Batman, kleine Lektüre für dich
Das eine ist was die Bank darf, das andere was sie macht und wieder was anderes, wie die Richter das dann bewerten und urteilen, sollte man das in Frage stellen
Dies mal ganz unabhängig davon, wie der Darlehensvertrag (so unterschiedlich vor 2010, aber auch noch lange danach) von der Bank ausgestattet wurde.
Zinsanpassungen - variable Zinssätze
1. Zinsermessensklausel (variable Zinssätze)
Bei
Kredit- / Darlehensverträgen und Einlagen(Spareinlagen, -verträge, -briefe, Termin-, Festgelder...) mit
variablen Zinssätzen sind die Zinsänderungsklauseln kritisch zu beleuchten. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Zinsänderungsklauseln hinreichend bestimmt sein und sowohl Zinsanpassungen nach oben als auch nach unten vorsehen (
Äquivalenzprinzip).
Vordergründig bedeutet dies, dass die
ursprüngliche Zinsmarge des Geldinstituts, relativ zum Referenzzinssatz, die beim
ersten Vertragsabschluss Gültigkeit hatte, sich normalerweise während der Vertragsdauer nicht erhöhen darf. Zinsen sind regelmäßig so anzupassen, dass die Zinsmarge der Bank nahezu gleich bleibt. Dies gilt auch für die Prolongation (Verlängerung auslaufender Zinssatz) von festverzinslichen Darlehen.
Bei vielen Darlehen und auch Sparverträgen mit älteren Zinsermessensklauseln stehen zwischenzeitlich Rückerstattungsansprüche im Raum (BankPraktiker 2/2013). Dazu eine Beispielformulierung in einem Kreditvertrag: „Der Zinssatz beträgt zur Zeit 12,0 v.H. pro Jahr. Die Bank ist berechtigt, die Konditionen – insbesondere bei Änderung des Geld u. Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen“. Was fehlt hier? Der Parameter für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in sachlicher Hinsicht, z.B. die Bindung an einen Referenzzinssatz (Euribor oder...).
Intransparenz kann zur Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel führen. so dass die Bank oder Sparkasse den vereinbarten Zins nicht mehr als relativ zum Referenzzinssatz anheben darf, den Zinssenkungen im Referenzzins aber folgen muss.
Von Juristen zu klären sind die Fragen, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung eintritt und welcher Zins stattdessen bei einer unwirksamen Zinsänderungsklausel geschuldet wird.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklauseln (BGHZ 180, 257 ff) ist auf Kontokorrentkreditverhältnisse übertragbar (Urteil OLG Düsseldorf I-6 U 7/11 vom 05.04.2012). Selbst bei einer wirksamen Zinsanpassungsklausel lohnt sich häufig die Überprüfung der Zinsabrechnung. Offenkundig feststellbar passen Finanzinstitute
variable Zinssätze mitunter nicht rechtzeitig nach unten an, so dass sich auch hier Erstattungsansprüche aus fehlerhaften Abrechnungen ergeben können.
Was sachste nu???