1. Baudarlehen a) 2007 bei Bank A abgeschlossen
2. bei Bank A 2013 Forwardarlehen für Darlehen von 2007 abgeschlossen, Zinsfestschreibung bis 2027
3. zwei KfW-Darlehen 2012 ebenfalls bei Bank A abgeschlossen, Zinsfestschreibung bis 2022
Die 1. Idee:
Das Forward-Darlehen (Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB) zum Jahr 2022 kündigen und die beiden KfW-Darlehen in einem neuen Gesamtdarlehen mit einfließen lassen. Durch die vorzeitige Kündigung des Forward-Dalehens dürfte, meiner Meinung nach, nur die Vorfälligkeitsentschädigung für 1 Jahr anfallen. Richtig?
Die 2. Idee:
Das Forward-Darlehen (Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB) zum Jahr 2023 kündigen und die KfW-Darlehen als normales Darlehen mit variablen Zinssatz bis 2023 weiterlaufen lassen. Dann eine neue Gesamtfinanzierung abschließen.
Die Probleme:
bei der 1. Idee: Die Bank akzeptiert die außerordentliche Kündigung nicht und es kommt zu einem Rechtsstreit. Der Termin 2022 verstreicht, oder aber es muss noch ein Rechtsstreit über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung geführt werden.
bei der 2. Idee: Die Bank akzeptiert die außerordentliche Kündigung auch hier nicht, aufgrund des nun mögliche Rechtsstreit gibt die Bank kein Darlehen mit variablen Zinssatz. Oder die Kündigung ist akzeptiert und es gibt trotzdem kein neues Darlehen.
Das neue Gesamtdarlehen soll nicht mehr bei Bank A abgeschlossen werden.
Oh, tatsächlich ein Fehler. Die Zinsfestschreibung vom 2013 abgeschlossenen Forward-Darlehen läuft bis 2027. Mal schauen ob ich es noch editieren kann.
Ja, das Forward war auch bei Bank A. Alle hier genannten Darlehen sind bei der selben Bank. Wenn man:"forward darlehen vorzeitig kündigen" googelt, bekommt man etliche Treffer, dass bereits 10 Jahre nach Vertragsabschluss ein Kündigungsrecht nach BGB 489 eingeräumt werde muss. Urteil des LG Bochum Aktenzeichen I-1 O 68/15.