekendarlehen?
Wenn ich krank bin, bin ich trotzdem erreichbar, mindestens - so gar nichts geht (gab es noch nie) eine Vertretung von mir! Das aber nur mal so nebenbei!
Filiale ist mir wie bereits geschrieben unbekannt!In dem von mir gewählten Finanzmaklerbüro arbeiten wegen Urlaub zurzeit nur 3 Personen!(Eine Sekretärin)
Es ist eigentlich ein normaler Konsumentenkredit mit dem Betrieb(Fisch-und Angelkutter) als Sicherheit!(Besitzeintragung im Seeschiffsregister/Hypothek)